Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

§§ 932-934 BGB

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten gem. §§ 932–934 BGB

  • I. Wirksames Grundgeschäft (Einigung und Übergabe/Übergabesurrogat)

    Es muss ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes dingliches Rechtsgeschäft vorliegen, das alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt – mit Ausnahme der fehlenden Berechtigung des Veräußerers.

    • 1. Einigung gem. § 929 S. 1 BGB

      Übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien über den Eigentumsübergang; die Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe noch fortbestehen (§ 929 S. 1 BGB).

    • 2. Übergabe oder Übergabesurrogat
      • a. Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB

        Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers und Besitzerwerb des Erwerbers mit Willen beider Seiten.

      • b. Besitzkonstitut gem. § 930 BGB

        Anstelle der Übergabe: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, kraft dessen der Veräußerer den mittelbaren Besitz des Erwerbers begründet.

      • Anstelle der Übergabe: Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen einen Dritten an den Erwerber.

  • II. Fehlende Berechtigung des Veräußerers

    Der Veräußerer ist nicht Eigentümer oder sonst zur Verfügung über die Sache befugt; andernfalls richtet sich der Erwerb nach § 929 BGB und §§ 932 ff. BGB sind nicht einschlägig.

  • III. Gutgläubigkeit des Erwerbers

    Der Erwerber muss im Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig sein, d.h. er darf keine positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers haben und die Unkenntnis darf nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen (§ 932 II BGB).

    • 1. Maßgeblicher Zeitpunkt

      Grundsätzlich der Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands; bei § 929 S. 1 BGB der Zeitpunkt der Übergabe, bei §§ 930, 931 BGB der Zeitpunkt der Einigung bzw. Abtretung.

    • 2. Keine Kenntnis von der Nichtberechtigung

      Positive Kenntnis schließt den gutgläubigen Erwerb aus (§ 932 II Alt. 1 BGB).

    • 3. Keine grobe Fahrlässigkeit

      Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (§ 932 II Alt. 2 BGB).

    • 4. Beweislast

      Die Gutgläubigkeit wird vermutet; die Beweislast für Bösgläubigkeit trägt derjenige, der sich auf den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs beruft (§ 932 I S. 1 BGB e contrario).

  • IV. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)

    Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen abhanden gekommen ist (§ 935 I BGB). Ausnahmen: Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden (§ 935 II BGB).

    • 1. Begriff des Abhandenkommens

      Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes, z.B. durch Diebstahl, Verlieren oder sonstige Entziehung ohne oder gegen den Willen des Besitzers.

    • 2. Ausnahmen gem. § 935 II BGB

      Geld und Inhaberpapiere sowie Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, können auch bei Abhandenkommen gutgläubig erworben werden.

  • V. Rechtsfolge: Eigentumserwerb

    Liegen alle Voraussetzungen vor, erwirbt der Erwerber das Eigentum an der Sache gem. §§ 932–934 BGB, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war. Das ursprüngliche Eigentum des wahren Berechtigten erlischt.

    • 1. Erwerb gem. § 932 BGB (Übergabe)

      Bei Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 BGB erwirbt der gutgläubige Erwerber das Eigentum.

    • 2. Erwerb gem. § 933 BGB (Besitzkonstitut)

      Bei Übereignung durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB) tritt der Eigentumserwerb erst mit tatsächlicher Übergabe an den Erwerber ein; Gutgläubigkeit muss in diesem Zeitpunkt vorliegen.

    • 3. Erwerb gem. § 934 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs)

      Bei Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) erwirbt der Erwerber das Eigentum mit Abtretung, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war; andernfalls erst mit Erlangung des Besitzes vom Dritten.

H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.