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Recht zum Besitz

§ 986 BGB

Einwendung des Besitzers gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gemäß § 986 BGB (Recht zum Besitz)

  • I. Anspruch des Eigentümers aus § 985 BGB (Grundlage der Prüfung)

    Voraussetzung der Einwendung ist ein dem Grunde nach bestehender Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer aus § 985 BGB.

  • II. Recht zum Besitz, § 986 I BGB
    • 1. Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer (§ 986 I 1 Alt. 1 BGB)

      Der Besitzer hat ein Recht zum Besitz, wenn ihm gegenüber dem Eigentümer ein Besitzrecht zusteht, das den Herausgabeanspruch ausschließt; typische Grundlagen sind schuldrechtliche (z.B. Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung) oder dingliche Rechte (z.B. Nießbrauch, Pfandrecht).

      • Ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag (z.B. §§ 535, 598, 688 BGB) zwischen Eigentümer und Besitzer, der den Besitz gestattet, begründet ein relatives Recht zum Besitz.

      • Ein dingliches Recht (z.B. Nießbrauch gem. § 1030 BGB, Pfandrecht gem. § 1204 BGB) wirkt absolut und berechtigt den Besitzer gegenüber jedermann zum Besitz.

      • c. Gesetzliches Besitzrecht

        Besitzrechte können auch unmittelbar aus dem Gesetz folgen, z.B. Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 1000 BGB.

    • 2. Recht zum Besitz eines mittelbaren Besitzers (§ 986 I 1 Alt. 2 BGB)

      Besitzt der Eigentümer die Sache durch einen mittelbaren Besitzer, so kann der unmittelbare Besitzer dem Eigentümer das Recht des mittelbaren Besitzers entgegenhalten, sofern dieser zum Besitz berechtigt ist; der unmittelbare Besitzer leitet sein Recht vom mittelbaren Besitzer ab.

    • 3. Besitzrecht des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer (§ 986 I 2 BGB)

      Ist der Eigentümer zugleich mittelbarer Besitzer, kann der unmittelbare Besitzer auch ein ihm gegenüber dem mittelbaren Besitzer zustehendes Recht zum Besitz geltend machen.

  • III. Wirksamkeit und Fortbestand des Besitzrechts
    • 1. Entstehung des Besitzrechts

      Das Besitzrecht muss wirksam entstanden sein; Nichtigkeitsgründe (§§ 104 ff., 134, 138 BGB) oder Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) sind zu prüfen.

    • 2. Erlöschen des Besitzrechts

      Das Besitzrecht kann durch Zeitablauf, Kündigung, Rücktritt, Aufhebungsvertrag oder sonstige Beendigungsgründe erloschen sein; in diesem Fall entfällt die Einwendung.

    • 3. Einredeweise Geltendmachung: Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000 BGB)

      Ein Zurückbehaltungsrecht hemmt die Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nur Zug um Zug (§ 274 BGB); es begründet kein dauerhaftes Recht zum Besitz, sondern eine aufschiebende Einrede.

  • IV. Beweislast

    Der Besitzer trägt die Beweislast für das Bestehen des Rechts zum Besitz, da es sich um eine rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Einwendung zu seinen Gunsten handelt (h.M.).

  • V. Rechtsfolge

    Liegt ein Recht zum Besitz vor, ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht durchsetzbar; der Besitzer gilt zudem als berechtigter Besitzer mit der Folge, dass die §§ 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) in ihrer verschärften Form nicht anwendbar sind.

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