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Verleumdung

§ 187 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 187 StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Tatsachen sind konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart; abzugrenzen von Werturteilen, die einer Nachprüfung nicht zugänglich sind.

      • Die behauptete Tatsache muss objektiv unwahr sein, d.h. nicht der Wirklichkeit entsprechen.

      • Behaupten: eigenes Aufstellen der Tatsache als wahr. Verbreiten: Weitergabe fremder Äußerungen, ohne sie sich notwendig zu eigen zu machen.

      • d. Gegenüber einem Dritten

        Die Äußerung muss gegenüber einer anderen Person als dem Betroffenen erfolgen (Kundgabe an Dritte).

      • Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, seinen Ruf zu schädigen oder seine Kreditwürdigkeit zu gefährden (§ 187 Alt. 1 und 2 StGB).

      • f. Tatbestandsvarianten
        • aa. Verleumdung i.e.S. (§ 187 Alt. 1 StGB)

          Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

        • bb. Kreditgefährdung (§ 187 Alt. 2 StGB)

          Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, den Erwerb oder das Fortkommen des Betroffenen zu gefährden.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Eignung zur Rufschädigung oder Kreditgefährdung.

      • T muss positiv wissen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Unwahrheit); bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht. Dies ist das zentrale Abgrenzungsmerkmal zur üblen Nachrede (§ 186 StGB).

      • c. Abgrenzung zu § 186 StGB

        Bei § 186 StGB genügt, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist; § 187 StGB setzt positives Wissen um die Unwahrheit voraus.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. § 193 StGB – Wahrnehmung berechtigter Interessen) scheiden bei § 187 StGB regelmäßig aus, da das Handeln wider besseres Wissen eine Berufung auf berechtigte Interessen ausschließt.

    • 1. § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)

      Scheidet bei Verleumdung nach h.M. aus, weil das Wissen um die Unwahrheit der Tatsache die Berufung auf ein berechtigtes Interesse von vornherein ausschließt.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit prüfen, sofern Anhaltspunkte vorliegen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Irrt T über das Verbot, ist der Irrtum vermeidbar, bleibt die Strafbarkeit bestehen; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Sonstige Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB) sind bei § 187 StGB regelmäßig fernliegend.

  • IV. Strafantrag

    § 194 I StGB: Verleumdung ist grundsätzlich Antragsdelikt. Ausnahme: § 194 I 2 StGB – von Amts wegen verfolgbar, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

  • V. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis zu § 186 StGB

      § 187 StGB verdrängt § 186 StGB als speziellere Norm (Spezialität), da § 187 StGB das Merkmal des Handelns wider besseres Wissen als zusätzliches subjektives Element enthält.

    • 2. Verhältnis zu § 185 StGB

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beleidigung (§ 185 StGB) ist möglich, wenn die Verleumdung zugleich den Ehrbereich des Betroffenen unmittelbar angreift.

    • 3. Verhältnis zu § 164 StGB

      Tateinheit mit falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) möglich, wenn die verleumderische Tatsachenbehauptung zugleich eine Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle erreicht.

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