Definitionen
Schlechtleistung
§ 280 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung zwar erbringt, diese jedoch inhaltlich nicht den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Anforderungen entspricht, sodass sie hinter dem Leistungssoll zurückbleibt und damit eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellt.
Die bloße Erbringung einer Leistung schließt eine Pflichtverletzung nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara bestellt bei einem Händler einen fabrikneuen Kühlschrank mit funktionierender Kühlung. 1Der Händler liefert ihr das bestellte Modell, 2dessen Kühlaggregat bereits bei der Übergabe defekt ist.
Trifft „Schlechtleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErbringung der geschuldeten LeistungDer Händler übergibt Mara den bestellten Kühlschrank.
- 2erfülltInhaltliche Abweichung vom LeistungssollDie Kühlung funktioniert entgegen der Vereinbarung schon bei der Übergabe nicht.
Mara bestellt bei einem Händler einen fabrikneuen Kühlschrank mit funktionierender Kühlung. 1Der Händler liefert ihr das bestellte Modell, das bei der Übergabe fehlerfrei ist und alle vereinbarten Eigenschaften aufweist.
Trifft „Schlechtleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErbringung der geschuldeten LeistungDer Händler übergibt Mara den bestellten Kühlschrank.
- 2fehltInhaltliche Abweichung vom LeistungssollDer gelieferte Kühlschrank ist fehlerfrei und weist alle vereinbarten Eigenschaften auf.
Typische Fehler
FehlerAus einer Schlechtleistung wird ohne weitere Prüfung ein Schadensersatzanspruch abgeleitet.
RichtigSchadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB erfordert einen dadurch verursachten Schaden und scheidet bei fehlendem Vertretenmüssen aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema