Definitionen
Bösgläubigkeit
§ 932 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEin Erwerber einer beweglichen Sache ist bösgläubig, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem er sonst Eigentum erwerben würde, weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist.
Unkenntnis des fehlenden Eigentums schützt nicht, wenn sie beim Erwerb auf grober Fahrlässigkeit beruht.
- ErwerbszeitpunktKenntnisstand maßgeblichKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums verhindert den gutgläubigen Erwerb.
- SpäterNeue InformationErst jetzt erlangtes Wissen um das fehlende Eigentum beseitigt einen bereits erfolgten Erwerb nicht.
- Kenntnisstand maßgeblich Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums verhindert den gutgläubigen Erwerb.
- Neue Information Erst jetzt erlangtes Wissen um das fehlende Eigentum beseitigt einen bereits erfolgten Erwerb nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna leiht Ben ihre Bohrmaschine. 1Ben verkauft die Bohrmaschine an Clara; beide vereinbaren, dass sie mit der Übergabe Clara gehören soll. 3Noch vor der Übergabe sagt Ben ihr, dass die Bohrmaschine Anna gehört und Anna dem Verkauf nicht zugestimmt hat. Clara nimmt die Bohrmaschine anschließend mit.
Trifft „Bösgläubigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErwerber einer beweglichen SacheClara soll das Eigentum an der beweglichen Bohrmaschine erwerben.
- 2erfülltFehlendes Eigentum des VeräußerersAnna ist Eigentümerin; Ben hat die Bohrmaschine nur geliehen.
- 3erfülltKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im ErwerbszeitpunktClara weiß bei der Übergabe, dass Ben nicht Eigentümer ist.
2Anna leiht Ben ihre Bohrmaschine. Ben bietet Clara die gebrauchte Bohrmaschine zu einem üblichen Preis an und erklärt, sie gehöre ihm. Clara kennt Anna nicht und hat keinerlei Hinweise darauf, dass Bens Erklärung falsch ist. 1Clara und Ben vereinbaren, dass die Bohrmaschine nun Clara gehören soll, und Ben übergibt sie ihr.
Trifft „Bösgläubigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErwerber einer beweglichen SacheClara soll das Eigentum an der beweglichen Bohrmaschine erwerben.
- 2erfülltFehlendes Eigentum des VeräußerersDie Bohrmaschine gehört Anna und nicht Ben.
- 3fehltKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im ErwerbszeitpunktClara kennt das fehlende Eigentum nicht und hat bei diesem unauffälligen Geschäft keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob der Erwerber sicher wusste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer war.
RichtigAuch grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums begründet Bösgläubigkeit.
FehlerErst nach abgeschlossenem Eigentumserwerb erlangtes Wissen wird als Grund behandelt, den Erwerb rückwirkend scheitern zu lassen.
RichtigEntscheidend ist der Kenntnisstand im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt; späteres Wissen beseitigt einen bereits erfolgten Eigentumserwerb nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata