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Verbotene Eigenmacht

§§ 858-860 BGB

Ansprüche des Besitzers wegen verbotener Eigenmacht gem. §§ 858 ff. BGB

  • I. Besitzstellung des Berechtigten

    Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (§ 854 I BGB). Erfasst sind unmittelbarer Besitz (§ 854 BGB), mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) sowie Mitbesitz (§ 866 BGB).

  • II. Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB
    • 1. Entziehung oder Störung des Besitzes

      Entziehung: vollständige Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des Besitzers. Störung: jede sonstige Beeinträchtigung der Sachherrschaft ohne vollständige Entziehung.

    • 2. Ohne den Willen des Besitzers

      Maßgeblich ist der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Besitzers. Einwilligung schließt verbotene Eigenmacht aus; bei gesetzlicher Gestattung (z.B. § 229 BGB) liegt ebenfalls keine verbotene Eigenmacht vor.

    • Die Entziehung oder Störung darf nicht durch Gesetz gestattet sein (§ 858 I a.E. BGB), z.B. durch Selbsthilferechte (§§ 229, 562b, 581 II, 704 BGB) oder behördliche Befugnis.

  • III. Fehlerhaftigkeit des Besitzes und Weiterwirkung

    Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB). Die Fehlerhaftigkeit wirkt gegen den Erben des Störers sowie gegen denjenigen, der den Besitz in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit erlangt (§ 858 II 2 BGB).

  • IV. Rechtsfolgen
    • 1. Besitzschutzansprüche des unmittelbaren Besitzers (§§ 859, 861, 862 BGB)
      • a. Selbsthilferecht gem. § 859 BGB

        Der Besitzer darf verbotene Eigenmacht mit Gewalt abwehren (§ 859 I BGB). Bei Entziehung beweglicher Sachen ist sofortige Wiedererlangung durch Gewalt gestattet (§ 859 II BGB); bei Grundstücken gilt dies nur bei sofortiger Wiedererlangung nach der Entziehung (§ 859 III BGB).

      • b. Besitzentziehungsklage (possessorische Klage) gem. § 861 BGB

        Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, wenn dem Besitzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde. Einwendungen aus dem Recht zum Besitz sind ausgeschlossen (§ 863 BGB); nur Einwand des fehlerhaften Vorbesitzes des Klägers ist zulässig.

      • c. Besitzstörungsklage gem. § 862 BGB

        Anspruch auf Beseitigung der Störung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung. Voraussetzung: andauernde Störung durch verbotene Eigenmacht.

    • 2. Besitzschutz des mittelbaren Besitzers gem. § 869 BGB

      Der mittelbare Besitzer kann die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB geltend machen; Wiedereinräumung kann er nur an den unmittelbaren Besitzer verlangen, sofern dieser zum Besitz berechtigt ist.

    • 3. Besitzschutz des Mitbesitzers gem. § 866 BGB

      Unter Mitbesitzern sind possessorische Klagen nur zulässig, wenn einer den anderen durch verbotene Eigenmacht aus dem Mitbesitz verdrängt hat.

    • 4. Ausschluss der Ansprüche gem. § 864 BGB

      Die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB erlöschen, wenn der Besitzer innerhalb eines Jahres nach Verübung der verbotenen Eigenmacht keine Klage erhebt (§ 864 I BGB) oder wenn der Besitz des Klägers gegenüber dem Beklagten fehlerhaft war und der Besitz des Beklagten vor der Entziehung durch den Kläger erlangt wurde (§ 864 II BGB).

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