Schemata
Verminderte Schuldfähigkeit
§ 21 StGBPrüfung der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB
- I. Anwendbarkeit des § 21 StGB
§ 21 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vollständig erfüllt sind, d.h. die Schuldfähigkeit nicht vollständig ausgeschlossen ist.
- II. Biologisch-psychologische Eingangsvoraussetzung (§ 20 StGB analog)
Vorliegen eines der vier biologischen Merkmale: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit.
- 1. Krankhafte seelische Störung
Biologisch-medizinisch fassbarer Befund mit Krankheitswert, z.B. Psychosen, organische Hirnschäden, Suchterkrankungen mit Abhängigkeitsgrad.
- 2. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Funktionelle, nicht organisch bedingte Beeinträchtigung des Bewusstseins von erheblichem Ausmaß, z.B. hochgradige Affektzustände, extreme Erschöpfung, Schlaftrunkenheit.
- 3. Schwachsinn
Angeborene oder früh erworbene Intelligenzminderung ohne Krankheitswert im engeren Sinne.
- 4. Schwere andere seelische Abartigkeit
Persönlichkeitsstörungen, Neurosen, Triebstörungen, die in Schwere und Auswirkung den anderen Eingangsmerkmalen vergleichbar sind; h.M. verlangt erhebliche Schwere.
- III. Psychologisches Merkmal: Erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit
- 1. Einsichtsfähigkeit
Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen; bei § 21 StGB nur erheblich vermindert, nicht vollständig aufgehoben (sonst § 20 StGB).
Fähigkeit, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln; bei § 21 StGB erheblich vermindert, nicht vollständig aufgehoben.
- 3. Erheblichkeit der Verminderung
Die Verminderung muss das Maß des Alltäglichen deutlich übersteigen; normative Wertungsfrage, die der Tatrichter unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens eigenverantwortlich entscheidet (BGHSt 34, 22).
- 4. Kausalzusammenhang zwischen Eingangsvoraussetzung und Verminderung
Die biologische Störung muss ursächlich für die erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit sein.
- IV. Sonderfall: Actio libera in causa (alic)
Hatte der Täter den Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt, kann eine Strafmilderung nach § 21 StGB ermessensweise versagt werden; bei vorhersehbarer Tatbegehung greift die alic-Konstruktion.
- 1. Vorwerfbare Herbeiführung des Zustands
Der Täter hat den die Schuldfähigkeit vermindernden Zustand vorsätzlich oder fahrlässig selbst verursacht, z.B. durch Alkohol- oder Drogenkonsum.
- 2. Vorhersehbarkeit der Tatbegehung
Die spätere Tatbegehung im vermindert schuldfähigen Zustand war für den Täter im Zeitpunkt der Herbeiführung des Zustands zumindest vorhersehbar.
- V. Rechtsfolge
- 1. Fakultative Strafmilderung gem. §§ 21, 49 I StGB
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 I StGB mildern; es besteht kein Anspruch auf Milderung, sondern ein Ermessen des Tatrichters.
- 2. Ermessensausübung
Bei der Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere ob der Täter den Zustand selbst verschuldet hat (BGH NStZ 1997, 383).
- 3. Maßregel der Besserung und Sicherung
Neben oder anstelle der Strafmilderung kann eine Unterbringung gem. § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus) angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.