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A
326 Definitionen

Ablieferung

§ 422 HGB · Zivilrecht

Ablieferung ist die tatsächliche Verschaffung des Gewahrsams an der Sache durch den Frachtführer oder Spediteur an den Empfänger am Bestimmungsort, sodass dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut erlangt. Sie setzt das Einverständnis des Empfängers mit der Übernahme und die Aufgabe des eigenen Gewahrsams durch den Frachtführer oder Spediteur voraus.

Merksatz

Entscheidend ist der einvernehmliche Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Transportunternehmer bringt die bestellten Kisten in das Lager der Käuferin, das als Ziel vereinbart ist. 3Die Käuferin erklärt, dass sie die Kisten übernimmt, 2und schließt sie in ihrem Lager ein. 4Der Fahrer fährt ohne die Kisten zurück und behält weder einen Schlüssel noch sonstigen Zugriff auf das Lager.

Trifft „Ablieferung“ hier zu?

„Ablieferung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Überlassung durch Frachtführer oder Spediteur am Bestimmungsort
    Der als Frachtführer tätige Transportunternehmer bringt das Gut zur Empfängerin an den vereinbarten Zielort.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
    Die Käuferin kann in ihrem verschlossenen Lager tatsächlich über die Kisten verfügen.
    erfüllt
  3. 3
    Einverständnis des Empfängers mit der Übernahme
    Die Käuferin stimmt der Übernahme ausdrücklich zu.
    erfüllt
  4. 4
    Aufgabe des eigenen Gewahrsams
    Der Transportunternehmer behält keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Kisten.
    erfüllt
BFall B

1Ein Transportunternehmer bringt die bestellten Kisten in das Lager der Käuferin, das als Ziel vereinbart ist. Die Käuferin lehnt die Entgegennahme ausdrücklich ab und verlangt, dass der Fahrer die Kisten wieder mitnimmt. 4Der Fahrer lässt sie trotzdem dort stehen, fährt weg und behält weder einen Schlüssel noch sonstigen Zugriff auf das Lager. 2Nur die Käuferin hat Zugang zu den Kisten in ihrem verschlossenen Lager.

Trifft „Ablieferung“ hier zu?

„Ablieferung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einverständnis des Empfängers mit der Übernahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Überlassung durch Frachtführer oder Spediteur am Bestimmungsort
    Der als Frachtführer tätige Transportunternehmer bringt das Gut zur Empfängerin an den vereinbarten Zielort.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
    Die Kisten befinden sich im alleinigen tatsächlichen Zugriffsbereich der Käuferin.
    erfüllt
  3. 3
    Einverständnis des Empfängers mit der Übernahme
    Die Käuferin verweigert die Übernahme ausdrücklich und verlangt den Rücktransport.
    fehlt
  4. 4
    Aufgabe des eigenen Gewahrsams
    Der Transportunternehmer gibt seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Kisten auf.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAblieferung wird mit vertragsgemäßer Ablieferung gleichgesetzt und bei nicht eingezogener Nachnahme verneint.

RichtigAuch bei unterbliebener Einziehung der vereinbarten Nachnahme kann eine Ablieferung vorliegen; § 422 Abs. 3 HGB regelt dafür eine besondere Haftung.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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