Definitionen
Recht zum Besitz
§ 986 BGB · ZivilrechtEin Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB ist eine gegenüber dem Eigentümer wirksame Berechtigung des Besitzers zum Besitz der Sache, insbesondere aus einem dinglichen oder schuldrechtlichen Recht. Es kann dem Besitzer selbst zustehen oder von einem mittelbaren Besitzer abgeleitet werden, der gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer nicht zur Weitergabe befugt, kann der Eigentümer allerdings Rückgabe an diesen oder, wenn dieser die Sache nicht zurücknehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
Entscheidend ist nicht irgendein Besitzrecht, sondern eine Berechtigung gerade gegenüber dem Eigentümer.
- 1Eigentum des AnspruchstellersDie Person, die Herausgabe verlangt, muss Eigentümer der Sache sein.
- 2Besitz des AnspruchsgegnersDie in Anspruch genommene Person muss die Sache besitzen.
- 3Kein entgegenstehendes BesitzrechtEin Besitzrecht kann die Herausgabe ausschließen; bei abgeleitetem Besitz ist seine Reichweite zu prüfen.
- 1Eigentum des Anspruchstellers Die Person, die Herausgabe verlangt, muss Eigentümer der Sache sein.
- 2Besitz des Anspruchsgegners Die in Anspruch genommene Person muss die Sache besitzen.
- 3Kein entgegenstehendes Besitzrecht Ein Besitzrecht kann die Herausgabe ausschließen; bei abgeleitetem Besitz ist seine Reichweite zu prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eva gehört ein Fahrrad, das sie an Max vermietet hat. Sie hat Max ausdrücklich erlaubt, es weiterzuvermieten. Max vermietet das Fahrrad an Lea und übergibt es ihr; beide Mietverträge laufen noch.
Trifft „Recht zum Besitz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitz der SacheLea hat durch die Übergabe die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad erhalten.
- 2erfülltRechtliche Grundlage des BesitzesDer Mietvertrag mit Max bildet die schuldrechtliche Grundlage für Leas Besitz.
- 3erfülltBesitzberechtigung gerade gegenüber dem EigentümerLea leitet ihre Berechtigung von Max ab, der gegenüber Eva besitzberechtigt und zur Weitervermietung befugt ist.
Eva gehört ein Fahrrad, das Max ohne ihr Wissen aus ihrem verschlossenen Keller genommen hat. Max vermietet das Fahrrad an Lea und übergibt es ihr. Lea weiß nicht, woher Max es hat. Eva hat Max weder die Nutzung noch die Weitergabe erlaubt.
Trifft „Recht zum Besitz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitz der SacheLea hat durch die Übergabe die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad erhalten.
- 2erfülltRechtliche Grundlage des BesitzesDer Mietvertrag mit Max bildet eine schuldrechtliche Grundlage für Leas Besitz, obwohl Max nicht Eigentümer ist.
- 3fehltBesitzberechtigung gerade gegenüber dem EigentümerMax ist gegenüber Eva nicht besitzberechtigt und kann Lea deshalb keine gegenüber Eva wirksame Berechtigung vermitteln.
Typische Fehler
FehlerEin wirksamer Mietvertrag mit irgendeinem Vermieter wird für ausreichend gehalten, um die Herausgabe an den Eigentümer abzuwehren.
RichtigDie Besitzberechtigung muss gerade gegenüber dem Eigentümer wirken; ein Vertrag mit einem unberechtigten Dritten reicht dafür nicht.
FehlerEin abgeleitetes Besitzrecht wird abgelehnt, weil zwischen dem unmittelbaren Besitzer und dem Eigentümer kein Vertrag besteht.
RichtigDie Berechtigung kann von einem gegenüber dem Eigentümer besitzberechtigten mittelbaren Besitzer abgeleitet werden; ein eigener Vertrag mit dem Eigentümer ist dafür nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata