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Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

§ 929 BGB

Eigentumserwerb des Erwerbers an einer beweglichen Sache gem. § 929 S. 1 BGB

  • I. Einigung

    Dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang; die Einigung ist ein Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB und muss auf unmittelbaren Eigentumsübergang gerichtet sein (Abstraktionsprinzip).

    • 1. Angebot und Annahme

      Übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien auf Eigentumsübertragung; Einigung kann auch konkludent erfolgen.

    • 2. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)

      Die Einigung muss im Moment der Übergabe noch fortbestehen; sie kann bis zur Übergabe widerrufen werden (§ 873 II BGB analog gilt nicht; Widerruf bis Vollzug möglich).

    • 3. Verfügungsbefugnis des Veräußerers

      Grundsätzlich muss der Veräußerer Berechtigter (Eigentümer) oder ermächtigter Nichtberechtigter (§ 185 BGB) sein; fehlt die Verfügungsbefugnis, kommt gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932 ff. BGB in Betracht.

    • 4. Wirksamkeit der Einigung

      Keine Nichtigkeitsgründe (§§ 104 ff., 116 ff., 134, 138 BGB); Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff. BGB beachten.

  • II. Übergabe

    Vollständiger Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Veräußerer und Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber mit Willen beider Parteien (h.M.).

    • 1. Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Veräußerer

      Der Veräußerer muss jeden unmittelbaren Besitz an der Sache aufgeben; bloße Besitzlockerung genügt nicht.

    • 2. Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber

      Der Erwerber erlangt tatsächliche Sachherrschaft i.S.d. § 854 I BGB; Erwerb durch Besitzdiener (§ 855 BGB) oder Stellvertreter möglich.

    • 3. Übergabe mit Willen des Veräußerers

      Die Besitzübertragung muss vom Willen des Veräußerers getragen sein; eigenmächtige Inbesitznahme genügt nicht.

  • III. Berechtigung des Veräußerers (Verfügungsbefugnis)

    Der Veräußerer muss Eigentümer oder gem. § 185 BGB ermächtigter Nichtberechtigter sein; andernfalls scheitert der Erwerb vom Berechtigten.

    • 1. Eigentümerstellung des Veräußerers

      Veräußerer ist im Zeitpunkt der Übergabe Eigentümer der Sache.

    • 2. Ermächtigung gem. § 185 BGB

      Der Berechtigte hat dem Nichtberechtigten die Verfügungsbefugnis eingeräumt (Einwilligung) oder nachträglich genehmigt (§ 185 II BGB).

    • 3. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB)

      Fehlt die Berechtigung, kann der Erwerber Eigentum erwerben, wenn er gutgläubig bezüglich der Eigentümerstellung des Veräußerers ist und die Sache nicht abhanden gekommen ist (§ 935 BGB).

      • a. Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 II BGB)

        Der Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat.

      • b. Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB)

        Gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer oder einem früheren Besitzer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist; Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere, öffentlich versteigerte Sachen (§ 935 II BGB).

      • c. Rechtsfolge

        Bei Vorliegen der Voraussetzungen erwirbt der gutgläubige Erwerber Eigentum kraft Gesetzes.

  • IV. Kein Ausschluss des Eigentumsübergangs

    Der Eigentumsübergang darf nicht durch Gesetz oder Parteivereinbarung ausgeschlossen sein.

    • 1. Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)

      Haben die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, geht das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung über; bis dahin erwirbt der Käufer nur Anwartschaftsrecht.

    • 2. Gesetzliche Verbote (§ 134 BGB)

      Verstößt die Übereignung gegen ein gesetzliches Verbot, ist sie nichtig, sofern das Verbot gerade die Verfügung erfasst.

  • V. Ergebnis

    Liegen Einigung, Übergabe und Verfügungsbefugnis vor und greift kein Ausschlussgrund ein, erwirbt der Erwerber Eigentum an der beweglichen Sache gem. § 929 S. 1 BGB.

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