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Neubeginn der Verjährung

§ 212 BGB · Zivilrecht

Der Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass eine bereits laufende, noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist in voller Länge erneut läuft und die zuvor verstrichene Zeit nicht angerechnet wird. Er setzt voraus, dass der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger etwa durch eine Teilzahlung anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vorgenommen wird. Bei Vollstreckungsmaßnahmen entfällt diese Wirkung rückwirkend, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, er vor der Handlung zurückgenommen wird oder die Handlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen aufgehoben wird.

Merksatz

Beim Neubeginn zählt die bereits verstrichene Zeit nicht mehr zur Verjährungsfrist.

Welche Zeit zählt nach dem Neubeginn?Das Anerkenntnis liegt während der laufenden Frist. Die davor verstrichene Zeit wird nicht mitgerechnet; anschließend steht wieder die volle Frist zur Verfügung.
  1. Fristbeginn
    Erster Fristlauf
    Die maßgebliche Verjährungsfrist beginnt zu laufen.
  2. Späteres Anerkenntnis
    Bisherige Zeit zählt nicht
    Der Schuldner bestätigt dem Gläubiger den Anspruch während der laufenden Frist.
  3. Ende der neuen Frist
    Volle Dauer erreicht
    Ohne weitere Einflüsse endet die Frist erst nach erneutem Ablauf ihrer gesamten Dauer.
  1. Erster Fristlauf Die maßgebliche Verjährungsfrist beginnt zu laufen.
  2. Bisherige Zeit zählt nicht Der Schuldner bestätigt dem Gläubiger den Anspruch während der laufenden Frist.
  3. Volle Dauer erreicht Ohne weitere Einflüsse endet die Frist erst nach erneutem Ablauf ihrer gesamten Dauer.
Erneut volle Verjährungsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Gericht hat Leon zur Rückzahlung von 2.000 Euro an Mara verurteilt; 1das Urteil ist seit einem Jahr nicht mehr anfechtbar. 2Auf Maras Antrag pfändet die Gerichtsvollzieherin einen Goldbarren, der Leon gehört. 3Die Pfändung bleibt bestehen.

Trifft „Neubeginn der Verjährung“ hier zu?

„Neubeginn der Verjährung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereits laufende, noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist
    Die dreißigjährige Verjährungsfrist des rechtskräftig festgestellten Rückzahlungsanspruchs läuft bereits und ist noch nicht abgelaufen.
    erfüllt
  2. 2
    Anerkenntnis gegenüber dem Gläubiger oder Vollstreckungsantrag beziehungsweise Vollstreckungshandlung
    Die beantragte und durchgeführte Pfändung ist eine Vollstreckungshandlung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein rückwirkender Ausschluss bei Vollstreckungsmaßnahmen
    Dem Antrag wurde entsprochen, und die durchgeführte Pfändung wird nicht aufgehoben.
    erfüllt
BFall B

Ein Gericht hat Leon zur Rückzahlung von 2.000 Euro an Mara verurteilt; 1das Urteil ist seit einem Jahr nicht mehr anfechtbar. 2Mara beantragt bei der Gerichtsvollzieherin, einen Goldbarren Leons zu pfänden. Noch bevor die Gerichtsvollzieherin tätig wird, nimmt Mara den Antrag zurück.

Trifft „Neubeginn der Verjährung“ hier zu?

„Neubeginn der Verjährung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein rückwirkender Ausschluss bei Vollstreckungsmaßnahmen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereits laufende, noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist
    Die dreißigjährige Verjährungsfrist des rechtskräftig festgestellten Rückzahlungsanspruchs läuft bereits und ist noch nicht abgelaufen.
    erfüllt
  2. 2
    Anerkenntnis gegenüber dem Gläubiger oder Vollstreckungsantrag beziehungsweise Vollstreckungshandlung
    Bereits der Antrag auf die Pfändung ist ein grundsätzlich geeignetes auslösendes Ereignis.
    erfüllt
  3. 3
    Kein rückwirkender Ausschluss bei Vollstreckungsmaßnahmen
    Die Rücknahme vor Durchführung der Pfändung lässt die Wirkung des Antrags rückwirkend entfallen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Neubeginn wird mit der Hemmung verwechselt und anschließend nur die verbleibende Restfrist angesetzt.

RichtigDie gesamte maßgebliche Frist läuft erneut; die vorher verstrichene Zeit zählt nicht mit.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Vollstreckungsantrag wird unabhängig von seiner späteren Rücknahme als endgültiger Neubeginn gewertet.

RichtigWird der Antrag vor Durchführung der Vollstreckungshandlung zurückgenommen, entfällt seine Wirkung rückwirkend.

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