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Gutgläubiger Erwerb von Grundstücken

§ 892 BGB

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gem. § 892 BGB

  • I. Wirksamer Erwerbstatbestand (Einigung und Eintragung)

    Gem. § 873 I BGB setzt der Eigentumserwerb an einem Grundstück eine dingliche Einigung (Auflassung, § 925 BGB) und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch voraus. Fehlt die materielle Berechtigung des Verfügenden, greift § 892 BGB als Korrektiv.

    • 1. Auflassung (§ 925 BGB)

      Einigung über den Eigentumsübergang, die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt wird; sie ist bedingungsfeindlich (§ 925 II BGB).

    • 2. Eintragung im Grundbuch

      Konstitutive Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer; erst mit Eintragung ist der Erwerbstatbestand vollendet.

  • Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der eingetragene Berechtigte in Wirklichkeit nicht (mehr) Rechtsinhaber ist, z.B. weil der Veräußerer das Eigentum nie erworben hat oder es bereits verloren hat. § 892 BGB schützt nur bei Unrichtigkeit; ist das Grundbuch richtig, bedarf es keines gutgläubigen Erwerbs.

  • Der Veräußerer muss als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sein, ohne es materiell-rechtlich zu sein. § 892 BGB fingiert die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des gutgläubigen Erwerbers.

  • IV. Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 892 I 1 BGB)

    Der Erwerber muss im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vollendung des Tatbestands, d.h. Eintragung) gutgläubig sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung, sofern die Einigung vorher lag; bei späterer Einigung kommt es auf deren Zeitpunkt an.

    • 1. Keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit

      Gutgläubigkeit fehlt, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kennt (§ 892 I 1 Hs. 2 BGB). Grobe Fahrlässigkeit schadet – anders als bei § 932 II BGB – grundsätzlich nicht; h.M. lässt allenfalls arglistiges Verschließen vor aufgedrängter Kenntnis genügen.

    • 2. Kein Widerspruch im Grundbuch (§ 892 I 1 Hs. 2 BGB)

      Ist gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ein Widerspruch eingetragen (§§ 894, 899 BGB), entfällt der öffentliche Glaube; der Erwerber kann sich nicht auf § 892 BGB berufen.

    • 3. Keine Kenntnis aus sonstigen Umständen

      Positive Kenntnis kann sich auch aus außerhalb des Grundbuchs liegenden Umständen ergeben, sofern der Erwerber die Unrichtigkeit dadurch sicher kennt; bloße Verdachtsmomente oder fahrlässige Unkenntnis genügen nicht.

  • V. Entgeltlichkeit (§ 892 I 1 BGB)

    § 892 BGB schützt grundsätzlich auch den unentgeltlichen Erwerber; Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB (anders als bei § 816 I 2 BGB). Unentgeltlicher Erwerb ist daher ebenfalls geschützt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Hinweis: Bei Schenkung kann jedoch § 822 BGB relevant werden.

  • VI. Kein Ausschluss des Gutglaubenserwerbs

    Der Schutz des § 892 BGB ist ausgeschlossen, wenn

    • 1. Widerspruch eingetragen ist

      Vgl. bereits IV. 2.; der eingetragene Widerspruch (§ 899 BGB) zerstört den öffentlichen Glauben vollständig.

    • 2. Positive Kenntnis des Erwerbers vorliegt

      Vgl. IV. 1.; Kenntnis im maßgeblichen Zeitpunkt schließt § 892 BGB aus.

    • 3. Verfügungsbeschränkungen (§ 892 II BGB)

      Eingetragene Verfügungsbeschränkungen (z.B. Insolvenzvermerke, § 32 InsO; Nachlassverwaltungsvermerke) wirken gegen jeden Erwerber; nicht eingetragene relative Verfügungsverbote (§§ 135, 136 BGB) sind dagegen nach § 892 BGB überwindbar, sofern der Erwerber gutgläubig ist.

  • VII. Rechtsfolge

    Liegen alle Voraussetzungen vor, erwirbt der Erwerber das Eigentum am Grundstück so, als wäre der Veräußerer der wahre Berechtigte gewesen (§ 892 I 1 BGB). Der bisherige wahre Eigentümer verliert sein Eigentum; er ist auf Ansprüche gegen den Veräußerer (§§ 816 I, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB) verwiesen. Eingetragene Rechte Dritter, die nicht bestehen, gelten als nicht bestehend (§ 892 I 2 BGB); tatsächlich bestehende, aber nicht eingetragene Rechte erlöschen zugunsten des gutgläubigen Erwerbers.

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