Schemata
Besitzschutzansprüche
§§ 861, 862 BGBAnspruch des Besitzers gegen den Störer auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB) bzw. Beseitigung/Unterlassung der Störung (§ 862 BGB) wegen verbotener Eigenmacht
- I. Besitz des Anspruchstellers (§ 854 BGB)
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache; er wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben (§ 854 Abs. 1 BGB).
- 1. Unmittelbarer Besitz (§ 854 BGB)
Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache selbst ausübt, ist unmittelbarer Besitzer.
- 2. Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB)
Wer die Sache als Eigenbesitzer einem anderen in einem Besitzmittlungsverhältnis überlassen hat, ist mittelbarer Besitzer; auch er ist besitzschutzfähig.
- 3. Mitbesitz (§ 866 BGB)
Mehrere Personen können gemeinschaftlich Besitzer sein; Besitzschutz besteht gegenüber Dritten, nicht untereinander, es sei denn, ein Mitbesitzer überschreitet seinen Anteil.
- 4. Besitzdiener (§ 855 BGB)
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft aus und ist kein Besitzer; Besitzschutzansprüche stehen nur dem Besitzherrn zu.
- II. Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)
Verbotene Eigenmacht ist jede ohne den Willen des Besitzers vorgenommene Entziehung oder Störung des Besitzes, sofern sie nicht durch das Gesetz gestattet ist (§ 858 Abs. 1 BGB).
- 1. Entziehung des Besitzes
Vollständige Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Besitzers durch den Störer.
- 2. Störung des Besitzes
Jede Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft unterhalb der Schwelle der vollständigen Entziehung, z.B. Immissionen, Blockaden.
- 3. Ohne Willen des Besitzers
Maßgeblich ist der tatsächliche Wille des Besitzers; eine Einwilligung schließt verbotene Eigenmacht aus.
- 4. Keine gesetzliche Gestattung
Verbotene Eigenmacht liegt nicht vor, wenn das Gesetz die Entziehung oder Störung erlaubt, z.B. §§ 229, 859, 904 BGB.
- 5. Fehlerhaftigkeit des Besitzes des Störers (§ 858 Abs. 2 BGB)
Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft; die Fehlerhaftigkeit wirkt gegen den Erben und gegen denjenigen, der den Besitz in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit erlangt hat.
- III. Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB)
- 1. Voraussetzungen
- a. Entziehung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht
Der Besitz muss dem Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht vollständig entzogen worden sein.
- b. Anspruchsgegner: fehlerhafter Besitzer
Anspruchsgegner ist derjenige, der durch die verbotene Eigenmacht Besitz erlangt hat oder dessen Besitz gegenüber dem Anspruchsteller fehlerhaft ist (§ 858 Abs. 2 BGB).
- c. Kein Ausschluss durch Gegenrecht (§ 861 Abs. 2 BGB)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgegner seinerseits dem Anspruchsteller gegenüber zum Besitz berechtigt ist, d.h. wenn der Besitz des Anspruchstellers dem Anspruchsgegner gegenüber fehlerhaft war und dieser innerhalb der Jahresfrist gehandelt hat.
- 2. Rechtsfolge
Wiedereinräumung des Besitzes, d.h. Herstellung des früheren Besitzzustands; kein Schadensersatz aus § 861 BGB (insoweit §§ 823 ff. BGB).
- 3. Ausschlussfrist (§ 864 BGB)
Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht wurde.
- IV. Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung (§ 862 BGB)
- 1. Voraussetzungen
- a. Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht
Der Besitz muss durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt, aber nicht vollständig entzogen worden sein.
- b. Andauern der Störung (Beseitigungsanspruch)
Für den Beseitigungsanspruch muss die Störung im Zeitpunkt der Geltendmachung noch fortbestehen.
- c. Wiederholungsgefahr (Unterlassungsanspruch)
Für den Unterlassungsanspruch ist eine ernstlich drohende Besorgnis weiterer Störungen erforderlich; eine bereits erfolgte Störung begründet eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr.
- d. Anspruchsgegner: fehlerhafter Besitzer
Wie bei § 861 BGB; Anspruchsgegner ist der Störer bzw. derjenige, der den fehlerhaften Besitz innehat (§ 858 Abs. 2 BGB).
- e. Kein Ausschluss durch Gegenrecht (§ 862 Abs. 2 BGB)
Entsprechend § 861 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller gegenüber zum Besitz berechtigt ist.
- 2. Rechtsfolge
Beseitigung der fortdauernden Störung und/oder Unterlassung künftiger Störungen.
- 3. Ausschlussfrist (§ 864 BGB)
Auch § 862 BGB erlischt mit Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht.
- V. Einwendungen und Einreden
- 1. Fehlerhaftigkeit des Besitzes des Anspruchstellers (§§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitz des Anspruchstellers dem Anspruchsgegner gegenüber fehlerhaft ist und dieser innerhalb der Jahresfrist gehandelt hat; sog. petitorische Widerklage ist im Besitzschutzprozess grundsätzlich unbeachtlich (possessorisches Prinzip).
- 2. Ablauf der Jahresfrist (§ 864 BGB)
Erlöschen des Anspruchs nach einem Jahr; die Frist beginnt mit der Verübung der verbotenen Eigenmacht.
- 3. Selbsthilferecht (§ 859 BGB)
Der Besitzer darf verbotene Eigenmacht mit Gewalt abwehren (§ 859 Abs. 1 BGB) und bei beweglichen Sachen dem auf frischer Tat betroffenen Täter die Sache sofort wieder abnehmen (§ 859 Abs. 2 BGB); dies ist kein Einwand gegen den Anspruch, sondern ein eigenständiges Recht.
- VI. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis zu petitorischen Ansprüchen (§§ 985, 1004 BGB)
Possessorische Ansprüche (§§ 861, 862 BGB) und petitorische Ansprüche (§§ 985, 1004 BGB) stehen selbstständig nebeneinander; im Besitzschutzprozess ist das Recht zum Besitz grundsätzlich unerheblich.
- 2. Verhältnis zu § 823 BGB
§§ 861, 862 BGB schließen Schadensersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB nicht aus; sie sind auf Naturalrestitution des Besitzzustands gerichtet, nicht auf Schadensersatz.