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Verklagter Besitzer

§ 989 BGB · Zivilrecht

Verklagter Besitzer ist derjenige Besitzer einer Sache, gegen den eine Klage des Eigentümers auf Herausgabe rechtshängig geworden ist; ab diesem Zeitpunkt haftet er bei fehlendem Recht zum Besitz nach § 989 BGB dem Eigentümer für eine durch sein Verschulden verursachte Verschlechterung, den Untergang oder eine sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe. Nach § 990 Abs. 1 BGB tritt diese Haftung auch ohne Rechtshängigkeit ein, wenn er beim Besitzerwerb weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist, oder wenn er dies später erfährt.

Merksatz

Entscheidend ist die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage, nicht schon ihre Einreichung bei Gericht.

Wann beginnt die Haftung des Besitzers?Bei anfänglicher Bösgläubigkeit kann die Haftung früher einsetzen. Rechtshängigkeit erfasst auch gutgläubige Besitzer ohne Besitzrecht.
  1. Besitzerwerb
    Früherer Haftungsbeginn möglich
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Besitzrechts kann bereits die Haftung auslösen.
  2. Rechtshängigkeit
    Haftung nach § 989 BGB
    Auch bei Gutgläubigkeit setzt nun die Verschuldenshaftung für die in § 989 BGB genannten Schäden ein.
  1. Früherer Haftungsbeginn möglich Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Besitzrechts kann bereits die Haftung auslösen.
  2. Haftung nach § 989 BGB Auch bei Gutgläubigkeit setzt nun die Verschuldenshaftung für die in § 989 BGB genannten Schäden ein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna gehört ein Fahrrad, das ihr gestohlen wurde. 1Ben hat es ohne Kenntnis des Diebstahls von einem Unbekannten gekauft und bewahrt es in seiner abgeschlossenen Garage auf. 2Anna hat beim zuständigen Gericht eine Klage gegen Ben eingereicht, mit der sie die Rückgabe des Fahrrads verlangt. 3Das Gericht hat Ben die Klageschrift förmlich zugestellt.

Trifft „Verklagter Besitzer“ hier zu?

„Verklagter Besitzer“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz einer Sache
    Ben übt die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  2. 2
    Herausgabeklage des Eigentümers
    Anna verlangt als Eigentümerin gerichtlich die Herausgabe ihres Fahrrads.
    erfüllt
  3. 3
    Eintritt der Rechtshängigkeit
    Mit der Zustellung ist die Herausgabeklage rechtshängig geworden.
    erfüllt
BFall B

Anna gehört ein Fahrrad, das ihr gestohlen wurde. 1Ben hat es ohne Kenntnis des Diebstahls von einem Unbekannten gekauft und bewahrt es in seiner abgeschlossenen Garage auf. 2Anna hat beim zuständigen Gericht eine Klage gegen Ben eingereicht, mit der sie die Rückgabe des Fahrrads verlangt. Die Klageschrift ist Ben noch nicht zugestellt worden, und eine Gerichtsverhandlung hat noch nicht stattgefunden.

Trifft „Verklagter Besitzer“ hier zu?

„Verklagter Besitzer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintritt der Rechtshängigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz einer Sache
    Ben übt die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  2. 2
    Herausgabeklage des Eigentümers
    Anna verlangt als Eigentümerin gerichtlich die Herausgabe ihres Fahrrads.
    erfüllt
  3. 3
    Eintritt der Rechtshängigkeit
    Die bloße Klageeinreichung begründet noch keine Rechtshängigkeit; die Zustellung steht noch aus.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDem verklagten Besitzer wird jeder Untergang der Sache unabhängig von seinem Verschulden zugerechnet.

RichtigDie Haftung nach § 989 BGB setzt voraus, dass der Besitzer die Verschlechterung, den Untergang oder die sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe verschuldet hat.

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