Schemata
Recht zum Besitz
§ 986 BGBEinwendung des Besitzers gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gemäß § 986 BGB (Recht zum Besitz)
- I. Anspruch des Eigentümers aus § 985 BGB (Grundlage der Prüfung)
Voraussetzung der Einwendung ist ein dem Grunde nach bestehender Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer aus § 985 BGB.
- II. Recht zum Besitz, § 986 I BGB
- 1. Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer (§ 986 I 1 Alt. 1 BGB)
Der Besitzer hat ein Recht zum Besitz, wenn ihm gegenüber dem Eigentümer ein Besitzrecht zusteht, das den Herausgabeanspruch ausschließt; typische Grundlagen sind schuldrechtliche (z.B. Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung) oder dingliche Rechte (z.B. Nießbrauch, Pfandrecht).
Ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag (z.B. §§ 535, 598, 688 BGB) zwischen Eigentümer und Besitzer, der den Besitz gestattet, begründet ein relatives Recht zum Besitz.
Ein dingliches Recht (z.B. Nießbrauch gem. § 1030 BGB, Pfandrecht gem. § 1204 BGB) wirkt absolut und berechtigt den Besitzer gegenüber jedermann zum Besitz.
- c. Gesetzliches Besitzrecht
Besitzrechte können auch unmittelbar aus dem Gesetz folgen, z.B. Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 1000 BGB.
- 2. Recht zum Besitz eines mittelbaren Besitzers (§ 986 I 1 Alt. 2 BGB)
Besitzt der Eigentümer die Sache durch einen mittelbaren Besitzer, so kann der unmittelbare Besitzer dem Eigentümer das Recht des mittelbaren Besitzers entgegenhalten, sofern dieser zum Besitz berechtigt ist; der unmittelbare Besitzer leitet sein Recht vom mittelbaren Besitzer ab.
- 3. Besitzrecht des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer (§ 986 I 2 BGB)
Ist der Eigentümer zugleich mittelbarer Besitzer, kann der unmittelbare Besitzer auch ein ihm gegenüber dem mittelbaren Besitzer zustehendes Recht zum Besitz geltend machen.
- III. Wirksamkeit und Fortbestand des Besitzrechts
- 1. Entstehung des Besitzrechts
Das Besitzrecht muss wirksam entstanden sein; Nichtigkeitsgründe (§§ 104 ff., 134, 138 BGB) oder Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) sind zu prüfen.
- 2. Erlöschen des Besitzrechts
Das Besitzrecht kann durch Zeitablauf, Kündigung, Rücktritt, Aufhebungsvertrag oder sonstige Beendigungsgründe erloschen sein; in diesem Fall entfällt die Einwendung.
- 3. Einredeweise Geltendmachung: Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000 BGB)
Ein Zurückbehaltungsrecht hemmt die Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nur Zug um Zug (§ 274 BGB); es begründet kein dauerhaftes Recht zum Besitz, sondern eine aufschiebende Einrede.
- IV. Beweislast
Der Besitzer trägt die Beweislast für das Bestehen des Rechts zum Besitz, da es sich um eine rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Einwendung zu seinen Gunsten handelt (h.M.).
- V. Rechtsfolge
Liegt ein Recht zum Besitz vor, ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht durchsetzbar; der Besitzer gilt zudem als berechtigter Besitzer mit der Folge, dass die §§ 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) in ihrer verschärften Form nicht anwendbar sind.