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Verbindung, Vermischung und Verarbeitung

§§ 946-950 BGB

Gesetzlicher Eigentumserwerb durch Verbindung (§ 946 BGB), Vermischung (§ 947 BGB) oder Verarbeitung (§ 950 BGB)

  • I. Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB)

    Eine bewegliche Sache wird wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder eines Gebäudes; das Eigentum an der beweglichen Sache erlischt, das Grundstückseigentum erstreckt sich kraft Gesetzes auf sie.

    • 1. Bewegliche Sache

      Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der nicht bereits Grundstück oder grundstücksgleich ist.

    • 2. Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude

      Körperliche Vereinigung dergestalt, dass die Sache wesentlicher Bestandteil i.S.d. § 94 BGB wird; eine nur vorübergehende Verbindung i.S.d. § 95 BGB genügt nicht.

    • 3. Wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB)

      Bestandteil, dessen Trennung den Bestandteil oder die Hauptsache zerstören oder wesentlich beschädigen würde (§ 94 I 2 BGB); Gebäudebestandteile nach § 94 II BGB stets wesentlich.

    • 4. Rechtsfolge

      Eigentum an der verbundenen Sache erlischt; der Grundstückseigentümer erwirbt kraft Gesetzes Eigentum. Ausgleich nach §§ 951, 812 ff. BGB.

  • II. Verbindung beweglicher Sachen (§ 947 BGB)

    Werden mehrere bewegliche Sachen so miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, richtet sich das Eigentum nach § 947 BGB.

    • 1. Verbindung mehrerer beweglicher Sachen

      Körperliche Vereinigung, die zur Entstehung einer neuen einheitlichen Sache führt, deren Bestandteile nicht ohne Zerstörung oder wesentliche Beschädigung getrennt werden können (§ 93 BGB).

    • 2. Gleichrangigkeit der Sachen (§ 947 I BGB)

      Gehören die verbundenen Sachen verschiedenen Eigentümern und ist keine als Hauptsache anzusehen, entsteht Miteigentum nach Bruchteilen entsprechend dem Wertverhältnis zur Zeit der Verbindung.

    • 3. Hauptsache vorhanden (§ 947 II BGB)

      Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer das Alleineigentum an der verbundenen Sache. Hauptsache ist die Sache, der die andere nach der Verkehrsanschauung dient.

    • 4. Rechtsfolge

      Miteigentum (§ 947 I BGB) oder Alleineigentum des Hauptsacheneigentümers (§ 947 II BGB); Ausgleich nach §§ 951, 812 ff. BGB.

  • III. Vermischung (§ 948 BGB)

    § 948 BGB verweist auf § 947 BGB; die Vorschriften über die Verbindung beweglicher Sachen gelten entsprechend, wenn bewegliche Sachen untrennbar vermischt oder vermengt werden.

    • 1. Vermischung oder Vermengung

      Untrennbare Vereinigung gleichartiger oder verschiedenartiger beweglicher Sachen (z.B. Flüssigkeiten, Schüttgüter), sodass eine Trennung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

    • 2. Untrennbarkeit

      Trennung ist tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar; bloße Erschwerung genügt nicht.

    • 3. Rechtsfolge (§ 948 i.V.m. § 947 BGB)

      Miteigentum nach Wertverhältnissen (§ 947 I BGB) oder Alleineigentum des Hauptsacheneigentümers (§ 947 II BGB); Ausgleich nach §§ 951, 812 ff. BGB.

  • IV. Verarbeitung (§ 950 BGB)

    Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes.

    • 1. Verarbeitung oder Umbildung

      Jede menschliche Tätigkeit, die zur Entstehung einer neuen Sache führt; bloße Reparatur oder Wiederherstellung genügt nicht. Neue Sache liegt vor, wenn das Produkt nach der Verkehrsanschauung eine andere Qualität als der Ausgangsstoff hat.

    • 2. Neue Sache

      Das Ergebnis der Verarbeitung muss eine eigenständige neue Sache sein, die sich von den Ausgangsstoffen nach Verkehrsanschauung wesentlich unterscheidet.

    • Hersteller ist, wer die Verarbeitung vornimmt; bei Beauftragung ist nach h.M. der Auftraggeber Hersteller, wenn er das wirtschaftliche Risiko trägt und die Verarbeitung in seinem Namen erfolgt (str.; a.A.: stets der handwerklich Tätige).

    • 4. Wertvergleich (§ 950 I 2 BGB)

      Der Wert der Verarbeitung (Arbeitslohn, Fertigungskosten) darf nicht erheblich geringer sein als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Ist er erheblich geringer, erwirbt der Hersteller kein Eigentum; es verbleibt beim Stoffeigentümer.

    • 5. Ausschluss durch Rechtsgeschäft (§ 950 II BGB)

      § 950 BGB ist dispositiv; der Hersteller kann den Eigentumserwerb durch Vereinbarung ausschließen, insbesondere durch Eigentumsvorbehalt des Lieferanten (§ 455 BGB a.F. / § 449 BGB).

    • 6. Rechtsfolge

      Hersteller erwirbt originäres Eigentum an der neuen Sache; Eigentum der Stoffeigentümer erlischt. Ausgleich nach §§ 951, 812 ff. BGB.

  • V. Ausgleichsansprüche (§ 951 BGB)

    Wer infolge der §§ 946–950 BGB einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Erwerber Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) verlangen; ein Anspruch auf Rückübertragung ist ausgeschlossen.

    • 1. Rechtsverlust durch §§ 946–950 BGB

      Eigentumsverlust muss unmittelbar auf dem gesetzlichen Tatbestand der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung beruhen.

    • 2. Bereicherungsrechtlicher Ausgleich

      Anspruch auf Wertersatz (§ 818 II BGB) in Höhe des Verkehrswerts der untergegangenen Sache; kein Anspruch auf Naturalrestitution.

    • 3. Verhältnis zu § 823 BGB

      § 951 BGB schließt deliktische Ansprüche nicht aus; Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB bleiben neben § 951 BGB bestehen, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

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