Definitionen
Neubeginn der Verjährung
§ 212 BGB · ZivilrechtDer Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass eine bereits laufende, noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist in voller Länge erneut läuft und die zuvor verstrichene Zeit nicht angerechnet wird. Er setzt voraus, dass der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger etwa durch eine Teilzahlung anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vorgenommen wird. Bei Vollstreckungsmaßnahmen entfällt diese Wirkung rückwirkend, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, er vor der Handlung zurückgenommen wird oder die Handlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen aufgehoben wird.
Beim Neubeginn zählt die bereits verstrichene Zeit nicht mehr zur Verjährungsfrist.
- FristbeginnErster FristlaufDie maßgebliche Verjährungsfrist beginnt zu laufen.
- Späteres AnerkenntnisBisherige Zeit zählt nichtDer Schuldner bestätigt dem Gläubiger den Anspruch während der laufenden Frist.
- Ende der neuen FristVolle Dauer erreichtOhne weitere Einflüsse endet die Frist erst nach erneutem Ablauf ihrer gesamten Dauer.
- Erster Fristlauf Die maßgebliche Verjährungsfrist beginnt zu laufen.
- Bisherige Zeit zählt nicht Der Schuldner bestätigt dem Gläubiger den Anspruch während der laufenden Frist.
- Volle Dauer erreicht Ohne weitere Einflüsse endet die Frist erst nach erneutem Ablauf ihrer gesamten Dauer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Gericht hat Leon zur Rückzahlung von 2.000 Euro an Mara verurteilt; 1das Urteil ist seit einem Jahr nicht mehr anfechtbar. 2Auf Maras Antrag pfändet die Gerichtsvollzieherin einen Goldbarren, der Leon gehört. 3Die Pfändung bleibt bestehen.
Trifft „Neubeginn der Verjährung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereits laufende, noch nicht abgelaufene VerjährungsfristDie dreißigjährige Verjährungsfrist des rechtskräftig festgestellten Rückzahlungsanspruchs läuft bereits und ist noch nicht abgelaufen.
- 2erfülltAnerkenntnis gegenüber dem Gläubiger oder Vollstreckungsantrag beziehungsweise VollstreckungshandlungDie beantragte und durchgeführte Pfändung ist eine Vollstreckungshandlung.
- 3erfülltKein rückwirkender Ausschluss bei VollstreckungsmaßnahmenDem Antrag wurde entsprochen, und die durchgeführte Pfändung wird nicht aufgehoben.
Ein Gericht hat Leon zur Rückzahlung von 2.000 Euro an Mara verurteilt; 1das Urteil ist seit einem Jahr nicht mehr anfechtbar. 2Mara beantragt bei der Gerichtsvollzieherin, einen Goldbarren Leons zu pfänden. Noch bevor die Gerichtsvollzieherin tätig wird, nimmt Mara den Antrag zurück.
Trifft „Neubeginn der Verjährung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereits laufende, noch nicht abgelaufene VerjährungsfristDie dreißigjährige Verjährungsfrist des rechtskräftig festgestellten Rückzahlungsanspruchs läuft bereits und ist noch nicht abgelaufen.
- 2erfülltAnerkenntnis gegenüber dem Gläubiger oder Vollstreckungsantrag beziehungsweise VollstreckungshandlungBereits der Antrag auf die Pfändung ist ein grundsätzlich geeignetes auslösendes Ereignis.
- 3fehltKein rückwirkender Ausschluss bei VollstreckungsmaßnahmenDie Rücknahme vor Durchführung der Pfändung lässt die Wirkung des Antrags rückwirkend entfallen.
Typische Fehler
FehlerDer Neubeginn wird mit der Hemmung verwechselt und anschließend nur die verbleibende Restfrist angesetzt.
RichtigDie gesamte maßgebliche Frist läuft erneut; die vorher verstrichene Zeit zählt nicht mit.
FehlerEin Vollstreckungsantrag wird unabhängig von seiner späteren Rücknahme als endgültiger Neubeginn gewertet.
RichtigWird der Antrag vor Durchführung der Vollstreckungshandlung zurückgenommen, entfällt seine Wirkung rückwirkend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata