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Sicherungsübereignung

§§ 929, 930 BGB

Wirksamkeit der Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB (Eigentumsübertragung zur Kreditsicherung)

  • I. Einigung (§ 929 S. 1 BGB)

    Dinglicher Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer über den Eigentumsübergang; Angebot und Annahme müssen sich auf die Übereignung der bestimmten Sache beziehen.

    • 1. Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Sicherungsguts

      Das übereignete Sicherungsgut muss im Zeitpunkt der Übereignung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; bei Sachgesamtheiten oder wechselnden Warenlagern genügt eine abstrakte Bestimmbarkeit nach objektiven Kriterien (h.M.).

    • 2. Einigung über Eigentumsübergang

      Übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien; die Einigung kann aufschiebend bedingt erfolgen (§ 158 I BGB), z.B. bis zur Valutierung des Darlehens.

    • 3. Wirksamkeit der Einigung
      • a. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
      • b. Keine Anfechtung (§§ 119 ff., 142 BGB)
      • c. Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

        Sicherungsübereignung ist sittenwidrig, wenn sie den Schuldner übermäßig benachteiligt oder eine Gläubigerbenachteiligung bezweckt; Übersicherung kann zur Nichtigkeit führen (§ 138 I BGB).

      • d. Kein Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
  • II. Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

    Da der Sicherungsgeber die Sache typischerweise weiter nutzt, tritt an die Stelle der Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) ein Besitzkonstitut gem. § 930 BGB: Der Veräußerer behält den unmittelbaren Besitz, der Erwerber erlangt mittelbaren Besitz.

    • 1. Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses

      Es muss ein konkretes Rechtsverhältnis vereinbart werden, kraft dessen der Sicherungsgeber den Besitz für den Sicherungsnehmer ausübt (z.B. Verwahrung, Leihe, Miete); ein bloß abstraktes Besitzkonstitut ohne inhaltliche Ausgestaltung genügt nicht (h.M.).

    • 2. Mittelbarer Besitz des Sicherungsnehmers (§ 868 BGB)

      Der Sicherungsnehmer erlangt mittelbaren Besitz erster Stufe; der Sicherungsgeber wird unmittelbarer Fremdbesitzer.

    • 3. Bestimmtheit des Besitzmittlungsverhältnisses

      Das Besitzmittlungsverhältnis muss hinreichend konkret vereinbart sein; pauschale Klauseln in AGB können unwirksam sein (§§ 305 ff. BGB).

      Streit: Ob ein antizipiiertes Besitzkonstitut für künftige Sachen ausreicht – h.M. bejaht dies, sofern die Sache bei Entstehung bestimmbar ist.

  • III. Berechtigung des Sicherungsgebers

    Der Sicherungsgeber muss im Zeitpunkt der Übereignung Eigentümer der Sache sein (§ 929 S. 1 BGB) oder zumindest verfügungsbefugt.

    • 1. Eigentum des Sicherungsgebers
    • 2. Gutgläubiger Erwerb (§§ 932 ff. BGB)

      Ist der Sicherungsgeber Nichteigentümer, kann der Sicherungsnehmer gutgläubig Eigentum erwerben, sofern er hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers gutgläubig ist (§ 932 BGB). Bei Besitzkonstitut ist § 933 BGB zu beachten: Gutgläubiger Erwerb setzt voraus, dass der Erwerber die Sache vom Veräußerer erlangt; bloße Einigung mit Besitzkonstitut genügt nicht (§ 933 BGB).

      Streit: § 933 BGB verlangt tatsächliche Übergabe; ein gutgläubiger Erwerb allein durch Besitzkonstitut scheidet daher aus (h.M.).

    • 3. Verfügungsbeschränkungen (§§ 135, 136 BGB)

      Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen können die Wirksamkeit der Übereignung beeinträchtigen.

  • IV. Sicherungsabrede (Sicherungsvertrag)

    Neben dem dinglichen Übereignungsgeschäft steht die schuldrechtliche Sicherungsabrede, die Zweck, Umfang und Rückübertragungspflicht der Sicherungsübereignung regelt; sie ist Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung im Sinne des Kausalverhältnisses.

    • 1. Inhalt der Sicherungsabrede

      Bestimmung des gesicherten Anspruchs, Nutzungsrechte des Sicherungsgebers, Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers im Sicherungsfall sowie Rückübertragungspflicht bei Tilgung.

    • 2. Wirksamkeit der Sicherungsabrede

      Die Sicherungsabrede ist ein schuldrechtlicher Vertrag; Unwirksamkeit (z.B. wegen § 138 BGB) berührt grundsätzlich nicht das abstrakte dingliche Geschäft, begründet aber einen Rückübertragungsanspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti).

    • 3. Übersicherung

      Eine anfängliche oder nachträgliche Übersicherung kann zur (Teil-)Nichtigkeit der Sicherungsabrede nach § 138 BGB führen oder einen Freigabeanspruch des Sicherungsgebers begründen (h.M.: schuldrechtlicher Freigabeanspruch bei nachträglicher Übersicherung).

  • V. Kollision mit Eigentumsvorbehalten Dritter / Doppelsicherung

    Ist die Sache mit einem Eigentumsvorbehalt eines Vorlieferanten belastet, kann der Sicherungsgeber kein Eigentum übertragen; Kollisionen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession sind nach Prioritätsgrundsatz und Interessenabwägung zu lösen.

  • VI. Rechtsfolgen
    • 1. Eigentumsübergang auf den Sicherungsnehmer

      Mit wirksamer Einigung und Besitzkonstitut geht das Eigentum auf den Sicherungsnehmer über; der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer und ist zur Nutzung im Rahmen der Sicherungsabrede berechtigt.

    • 2. Rückübertragungsanspruch bei Tilgung

      Bei vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung hat der Sicherungsgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung aus der Sicherungsabrede; hilfsweise aus § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam).

    • 3. Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers im Sicherungsfall

      Im Sicherungsfall (Nichterfüllung der gesicherten Forderung) ist der Sicherungsnehmer zur Verwertung berechtigt; er muss dabei die Interessen des Sicherungsgebers wahren und einen etwaigen Überschuss herausgeben (§ 816 I BGB analog, h.M.).

    • 4. Insolvenz des Sicherungsgebers

      Im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers steht dem Sicherungsnehmer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zu, sofern die Sache noch unterscheidbar vorhanden ist; bei Verwertung durch den Insolvenzverwalter besteht ein Absonderungsrecht (§§ 50, 51 InsO analog, h.M.).

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