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Bösgläubigkeit

§ 932 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Ein Erwerber einer beweglichen Sache ist bösgläubig, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem er sonst Eigentum erwerben würde, weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist.

Merksatz

Unkenntnis des fehlenden Eigentums schützt nicht, wenn sie beim Erwerb auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Wann ist der Kenntnisstand entscheidend?Maßgeblich ist der Kenntnisstand beim möglichen Eigentumserwerb. Erst später erlangtes Wissen wirkt nicht zurück.
  1. Erwerbszeitpunkt
    Kenntnisstand maßgeblich
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums verhindert den gutgläubigen Erwerb.
  2. Später
    Neue Information
    Erst jetzt erlangtes Wissen um das fehlende Eigentum beseitigt einen bereits erfolgten Erwerb nicht.
  1. Kenntnisstand maßgeblich Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums verhindert den gutgläubigen Erwerb.
  2. Neue Information Erst jetzt erlangtes Wissen um das fehlende Eigentum beseitigt einen bereits erfolgten Erwerb nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna leiht Ben ihre Bohrmaschine. 1Ben verkauft die Bohrmaschine an Clara; beide vereinbaren, dass sie mit der Übergabe Clara gehören soll. 3Noch vor der Übergabe sagt Ben ihr, dass die Bohrmaschine Anna gehört und Anna dem Verkauf nicht zugestimmt hat. Clara nimmt die Bohrmaschine anschließend mit.

Trifft „Bösgläubigkeit“ hier zu?

„Bösgläubigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erwerber einer beweglichen Sache
    Clara soll das Eigentum an der beweglichen Bohrmaschine erwerben.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlendes Eigentum des Veräußerers
    Anna ist Eigentümerin; Ben hat die Bohrmaschine nur geliehen.
    erfüllt
  3. 3
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Erwerbszeitpunkt
    Clara weiß bei der Übergabe, dass Ben nicht Eigentümer ist.
    erfüllt
BFall B

2Anna leiht Ben ihre Bohrmaschine. Ben bietet Clara die gebrauchte Bohrmaschine zu einem üblichen Preis an und erklärt, sie gehöre ihm. Clara kennt Anna nicht und hat keinerlei Hinweise darauf, dass Bens Erklärung falsch ist. 1Clara und Ben vereinbaren, dass die Bohrmaschine nun Clara gehören soll, und Ben übergibt sie ihr.

Trifft „Bösgläubigkeit“ hier zu?

„Bösgläubigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Erwerbszeitpunkt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erwerber einer beweglichen Sache
    Clara soll das Eigentum an der beweglichen Bohrmaschine erwerben.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlendes Eigentum des Veräußerers
    Die Bohrmaschine gehört Anna und nicht Ben.
    erfüllt
  3. 3
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Erwerbszeitpunkt
    Clara kennt das fehlende Eigentum nicht und hat bei diesem unauffälligen Geschäft keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, ob der Erwerber sicher wusste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer war.

RichtigAuch grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums begründet Bösgläubigkeit.

Rechtsfolge falsch

FehlerErst nach abgeschlossenem Eigentumserwerb erlangtes Wissen wird als Grund behandelt, den Erwerb rückwirkend scheitern zu lassen.

RichtigEntscheidend ist der Kenntnisstand im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt; späteres Wissen beseitigt einen bereits erfolgten Eigentumserwerb nicht.

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