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Verpflichtungsklage - Begründetheit

§ 113 V VwGO

Begründetheit der Verpflichtungsklage, § 113 V VwGO

  • A. Begründetheit

    Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird sowie die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO.

    • I. Anspruchsgrundlage

      Es ist die einschlägige Norm zu bestimmen, die dem Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts vermitteln kann (gebundene Entscheidung oder Ermessensreduktion auf Null).

    • II. Formelle Rechtmäßigkeit des begehrten VA
      • 1. Zuständigkeit der Behörde

        Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der erlassenden Behörde müssen gegeben sein.

      • 2. Verfahren

        Insbesondere Anhörung des Betroffenen gem. § 28 VwVfG, soweit erforderlich.

      • 3. Form

        Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, § 37 II, III VwVfG.

    • III. Materielle Rechtmäßigkeit des begehrten VA
      • 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage

        Sämtliche Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage müssen erfüllt sein.

      • 2. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessen
        • a. Gebundene Entscheidung

          Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor und sieht die Norm kein Ermessen vor, hat der Kläger einen strikten Anspruch auf Erlass des VA; das Gericht spricht den VA aus, § 113 V 1 VwGO.

        • b. Ermessensentscheidung
          • Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt.

          • Die Behörde hat eine Rechtsfolge gewählt, die außerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens liegt.

          • Die Behörde hat sachfremde Erwägungen angestellt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, § 40 VwVfG.

          • Ausnahmsweise verdichtet sich das Ermessen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung; dann Anspruch auf Erlass, § 113 V 1 VwGO; andernfalls nur Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, § 113 V 2 VwGO.

    • Das Gericht darf den VA nur selbst aussprechen (§ 113 V 1 VwGO), wenn die Sache spruchreif ist, d.h. alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abschließend beurteilt werden können; fehlt die Spruchreife, ergeht ein Bescheidungsurteil gem. § 113 V 2 VwGO.

    • V. Rechtsverletzung des Klägers

      Die Ablehnung oder das Unterlassen des begehrten VA muss den Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzen, § 113 V 1 VwGO i.V.m. § 42 II VwGO analog.

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