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Verletzung eines Schutzgesetzes

§ 823 II BGB

Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Schadensersatz aus § 823 II BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes

  • Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB ist eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen (h.M.: Schutzzweck muss individualbegünstigend sein, nicht nur dem Allgemeininteresse dienen).

    • 1. Rechtsnorm i.S.d. Art. 2 EGBGB

      Erfasst sind Gesetze im formellen und materiellen Sinne, Rechtsverordnungen sowie unmittelbar anwendbares EU-Recht; bloße Verwaltungsvorschriften genügen grundsätzlich nicht.

    • Die Norm muss zumindest auch den Schutz individueller Interessen bezwecken; rein öffentlich-rechtliche Ordnungsvorschriften ohne individualschützenden Charakter scheiden aus. Maßgeblich ist eine Auslegung nach Entstehungsgeschichte, Systematik und Normzweck.

    • 3. Schutz des konkret Verletzten

      Der Geschädigte muss zum geschützten Personenkreis gehören, und der eingetretene Schaden muss in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen.

  • II. Verstoß gegen das Schutzgesetz

    Der Schuldner muss objektiv gegen die Schutzgesetznorm verstoßen haben, d.h. den Tatbestand der Verbotsnorm verwirklicht haben.

    • 1. Tatbestandsmäßiges Verhalten

      Tun oder Unterlassen, das den Tatbestand des Schutzgesetzes erfüllt.

    • 2. Rechtswidrigkeit des Verstoßes

      Die Rechtswidrigkeit indiziert der Verstoß gegen das Schutzgesetz grundsätzlich; Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Einwilligung) können sie ausschließen.

  • III. Verschulden

    Der Schuldner muss hinsichtlich des Schutzgesetzverstoßes schuldhaft gehandelt haben. Maßstab richtet sich nach dem jeweiligen Schutzgesetz; fehlt eine eigene Regelung, gilt § 276 BGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Sieht das Schutzgesetz Verschulden nicht vor, genügt objektiver Verstoß (str.; h.M. verlangt stets Verschulden).

    • 1. Verschuldensmaßstab des Schutzgesetzes

      Enthält das Schutzgesetz einen eigenen Verschuldensmaßstab (z.B. Vorsatz bei Strafnormen), ist dieser maßgeblich.

    • 2. Auffangmaßstab § 276 BGB

      Soweit das Schutzgesetz keinen eigenen Maßstab enthält, gilt Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 276 BGB.

    • 3. Verschuldensfähigkeit

      §§ 827, 828 BGB sind zu prüfen.

  • Zwischen dem Schutzgesetzverstoß und der Rechtsgutsverletzung muss ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweckzusammenhang).

    • 1. Äquivalente Kausalität

      Der Verstoß darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verletzungserfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

    • 2. Adäquate Kausalität

      Der Verstoß muss nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sein, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.

    • 3. Schutzzweckzusammenhang

      Der eingetretene Schaden muss gerade durch die Verwirklichung der Gefahr entstanden sein, vor der das Schutzgesetz schützen soll.

  • Ein ersatzfähiger Schaden muss eingetreten sein; Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden ist nach §§ 249 ff. BGB zu bestimmen.

    • 1. Schaden

      Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis; auch immaterielle Schäden nach § 253 BGB.

    • 2. Haftungsausfüllende Kausalität

      Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem konkreten Schaden; Beweiserleichterung nach § 287 ZPO.

    • 3. Art und Umfang des Ersatzes

      Naturalrestitution (§ 249 I BGB) vorrangig; Geldersatz nach §§ 249 II, 251 BGB; Mitverschulden § 254 BGB beachten.

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