Definitionen
Verschulden
§ 276 BGB · ZivilrechtVerschulden ist die persönliche Vorwerfbarkeit einer Pflichtverletzung und setzt Verschuldensfähigkeit sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Vorsatz bedeutet, dass der Handelnde die Pflichtwidrigkeit kennt und den pflichtwidrigen Erfolg will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die unter den konkreten Umständen objektiv gebotene Sorgfalt nicht einhält.
Entscheidend ist die persönliche Vorwerfbarkeit, nicht allein die Pflichtverletzung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die 30-jährige Anna ist bei klarem Bewusstsein und kann ihr Verhalten frei steuern. 3Sie weiß, dass sie die Fensterscheibe ihres Nachbarn nicht beschädigen darf, und wirft trotzdem einen Stein dagegen, um sie zu zerbrechen. 1Die Scheibe zerspringt.
Trifft „Verschulden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflichtverletzungAnna verletzt durch die Beschädigung des fremden Eigentums ihre Pflicht, dieses nicht zu beschädigen.
- 2erfülltVerschuldensfähigkeitAnna ist volljährig und unterliegt keinem Ausschluss ihrer Verantwortlichkeit nach §§ 827, 828 BGB.
- 3erfülltVorsatz oder FahrlässigkeitAnna kennt die Pflichtwidrigkeit und will die Beschädigung, handelt also vorsätzlich.
Der sechsjährige Ben ist bei klarem Bewusstsein und kann sein Verhalten frei steuern. 3Er weiß, dass er die Fensterscheibe seines Nachbarn nicht beschädigen darf, und wirft trotzdem einen Stein dagegen, um sie zu zerbrechen. 1Die Scheibe zerspringt.
Trifft „Verschulden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflichtverletzungBen verletzt durch die Beschädigung des fremden Eigentums seine Pflicht, dieses nicht zu beschädigen.
- 2fehltVerschuldensfähigkeitBen ist noch keine sieben Jahre alt und deshalb nach § 828 Abs. 1 BGB nicht verschuldensfähig.
- 3erfülltVorsatz oder FahrlässigkeitBen kennt die Pflichtwidrigkeit und will die Beschädigung; dieser Vorsatz ersetzt jedoch nicht die fehlende Verschuldensfähigkeit.
Typische Fehler
FehlerVerschulden und Vertretenmüssen werden gleichgesetzt.
RichtigVertretenmüssen kann auch ohne Verschulden bestehen, etwa aufgrund einer übernommenen Garantie.
FehlerVorsatz oder Fahrlässigkeit werden festgestellt, ohne die Verschuldensfähigkeit zu beachten.
RichtigZusätzlich muss Verschuldensfähigkeit vorliegen; die Ausschlüsse der Verantwortlichkeit nach §§ 827, 828 BGB sind zu beachten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata