Schemata
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§§ 932-934 BGBGutgläubiger Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten gem. §§ 932–934 BGB
- I. Wirksames Grundgeschäft (Einigung und Übergabe/Übergabesurrogat)
Es muss ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes dingliches Rechtsgeschäft vorliegen, das alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt – mit Ausnahme der fehlenden Berechtigung des Veräußerers.
- 1. Einigung gem. § 929 S. 1 BGB
Übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien über den Eigentumsübergang; die Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe noch fortbestehen (§ 929 S. 1 BGB).
- 2. Übergabe oder Übergabesurrogat
- a. Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB
Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers und Besitzerwerb des Erwerbers mit Willen beider Seiten.
- b. Besitzkonstitut gem. § 930 BGB
Anstelle der Übergabe: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, kraft dessen der Veräußerer den mittelbaren Besitz des Erwerbers begründet.
- c. Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB
Anstelle der Übergabe: Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen einen Dritten an den Erwerber.
- II. Fehlende Berechtigung des Veräußerers
Der Veräußerer ist nicht Eigentümer oder sonst zur Verfügung über die Sache befugt; andernfalls richtet sich der Erwerb nach § 929 BGB und §§ 932 ff. BGB sind nicht einschlägig.
- III. Gutgläubigkeit des Erwerbers
Der Erwerber muss im Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig sein, d.h. er darf keine positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers haben und die Unkenntnis darf nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen (§ 932 II BGB).
- 1. Maßgeblicher Zeitpunkt
Grundsätzlich der Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands; bei § 929 S. 1 BGB der Zeitpunkt der Übergabe, bei §§ 930, 931 BGB der Zeitpunkt der Einigung bzw. Abtretung.
- 2. Keine Kenntnis von der Nichtberechtigung
Positive Kenntnis schließt den gutgläubigen Erwerb aus (§ 932 II Alt. 1 BGB).
- 3. Keine grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (§ 932 II Alt. 2 BGB).
- 4. Beweislast
Die Gutgläubigkeit wird vermutet; die Beweislast für Bösgläubigkeit trägt derjenige, der sich auf den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs beruft (§ 932 I S. 1 BGB e contrario).
- IV. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)
Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen abhanden gekommen ist (§ 935 I BGB). Ausnahmen: Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden (§ 935 II BGB).
- 1. Begriff des Abhandenkommens
Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes, z.B. durch Diebstahl, Verlieren oder sonstige Entziehung ohne oder gegen den Willen des Besitzers.
- 2. Ausnahmen gem. § 935 II BGB
Geld und Inhaberpapiere sowie Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, können auch bei Abhandenkommen gutgläubig erworben werden.
- V. Rechtsfolge: Eigentumserwerb
Liegen alle Voraussetzungen vor, erwirbt der Erwerber das Eigentum an der Sache gem. §§ 932–934 BGB, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war. Das ursprüngliche Eigentum des wahren Berechtigten erlischt.
- 1. Erwerb gem. § 932 BGB (Übergabe)
Bei Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 BGB erwirbt der gutgläubige Erwerber das Eigentum.
- 2. Erwerb gem. § 933 BGB (Besitzkonstitut)
Bei Übereignung durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB) tritt der Eigentumserwerb erst mit tatsächlicher Übergabe an den Erwerber ein; Gutgläubigkeit muss in diesem Zeitpunkt vorliegen.
- 3. Erwerb gem. § 934 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs)
Bei Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) erwirbt der Erwerber das Eigentum mit Abtretung, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war; andernfalls erst mit Erlangung des Besitzes vom Dritten.