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Vermächtnis

§§ 1939, 2147 ff. BGB

Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten auf Erfüllung des Vermächtnisses gem. §§ 2174, 1939, 2147 ff. BGB

  • I. Wirksame Anordnung des Vermächtnisses
    • 1. Formwirksame letztwillige Verfügung

      Das Vermächtnis muss in einem formwirksamen Testament (§§ 2231 ff. BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) angeordnet sein.

    • 2. Vermächtnisanordnung i.S.d. § 1939 BGB

      Der Erblasser wendet durch letztwillige Verfügung einem anderen einen Vermögensvorteil zu, ohne ihn als Erben einzusetzen; Abgrenzung zur Erbeinsetzung nach dem Gesamtbild der Verfügung (§ 2087 BGB).

    • 3. Bestimmtheit des Vermächtnisgegenstands

      Der zugewendete Gegenstand oder die Leistung muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein; bei Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) genügt Bestimmbarkeit.

    • 4. Testierfähigkeit des Erblassers

      Der Erblasser muss im Zeitpunkt der Errichtung testierfähig gewesen sein (§ 2229 BGB); Testierunfähigkeit führt zur Nichtigkeit.

    • 5. Keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Verfügung
      • a. Nichtigkeit (§§ 2247 ff., 125, 134, 138 BGB)
      • b. Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)

        Erfolgreiche Anfechtung wirkt ex tunc (§ 142 I BGB analog) und beseitigt das Vermächtnis rückwirkend.

  • II. Entstehung des Vermächtnisanspruchs
    • Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall (§ 1922 BGB) an, d.h. mit dem Tod des Erblassers; bei aufschiebend bedingtem oder befristetem Vermächtnis erst mit Bedingungseintritt bzw. Fristablauf (§§ 2177, 2178 BGB).

    • 2. Schuldrechtlicher Anspruch gem. § 2174 BGB

      Mit dem Anfall entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands; das Vermächtnis begründet kein dingliches Recht, sondern nur einen Forderungsanspruch.

    • 3. Person des Beschwerten (§§ 2147 ff. BGB)

      Beschwert ist grundsätzlich der Erbe (§ 2147 S. 1 BGB); der Erblasser kann auch einen Vermächtnisnehmer mit einem weiteren Vermächtnis beschweren (Untervermächtnis, § 2186 BGB).

    • 4. Person des Vermächtnisnehmers

      Bedacht werden kann jede natürliche oder juristische Person, auch ein Miterbe oder der Erbe selbst (§ 2150 BGB: Vorausvermächtnis); der Bedachte muss im Zeitpunkt des Erbfalls existieren oder zumindest gezeugt sein (§ 1923 II BGB analog).

  • III. Kein Erlöschen des Vermächtnisanspruchs
    • 1. Ausschlagung des Vermächtnisses (§§ 2180, 2176 BGB)

      Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis ausschlagen; die Ausschlagung wirkt ex tunc (§ 2180 III BGB), sodass der Anspruch als nicht entstanden gilt.

    • 2. Wegfall des Vermächtnisnehmers vor dem Erbfall (§ 2160 BGB)

      Stirbt der Bedachte vor dem Erbfall, ist das Vermächtnis grundsätzlich unwirksam, sofern der Erblasser keine abweichende Anordnung getroffen hat.

    • 3. Unmöglichkeit (§§ 2171, 275 BGB)

      War die vermachte Sache bereits zur Zeit der Errichtung der Verfügung nicht im Vermögen des Erblassers und erlangt er sie auch nicht, ist das Vermächtnis im Zweifel unwirksam (§ 2171 BGB).

    • 4. Erfüllung, Aufrechnung, Erlass (§§ 362 ff. BGB)

      Der Anspruch erlischt durch allgemeine schuldrechtliche Erlöschensgründe, insbesondere Erfüllung (§ 362 BGB).

    • 5. Verjährung (§§ 195, 199 BGB)

      Der Vermächtnisanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ab Kenntnis des Gläubigers (§ 199 I BGB).

  • IV. Durchsetzbarkeit des Vermächtnisanspruchs
    • 1. Fälligkeit (§ 2181 BGB)

      Im Zweifel ist das Vermächtnis sofort mit dem Anfall fällig; der Erblasser kann eine abweichende Fälligkeit bestimmen (§ 2181 BGB).

    • 2. Keine Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1992 BGB)

      Reicht der Nachlass zur Befriedigung aller Nachlassverbindlichkeiten nicht aus, kann der Erbe die Einrede der Dürftigkeit erheben; Vermächtnisse sind gegenüber Nachlassgläubigern nachrangig (§ 1991 IV BGB).

    • 3. Keine Einrede des noch nicht angetretenen Erbteils (§ 2014 BGB)

      Der Erbe kann die Erfüllung von Vermächtnissen bis zur Erstellung des Inventars vorübergehend verweigern (§ 2014 BGB).

    • 4. Pflichtteilsergänzung bei Beeinträchtigung (§ 2318 BGB)

      Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er das Vermächtnis anteilig kürzen, soweit es seinen Pflichtteil beeinträchtigt (§ 2318 BGB).

  • V. Rechtsfolge

    Der Beschwerte ist verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer die vermachte Leistung zu erbringen (§ 2174 BGB); bei Stückvermächtnis Übereignung und Übergabe, bei Geldvermächtnis Zahlung des Betrags; Schadensersatz bei Nichterfüllung nach allgemeinen Regeln (§§ 280 ff. BGB).

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