Schemata
Verleumdung
§ 187 StGBStrafbarkeit des T gem. § 187 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Tatsachen sind konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart; abzugrenzen von Werturteilen, die einer Nachprüfung nicht zugänglich sind.
Die behauptete Tatsache muss objektiv unwahr sein, d.h. nicht der Wirklichkeit entsprechen.
- c. Behaupten oder Verbreiten
Behaupten: eigenes Aufstellen der Tatsache als wahr. Verbreiten: Weitergabe fremder Äußerungen, ohne sie sich notwendig zu eigen zu machen.
- d. Gegenüber einem Dritten
Die Äußerung muss gegenüber einer anderen Person als dem Betroffenen erfolgen (Kundgabe an Dritte).
- e. Eignung zur Verächtlichmachung, Herabwürdigung oder Kreditgefährdung
Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, seinen Ruf zu schädigen oder seine Kreditwürdigkeit zu gefährden (§ 187 Alt. 1 und 2 StGB).
- f. Tatbestandsvarianten
- aa. Verleumdung i.e.S. (§ 187 Alt. 1 StGB)
Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
- bb. Kreditgefährdung (§ 187 Alt. 2 StGB)
Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, den Erwerb oder das Fortkommen des Betroffenen zu gefährden.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Eignung zur Rufschädigung oder Kreditgefährdung.
T muss positiv wissen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Unwahrheit); bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht. Dies ist das zentrale Abgrenzungsmerkmal zur üblen Nachrede (§ 186 StGB).
- c. Abgrenzung zu § 186 StGB
Bei § 186 StGB genügt, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist; § 187 StGB setzt positives Wissen um die Unwahrheit voraus.
- II. Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. § 193 StGB – Wahrnehmung berechtigter Interessen) scheiden bei § 187 StGB regelmäßig aus, da das Handeln wider besseres Wissen eine Berufung auf berechtigte Interessen ausschließt.
- 1. § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)
Scheidet bei Verleumdung nach h.M. aus, weil das Wissen um die Unwahrheit der Tatsache die Berufung auf ein berechtigtes Interesse von vornherein ausschließt.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit prüfen, sofern Anhaltspunkte vorliegen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Irrt T über das Verbot, ist der Irrtum vermeidbar, bleibt die Strafbarkeit bestehen; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld.
- 3. Entschuldigungsgründe
Sonstige Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB) sind bei § 187 StGB regelmäßig fernliegend.
- IV. Strafantrag
§ 194 I StGB: Verleumdung ist grundsätzlich Antragsdelikt. Ausnahme: § 194 I 2 StGB – von Amts wegen verfolgbar, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
- V. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis zu § 186 StGB
§ 187 StGB verdrängt § 186 StGB als speziellere Norm (Spezialität), da § 187 StGB das Merkmal des Handelns wider besseres Wissen als zusätzliches subjektives Element enthält.
- 2. Verhältnis zu § 185 StGB
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beleidigung (§ 185 StGB) ist möglich, wenn die Verleumdung zugleich den Ehrbereich des Betroffenen unmittelbar angreift.
- 3. Verhältnis zu § 164 StGB
Tateinheit mit falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) möglich, wenn die verleumderische Tatsachenbehauptung zugleich eine Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle erreicht.