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Schlechtleistung

§ 280 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung zwar erbringt, diese jedoch inhaltlich nicht den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Anforderungen entspricht, sodass sie hinter dem Leistungssoll zurückbleibt und damit eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellt.

Merksatz

Die bloße Erbringung einer Leistung schließt eine Pflichtverletzung nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara bestellt bei einem Händler einen fabrikneuen Kühlschrank mit funktionierender Kühlung. 1Der Händler liefert ihr das bestellte Modell, 2dessen Kühlaggregat bereits bei der Übergabe defekt ist.

Trifft „Schlechtleistung“ hier zu?

„Schlechtleistung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erbringung der geschuldeten Leistung
    Der Händler übergibt Mara den bestellten Kühlschrank.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Abweichung vom Leistungssoll
    Die Kühlung funktioniert entgegen der Vereinbarung schon bei der Übergabe nicht.
    erfüllt
BFall B

Mara bestellt bei einem Händler einen fabrikneuen Kühlschrank mit funktionierender Kühlung. 1Der Händler liefert ihr das bestellte Modell, das bei der Übergabe fehlerfrei ist und alle vereinbarten Eigenschaften aufweist.

Trifft „Schlechtleistung“ hier zu?

„Schlechtleistung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Inhaltliche Abweichung vom Leistungssoll

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erbringung der geschuldeten Leistung
    Der Händler übergibt Mara den bestellten Kühlschrank.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Abweichung vom Leistungssoll
    Der gelieferte Kühlschrank ist fehlerfrei und weist alle vereinbarten Eigenschaften auf.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einer Schlechtleistung wird ohne weitere Prüfung ein Schadensersatzanspruch abgeleitet.

RichtigSchadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB erfordert einen dadurch verursachten Schaden und scheidet bei fehlendem Vertretenmüssen aus.

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