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Ersitzung beweglicher Sachen

§§ 937 ff. BGB

Eigentumserwerb durch Ersitzung gem. §§ 937 ff. BGB

  • I. Ersitzungsfähige Sache

    Nur bewegliche Sachen können ersessen werden (§ 937 BGB); Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind ausgeschlossen.

  • II. Eigenbesitz des Erwerbers

    Eigenbesitz ist die tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, die Sache als eigene zu haben (§ 872 BGB). Fremdbesitz genügt nicht.

    • 1. Erlangung des Eigenbesitzes

      Der Erwerber muss die tatsächliche Sachherrschaft erlangt haben; Besitzdiener (§ 855 BGB) und mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) begründen keinen Eigenbesitz.

    • 2. Eigenbesitzwille (animus domini)

      Der Besitzer muss die Sache als eigene besitzen wollen; ein bloßer Fremdbesitzwille schließt die Ersitzung aus.

    • 3. Ununterbrochener Eigenbesitz während der Ersitzungszeit

      Der Eigenbesitz muss während der gesamten Zehnjahresfrist ohne Unterbrechung bestanden haben; eine Unterbrechung beginnt die Frist neu laufen zu lassen (§ 940 BGB analog).

      • a. Besitznachfolge (§ 943 BGB)

        Geht der Besitz durch Erbfolge oder rechtsgeschäftliche Übertragung auf einen Rechtsnachfolger über, wird die Besitzzeit des Rechtsvorgängers angerechnet.

      • Verliert der Erwerber den Eigenbesitz, wird die Ersitzungsfrist unterbrochen; nach Wiedererlangung beginnt eine neue Frist.

        Str.: Ob kurzzeitiger unfreiwilliger Besitzverlust die Frist unterbricht, ist umstritten; h.M. bejaht Unterbrechung bei jedem Verlust des Eigenbesitzes, sofern er nicht nur vorübergehend und mit Willen des Besitzers erfolgt.

      • c. Hemmung der Ersitzung (§ 939 BGB)

        Die Ersitzung ist gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers gehemmt ist (§§ 939, 205 ff. BGB entsprechend).

        Str.: Ob § 939 BGB auf alle Hemmungstatbestände der §§ 203 ff. BGB verweist, ist umstritten; h.M. bejaht umfassende Verweisung.

  • III. Ablauf der Ersitzungsfrist (zehn Jahre, § 937 I BGB)

    Die Ersitzungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit Erlangung des Eigenbesitzes. Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§§ 187 ff. BGB).

  • IV. Kein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen: Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 937 II BGB)

    Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

    • 1. Gutgläubigkeit bei Besitzerwerb

      Der Erwerber muss bei Erlangung des Eigenbesitzes gutgläubig sein, d.h. er darf keine positive Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass er nicht Eigentümer ist (§ 932 II BGB analog).

    • 2. Spätere Bösgläubigkeit (§ 937 II Alt. 2 BGB)

      Erlangt der Erwerber nach Besitzerwerb Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung, ist die Ersitzung ausgeschlossen; die bis dahin verstrichene Frist wird nicht angerechnet.

      Str.: Ob grob fahrlässige Unkenntnis der späteren Kenntnis gleichsteht, ist umstritten; h.M. verneint dies für § 937 II Alt. 2 BGB und verlangt positive Kenntnis.

  • V. Rechtsfolge: Eigentumserwerb kraft Gesetzes

    Mit Ablauf der Ersitzungsfrist erwirbt der Eigenbesitzer das Eigentum an der Sache kraft Gesetzes (§ 937 I BGB); das Eigentum des bisherigen Eigentümers erlischt. Der Erwerb ist originär, d.h. er erfolgt lastenfrei, soweit nicht § 945 BGB eingreift.

    • Mit der Ersitzung erlöschen beschränkte dingliche Rechte Dritter an der Sache, es sei denn, der Erwerber war bei Besitzerwerb in Ansehung dieser Rechte bösgläubig.

    • 2. Kein Bereicherungsausgleich

      Der Eigentumsverlust des bisherigen Eigentümers ist entschädigungslos; ein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) scheidet aus, da der Erwerb auf gesetzlicher Anordnung beruht.

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