Schemata
Verpflichtungsklage - Begründetheit
§ 113 V VwGOBegründetheit der Verpflichtungsklage, § 113 V VwGO
- A. Begründetheit
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird sowie die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO.
- I. Anspruchsgrundlage
Es ist die einschlägige Norm zu bestimmen, die dem Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts vermitteln kann (gebundene Entscheidung oder Ermessensreduktion auf Null).
- II. Formelle Rechtmäßigkeit des begehrten VA
- 1. Zuständigkeit der Behörde
Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der erlassenden Behörde müssen gegeben sein.
- 2. Verfahren
Insbesondere Anhörung des Betroffenen gem. § 28 VwVfG, soweit erforderlich.
- 3. Form
Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, § 37 II, III VwVfG.
- III. Materielle Rechtmäßigkeit des begehrten VA
- 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Sämtliche Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage müssen erfüllt sein.
- 2. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessen
- a. Gebundene Entscheidung
Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor und sieht die Norm kein Ermessen vor, hat der Kläger einen strikten Anspruch auf Erlass des VA; das Gericht spricht den VA aus, § 113 V 1 VwGO.
- b. Ermessensentscheidung
- aa. Ermessensausfall
Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt.
Die Behörde hat eine Rechtsfolge gewählt, die außerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens liegt.
Die Behörde hat sachfremde Erwägungen angestellt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, § 40 VwVfG.
Ausnahmsweise verdichtet sich das Ermessen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung; dann Anspruch auf Erlass, § 113 V 1 VwGO; andernfalls nur Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, § 113 V 2 VwGO.
- IV. Spruchreife
Das Gericht darf den VA nur selbst aussprechen (§ 113 V 1 VwGO), wenn die Sache spruchreif ist, d.h. alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abschließend beurteilt werden können; fehlt die Spruchreife, ergeht ein Bescheidungsurteil gem. § 113 V 2 VwGO.
- V. Rechtsverletzung des Klägers
Die Ablehnung oder das Unterlassen des begehrten VA muss den Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzen, § 113 V 1 VwGO i.V.m. § 42 II VwGO analog.