Schemata
Saldotheorie
richterrechtlichAnwendung der Saldotheorie bei der Rückabwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags gem. §§ 812 ff. BGB
- I. Nichtigkeit des gegenseitigen Vertrags
Der zugrundeliegende Kausalvertrag ist nichtig (z.B. gem. §§ 105, 116 ff., 134, 138 BGB), sodass die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden.
- II. Grundsatz: Zweikondiktionenlehre
Nach der Zweikondiktionenlehre stehen sich die Bereicherungsansprüche beider Parteien selbstständig gegenüber; jede Partei kann ihren Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB unabhängig geltend machen.
- 1. Anspruch des Leistenden A gegen B auf Rückgewähr
A hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
- 2. Gegenanspruch des B gegen A auf Rückgewähr
Spiegelbildlich hat B gegen A einen Anspruch auf Herausgabe seiner Leistung gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
- III. Anwendbarkeit der Saldotheorie
Die h.M. (BGH) wendet bei der Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge die Saldotheorie an: Die beiderseitigen Bereicherungsansprüche werden kraft Gesetzes automatisch miteinander verrechnet; nur der Überschuss (Saldo) ist herauszugeben. Ratio: Schutz des Schuldners vor dem Risiko der Insolvenz des Gläubigers und Wahrung des synallagmatischen Zusammenhangs auch bei der Rückabwicklung.
Gegenansicht (Zweikondiktionenlehre): Beide Ansprüche bestehen selbstständig; eine Verrechnung erfolgt nur durch Aufrechnung gem. § 387 BGB. Vorteil: Klarere Trennung der Ansprüche, kein Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Parteien.
- 1. Voraussetzung: Gegenseitiger (synallagmatischer) Vertrag
Die Saldotheorie gilt nur bei gegenseitigen Verträgen i.S.d. §§ 320 ff. BGB, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis stehen.
- 2. Voraussetzung: Beide Parteien haben geleistet
Die Saldotheorie greift nur, wenn beide Parteien auf Grundlage des nichtigen Vertrags tatsächlich Leistungen erbracht haben, sodass eine Verrechnung überhaupt möglich ist.
- 3. Ausnahme: Schutzbedürftigkeit einer Partei
Die Saldotheorie findet keine Anwendung, wenn eine Partei besonders schutzbedürftig ist, insbesondere bei Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB) oder bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) zulasten des Getäuschten; in diesen Fällen verbleibt es bei der Zweikondiktionenlehre.
- IV. Berechnung des Saldos
Der Wert der von A erbrachten Leistung wird dem Wert der von B erbrachten Gegenleistung gegenübergestellt. Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert im Zeitpunkt der Leistung.
- 1. Wert der Leistung des A
Zu ermitteln ist der objektive Verkehrswert der von A hingegebenen Sache oder Leistung, ggf. unter Berücksichtigung von Nutzungen (§ 818 I BGB) und Verschlechterungen.
- 2. Wert der Gegenleistung des B
Entsprechend ist der objektive Verkehrswert der von B erbrachten Leistung zu bestimmen.
- 3. Saldierung: Ermittlung des Überschusses
Der Differenzbetrag (Saldo) ergibt den einheitlichen Bereicherungsanspruch der begünstigten Partei. Nur dieser Saldo ist herauszugeben.
- 4. Entreicherung gem. § 818 III BGB
§ 818 III BGB (Wegfall der Bereicherung) ist im Rahmen der Saldotheorie bereits bei der Saldierung zu berücksichtigen: Eine Entreicherung mindert den Saldo unmittelbar, soweit sie nicht durch ersparte Aufwendungen kompensiert wird.
Ausnahme: Bei verschärfter Haftung gem. §§ 818 IV, 819 BGB ist § 818 III BGB ausgeschlossen.
- V. Verschärfte Haftung gem. §§ 818 IV, 819 BGB
Kannte der Empfänger den Mangel des Rechtsgrundes (§ 819 I BGB) oder ist er rechtshängig (§ 818 IV BGB), haftet er nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 987 ff. BGB analog); § 818 III BGB ist dann nicht anwendbar.
- VI. Ergebnis: Herausgabepflicht
Die Partei, zu deren Lasten der Saldo ausschlägt, ist verpflichtet, den Überschuss an die andere Partei herauszugeben. Der Anspruch richtet sich auf Herausgabe in Natur (§ 818 I BGB) oder Wertersatz (§ 818 II BGB), soweit Herausgabe unmöglich ist.