Schemata
Verpflichtungsklage - Zulässigkeit
§ 42 I Var. 2 VwGOZulässigkeit der Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO
- I. Verwaltungsrechtsweg
§ 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.
Abgrenzung nach der Natur des Rechtsverhältnisses (modifizierte Subjektstheorie): Norm, auf die das Begehren gestützt wird, muss dem öffentlichen Recht angehören.
- II. Statthafte Klageart
Die Verpflichtungsklage (§ 42 I Var. 2 VwGO) ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt.
Einschlägig, wenn die Behörde den beantragten VA ausdrücklich abgelehnt hat (§ 42 I Var. 2 Alt. 1 VwGO).
Einschlägig, wenn die Behörde über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat (§ 75 VwGO); Sonderfall der Verpflichtungsklage.
- 3. Abgrenzung zur Anfechtungsklage
Begehrt der Kläger (auch) die Aufhebung eines belastenden VA, ist Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO) statthaft; bei Ablehnung eines begünstigenden VA ist allein die Verpflichtungsklage einschlägig.
- III. Klagebefugnis
§ 42 II VwGO: Der Kläger muss geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des VA in eigenen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie).
Adressatentheorie: Wer einen VA beantragt hat und dessen Erlass abgelehnt wurde, ist regelmäßig klagebefugt, sofern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass des VA nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
- IV. Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)
§§ 68 II, 69 ff. VwGO: Vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, sofern kein gesetzlicher Ausschluss (z. B. § 68 I 2 VwGO i. V. m. landesrechtlicher Abschaffung) besteht.
Bei der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist kein Widerspruchsverfahren erforderlich; Voraussetzung ist lediglich, dass über den Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde.
- V. Klagefrist
§ 74 II i. V. m. § 74 I VwGO: Die Verpflichtungsklage ist bei vorausgegangenem Widerspruchsverfahren innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.
Bei der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) gilt keine Klagefrist; die Klage kann nach Ablauf der Dreimonatsfrist jederzeit erhoben werden.
§ 61 VwGO: Beteiligtenfähig sind natürliche und juristische Personen (Nr. 1), Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (Nr. 2), sowie Behörden, soweit das Landesrecht dies bestimmt (Nr. 3).
- VII. Prozessfähigkeit
§ 62 VwGO: Prozessfähig ist, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist (§ 62 I Nr. 1 VwGO) oder durch einen gesetzlichen Vertreter handeln kann.
- VIII. Zuständiges Gericht
§§ 45, 52 VwGO: Sachlich zuständig ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht (§ 45 VwGO). Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 VwGO, insbesondere nach dem Sitz der Behörde (§ 52 Nr. 3 VwGO) oder dem Wohnsitz des Klägers.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger sein Ziel nicht auf einfacherem Wege erreichen kann und die Klage nicht offensichtlich nutzlos ist.
Entfällt insbesondere, wenn die Behörde den begehrten VA zwischenzeitlich erlassen hat oder der Kläger keinen Antrag bei der Behörde gestellt hat (fehlende Antragstellung als Sachurteilsvoraussetzung).