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Angemessene Frist

§ 281 BGB · Zivilrecht

Eine angemessene Frist ist ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessender Zeitraum, der dem Schuldner unter Berücksichtigung der Art der geschuldeten Leistung, des Umfangs der noch erforderlichen Vorbereitungen und der beiderseitigen Interessen objektiv ausreicht, um die geschuldete Leistung zu erbringen oder den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen.

Merksatz

Angemessenheit hängt von den Umständen ab, nicht von einer starren Zahl an Tagen.

Wo liegt die zusätzliche Leistungschance?Regelfall bei erforderlicher Fristsetzung: Die Spanne muss eine echte Leistungschance eröffnen; Schadensersatz setzt weitere Voraussetzungen voraus.
  1. Beginn
    Leistungsfrist setzen
    Der Schuldner erhält die Aufforderung, innerhalb der gesetzten Zeit zu leisten.
  2. Fristende
    Leistung bleibt aus
    Die objektiv ausreichende Zeit ist abgelaufen, ohne dass der Schuldner ordnungsgemäß geleistet hat.
  3. Nach Fristablauf
    Ersatz statt Leistung verlangen
    Bei erfüllten weiteren Voraussetzungen kann der Gläubiger anstelle der Leistung Schadensersatz verlangen.
  1. Leistungsfrist setzen Der Schuldner erhält die Aufforderung, innerhalb der gesetzten Zeit zu leisten.
  2. Leistung bleibt aus Die objektiv ausreichende Zeit ist abgelaufen, ohne dass der Schuldner ordnungsgemäß geleistet hat.
  3. Ersatz statt Leistung verlangen Bei erfüllten weiteren Voraussetzungen kann der Gläubiger anstelle der Leistung Schadensersatz verlangen.
Angemessene Leistungsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Schreiner hätte ein individuell angefertigtes Regal bereits am vergangenen Freitag liefern sollen. Am Montagmorgen fehlen nur noch Zusammenbau und Lieferung, die selbst bei größter Anstrengung zwei volle Arbeitstage erfordern; alle Materialien liegen bereit. Die Kundin verlangt am Montagmorgen, dass er das Regal bis Freitagabend fertigstellt und liefert. Besondere Hindernisse oder Gründe für besondere Eile bestehen auf keiner Seite.

Trifft „Angemessene Frist“ hier zu?

„Angemessene Frist“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv ausreichende Dauer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände
    Für die verbleibenden Arbeiten von zwei Arbeitstagen steht ohne entgegenstehende Umstände die gesamte Arbeitswoche zur Verfügung.
    erfüllt
  2. 2
    Zeit zur geschuldeten Leistung oder zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands
    Die eingeräumte Zeit dient dazu, die noch ausstehende Herstellung und Lieferung abzuschließen.
    erfüllt
BFall B

Ein Schreiner hätte ein individuell angefertigtes Regal bereits am vergangenen Freitag liefern sollen. Am Montagmorgen fehlen nur noch Zusammenbau und Lieferung, die selbst bei größter Anstrengung zwei volle Arbeitstage erfordern; alle Materialien liegen bereit. 2Die Kundin verlangt am Montagmorgen, dass er das Regal bis Montagmittag fertigstellt und liefert. Besondere Hindernisse oder Gründe für besondere Eile bestehen auf keiner Seite.

Trifft „Angemessene Frist“ hier zu?

„Angemessene Frist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektiv ausreichende Dauer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv ausreichende Dauer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände
    Die vorgegebene Dauer bis Montagmittag reicht für die zwingend erforderlichen zwei vollen Arbeitstage nicht aus.
    fehlt
  2. 2
    Zeit zur geschuldeten Leistung oder zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands
    Auch diese Zeitvorgabe dient der Fertigstellung und Lieferung des geschuldeten Regals.
    erfüllt
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