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Verminderte Schuldfähigkeit

§ 21 StGB

Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB

  • I. Anwendbarkeit des § 21 StGB

    § 21 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vollständig erfüllt sind, d.h. die Schuldfähigkeit nicht vollständig ausgeschlossen ist.

  • II. Biologisch-psychologische Eingangsvoraussetzung (§ 20 StGB analog)

    Vorliegen eines der vier biologischen Merkmale: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit.

    • 1. Krankhafte seelische Störung

      Biologisch-medizinisch fassbarer Befund mit Krankheitswert, z.B. Psychosen, organische Hirnschäden, Suchterkrankungen mit Abhängigkeitsgrad.

    • 2. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

      Funktionelle, nicht organisch bedingte Beeinträchtigung des Bewusstseins von erheblichem Ausmaß, z.B. hochgradige Affektzustände, extreme Erschöpfung, Schlaftrunkenheit.

    • 3. Schwachsinn

      Angeborene oder früh erworbene Intelligenzminderung ohne Krankheitswert im engeren Sinne.

    • 4. Schwere andere seelische Abartigkeit

      Persönlichkeitsstörungen, Neurosen, Triebstörungen, die in Schwere und Auswirkung den anderen Eingangsmerkmalen vergleichbar sind; h.M. verlangt erhebliche Schwere.

  • III. Psychologisches Merkmal: Erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit
    • 1. Einsichtsfähigkeit

      Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen; bei § 21 StGB nur erheblich vermindert, nicht vollständig aufgehoben (sonst § 20 StGB).

    • Fähigkeit, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln; bei § 21 StGB erheblich vermindert, nicht vollständig aufgehoben.

    • 3. Erheblichkeit der Verminderung

      Die Verminderung muss das Maß des Alltäglichen deutlich übersteigen; normative Wertungsfrage, die der Tatrichter unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens eigenverantwortlich entscheidet (BGHSt 34, 22).

    • 4. Kausalzusammenhang zwischen Eingangsvoraussetzung und Verminderung

      Die biologische Störung muss ursächlich für die erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit sein.

  • IV. Sonderfall: Actio libera in causa (alic)

    Hatte der Täter den Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt, kann eine Strafmilderung nach § 21 StGB ermessensweise versagt werden; bei vorhersehbarer Tatbegehung greift die alic-Konstruktion.

    • 1. Vorwerfbare Herbeiführung des Zustands

      Der Täter hat den die Schuldfähigkeit vermindernden Zustand vorsätzlich oder fahrlässig selbst verursacht, z.B. durch Alkohol- oder Drogenkonsum.

    • 2. Vorhersehbarkeit der Tatbegehung

      Die spätere Tatbegehung im vermindert schuldfähigen Zustand war für den Täter im Zeitpunkt der Herbeiführung des Zustands zumindest vorhersehbar.

  • V. Rechtsfolge
    • 1. Fakultative Strafmilderung gem. §§ 21, 49 I StGB

      Das Gericht kann die Strafe nach § 49 I StGB mildern; es besteht kein Anspruch auf Milderung, sondern ein Ermessen des Tatrichters.

    • 2. Ermessensausübung

      Bei der Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere ob der Täter den Zustand selbst verschuldet hat (BGH NStZ 1997, 383).

    • 3. Maßregel der Besserung und Sicherung

      Neben oder anstelle der Strafmilderung kann eine Unterbringung gem. § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus) angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

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