Definitionen
Ablieferung
§ 422 HGB · ZivilrechtAblieferung ist die tatsächliche Verschaffung des Gewahrsams an der Sache durch den Frachtführer oder Spediteur an den Empfänger am Bestimmungsort, sodass dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut erlangt. Sie setzt das Einverständnis des Empfängers mit der Übernahme und die Aufgabe des eigenen Gewahrsams durch den Frachtführer oder Spediteur voraus.
Entscheidend ist der einvernehmliche Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Transportunternehmer bringt die bestellten Kisten in das Lager der Käuferin, das als Ziel vereinbart ist. 3Die Käuferin erklärt, dass sie die Kisten übernimmt, 2und schließt sie in ihrem Lager ein. 4Der Fahrer fährt ohne die Kisten zurück und behält weder einen Schlüssel noch sonstigen Zugriff auf das Lager.
Trifft „Ablieferung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜberlassung durch Frachtführer oder Spediteur am BestimmungsortDer als Frachtführer tätige Transportunternehmer bringt das Gut zur Empfängerin an den vereinbarten Zielort.
- 2erfülltTatsächliche Verfügungsgewalt des EmpfängersDie Käuferin kann in ihrem verschlossenen Lager tatsächlich über die Kisten verfügen.
- 3erfülltEinverständnis des Empfängers mit der ÜbernahmeDie Käuferin stimmt der Übernahme ausdrücklich zu.
- 4erfülltAufgabe des eigenen GewahrsamsDer Transportunternehmer behält keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Kisten.
1Ein Transportunternehmer bringt die bestellten Kisten in das Lager der Käuferin, das als Ziel vereinbart ist. Die Käuferin lehnt die Entgegennahme ausdrücklich ab und verlangt, dass der Fahrer die Kisten wieder mitnimmt. 4Der Fahrer lässt sie trotzdem dort stehen, fährt weg und behält weder einen Schlüssel noch sonstigen Zugriff auf das Lager. 2Nur die Käuferin hat Zugang zu den Kisten in ihrem verschlossenen Lager.
Trifft „Ablieferung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜberlassung durch Frachtführer oder Spediteur am BestimmungsortDer als Frachtführer tätige Transportunternehmer bringt das Gut zur Empfängerin an den vereinbarten Zielort.
- 2erfülltTatsächliche Verfügungsgewalt des EmpfängersDie Kisten befinden sich im alleinigen tatsächlichen Zugriffsbereich der Käuferin.
- 3fehltEinverständnis des Empfängers mit der ÜbernahmeDie Käuferin verweigert die Übernahme ausdrücklich und verlangt den Rücktransport.
- 4erfülltAufgabe des eigenen GewahrsamsDer Transportunternehmer gibt seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Kisten auf.
Typische Fehler
FehlerAblieferung wird mit vertragsgemäßer Ablieferung gleichgesetzt und bei nicht eingezogener Nachnahme verneint.
RichtigAuch bei unterbliebener Einziehung der vereinbarten Nachnahme kann eine Ablieferung vorliegen; § 422 Abs. 3 HGB regelt dafür eine besondere Haftung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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