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Rechtshängigkeit

§ 261 ZPO · Zivilrecht

Rechtshängigkeit bezeichnet die prozessuale Bindung einer bestimmten Streitsache an ein gerichtliches Verfahren; der bloße Eingang der Klageschrift bei Gericht begründet dagegen nur Anhängigkeit. Sie tritt grundsätzlich mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein, bei einem erst im laufenden Prozess erhobenen Anspruch aber auch durch dessen Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder durch die Zustellung eines Schriftsatzes, der Antrag sowie Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnet. Während der Rechtshängigkeit ist eine weitere Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien unzulässig, und Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände lassen die Zuständigkeit des Prozessgerichts unberührt.

Merksatz

Der Eingang bei Gericht genügt nicht; entscheidend ist grundsätzlich die Zustellung an den Beklagten.

Wann wird die Klage rechtshängig?Der Zeitstrahl zeigt den Regelfall der Klageerhebung. Für zusätzliche Ansprüche im laufenden Prozess gelten besondere Eintrittszeitpunkte.
  1. Zeitpunkt 1
    Eingang bei Gericht
    Die Klage ist anhängig, aber noch nicht rechtshängig.
  2. Zeitpunkt 2
    Zustellung an den Beklagten
    Die Streitsache wird rechtshängig.
  1. Eingang bei Gericht Die Klage ist anhängig, aber noch nicht rechtshängig.
  2. Zustellung an den Beklagten Die Streitsache wird rechtshängig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara reicht beim Amtsgericht eine Klageschrift gegen Ben ein und verlangt 1die Rückzahlung der 800 Euro, die sie ihm für den Kauf eines Fahrrads geliehen hat. 3Die Klageschrift wird Ben zugestellt.

Trifft „Rechtshängigkeit“ hier zu?

„Rechtshängigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmte Streitsache
    Der verlangte Betrag und das zugrunde liegende Darlehen bestimmen den Streitgegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliches Verfahren
    Mit der Einreichung ist ein gerichtliches Verfahren über die Forderung anhängig.
    erfüllt
  3. 3
    Zustellung oder mündliche Geltendmachung eines zusätzlichen Anspruchs
    Die Zustellung der Klageschrift begründet die Rechtshängigkeit.
    erfüllt
BFall B

2Mara reicht beim Amtsgericht eine Klageschrift gegen Ben ein und verlangt 1die Rückzahlung der 800 Euro, die sie ihm für den Kauf eines Fahrrads geliehen hat. Die Klageschrift ist noch nicht zugestellt worden, und eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden.

Trifft „Rechtshängigkeit“ hier zu?

„Rechtshängigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zustellung oder mündliche Geltendmachung eines zusätzlichen Anspruchs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmte Streitsache
    Der verlangte Betrag und das zugrunde liegende Darlehen bestimmen den Streitgegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliches Verfahren
    Mit der Einreichung ist ein gerichtliches Verfahren über die Forderung anhängig.
    erfüllt
  3. 3
    Zustellung oder mündliche Geltendmachung eines zusätzlichen Anspruchs
    Die Klageschrift wurde noch nicht zugestellt; auch eine mündliche Geltendmachung eines zusätzlichen Anspruchs liegt nicht vor.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBereits der Eingang der Klageschrift bei Gericht wird als Eintritt der Rechtshängigkeit behandelt.

RichtigDer Eingang begründet zunächst nur Anhängigkeit; Rechtshängigkeit entsteht im Regelfall erst mit der Zustellung.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Umzug des Beklagten nach Eintritt der Rechtshängigkeit wird als Grund angesehen, die zuvor bestehende örtliche Zuständigkeit zu verneinen.

RichtigEine nachträgliche Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände lässt die Zuständigkeit des Prozessgerichts bestehen.

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