Definitionen
Rechtshängigkeit
§ 261 ZPO · ZivilrechtRechtshängigkeit bezeichnet die prozessuale Bindung einer bestimmten Streitsache an ein gerichtliches Verfahren; der bloße Eingang der Klageschrift bei Gericht begründet dagegen nur Anhängigkeit. Sie tritt grundsätzlich mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein, bei einem erst im laufenden Prozess erhobenen Anspruch aber auch durch dessen Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder durch die Zustellung eines Schriftsatzes, der Antrag sowie Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnet. Während der Rechtshängigkeit ist eine weitere Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien unzulässig, und Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände lassen die Zuständigkeit des Prozessgerichts unberührt.
Der Eingang bei Gericht genügt nicht; entscheidend ist grundsätzlich die Zustellung an den Beklagten.
- Zeitpunkt 1Eingang bei GerichtDie Klage ist anhängig, aber noch nicht rechtshängig.
- Zeitpunkt 2Zustellung an den BeklagtenDie Streitsache wird rechtshängig.
- Eingang bei Gericht Die Klage ist anhängig, aber noch nicht rechtshängig.
- Zustellung an den Beklagten Die Streitsache wird rechtshängig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara reicht beim Amtsgericht eine Klageschrift gegen Ben ein und verlangt 1die Rückzahlung der 800 Euro, die sie ihm für den Kauf eines Fahrrads geliehen hat. 3Die Klageschrift wird Ben zugestellt.
Trifft „Rechtshängigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmte StreitsacheDer verlangte Betrag und das zugrunde liegende Darlehen bestimmen den Streitgegenstand.
- 2erfülltGerichtliches VerfahrenMit der Einreichung ist ein gerichtliches Verfahren über die Forderung anhängig.
- 3erfülltZustellung oder mündliche Geltendmachung eines zusätzlichen AnspruchsDie Zustellung der Klageschrift begründet die Rechtshängigkeit.
2Mara reicht beim Amtsgericht eine Klageschrift gegen Ben ein und verlangt 1die Rückzahlung der 800 Euro, die sie ihm für den Kauf eines Fahrrads geliehen hat. Die Klageschrift ist noch nicht zugestellt worden, und eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden.
Trifft „Rechtshängigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmte StreitsacheDer verlangte Betrag und das zugrunde liegende Darlehen bestimmen den Streitgegenstand.
- 2erfülltGerichtliches VerfahrenMit der Einreichung ist ein gerichtliches Verfahren über die Forderung anhängig.
- 3fehltZustellung oder mündliche Geltendmachung eines zusätzlichen AnspruchsDie Klageschrift wurde noch nicht zugestellt; auch eine mündliche Geltendmachung eines zusätzlichen Anspruchs liegt nicht vor.
Typische Fehler
FehlerBereits der Eingang der Klageschrift bei Gericht wird als Eintritt der Rechtshängigkeit behandelt.
RichtigDer Eingang begründet zunächst nur Anhängigkeit; Rechtshängigkeit entsteht im Regelfall erst mit der Zustellung.
FehlerEin Umzug des Beklagten nach Eintritt der Rechtshängigkeit wird als Grund angesehen, die zuvor bestehende örtliche Zuständigkeit zu verneinen.
RichtigEine nachträgliche Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände lässt die Zuständigkeit des Prozessgerichts bestehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
8 Schemata