Schemata
Versammlungsfreiheit
Art. 8 GGVerletzung der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 8 GG ist ein Deutschen-Grundrecht (Art. 116 GG); EU-Bürger können sich auf Art. 2 I GG i.V.m. dem Diskriminierungsverbot berufen; juristische Personen des Privatrechts sind gem. Art. 19 III GG erfasst, soweit sie kollektiv Grundrechtsträger sein können.
- II. Sachlicher Schutzbereich
- 1. Begriff der Versammlung
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfGE 104, 92). Bloße Ansammlungen ohne kommunikativen Zweck fallen nicht darunter.
Friedlich ist eine Versammlung, solange sie nicht als Ganzes einen gewalttätigen oder aufrührerischen Charakter annimmt; individuelle Gewalttäter schließen die Friedlichkeit der übrigen Teilnehmer nicht aus (BVerfGE 87, 399).
Waffen i.S.d. Art. 8 I GG sind Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach dem Willen des Trägers zur Verletzung von Personen oder zur Einschüchterung geeignet sind.
- 4. Schutz von Veranstalter, Teilnehmer und Vorbereitung
Geschützt sind das Recht, Versammlungen zu veranstalten, daran teilzunehmen sowie alle vorbereitenden Maßnahmen; Art. 8 GG schützt auch die Wahl von Ort, Zeit und Modalitäten.
- 5. Öffentliche vs. nichtöffentliche Versammlung
Art. 8 II GG erlaubt für Versammlungen unter freiem Himmel gesetzliche Beschränkungen; für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt nur der Vorbehalt des Art. 8 I GG (kein Gesetzesvorbehalt).
- B. Eingriff
- I. Klassischer (unmittelbarer) Eingriff
Jede staatliche Maßnahme, die final, unmittelbar und imperativ die Ausübung der Versammlungsfreiheit beeinträchtigt (Verbote, Auflösungen, Auflagen).
- II. Moderner Eingriffsbegriff
Erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen mit hinreichend intensiver Grundrechtswirkung, z.B. polizeiliche Observation, Videoüberwachung oder Einschüchterungseffekte durch Identitätsfeststellungen (BVerfGE 122, 342).
- III. Eingriff durch Auflösung oder Verbot
Auflösung und Verbot sind die schwersten Eingriffe; ein präventives Verbot ist nur bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig (Grundsatz: Verbot als ultima ratio).
- IV. Eingriff durch Auflagen
Auflagen (Beschränkungen von Ort, Zeit, Modalitäten) sind mildere Mittel gegenüber dem Verbot und daher vorrangig zu prüfen.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 8 I GG)
Kein Gesetzesvorbehalt; Eingriffe nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (z.B. Grundrechte Dritter, Rechtsgüter von Verfassungsrang) zu rechtfertigen; strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- II. Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 II GG)
- 1. Schranke: Gesetz
Art. 8 II GG erlaubt Beschränkungen durch oder aufgrund eines Gesetzes; einschlägig ist das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) bzw. Landesversammlungsgesetze.
- 2. Schranken-Schranken
- a. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG); Verfahren und Form (Art. 76 ff. GG).
- b. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Bestimmtheitsgebot, Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG).
- c. Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme
- aa. Legitimer Zweck
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Schutz von Rechten Dritter.
- bb. Geeignetheit
Die Maßnahme muss den angestrebten Zweck fördern können.
- cc. Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel verfügbar; Auflagen vor Verbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).
- dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Abwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem Gewicht des verfolgten Zwecks; besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit als konstituierendes Element der Demokratie (BVerfGE 69, 315 – Brokdorf).
- d. Kooperationsgebot und Versammlungsbehörde
Die Behörde ist gehalten, im Vorfeld mit dem Veranstalter zu kooperieren (Brokdorf-Beschluss); Auflagen sind möglichst einvernehmlich zu gestalten.
- e. Verbot nur als ultima ratio
Ein vollständiges Verbot ist nur zulässig, wenn Auflagen die Gefahr nicht abwenden können und eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
- D. Ergebnis
Art. 8 GG ist verletzt, wenn ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. Liegt eine Rechtfertigung vor, scheidet eine Grundrechtsverletzung aus.