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Verschulden

§ 276 BGB · Zivilrecht

Verschulden ist die persönliche Vorwerfbarkeit einer Pflichtverletzung und setzt Verschuldensfähigkeit sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Vorsatz bedeutet, dass der Handelnde die Pflichtwidrigkeit kennt und den pflichtwidrigen Erfolg will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die unter den konkreten Umständen objektiv gebotene Sorgfalt nicht einhält.

Merksatz

Entscheidend ist die persönliche Vorwerfbarkeit, nicht allein die Pflichtverletzung.

Verschulden oder Vertretenmüssen?Verschulden betrifft den persönlichen Vorwurf. Vertretenmüssen richtet sich nach dem Haftungsmaßstab und kann darüber hinausgehen.
Verschulden
Vertretenmüssen
Grundlage
Persönliche Vorwerfbarkeit einer Pflichtverletzung.
Einstandspflicht nach dem maßgeblichen Haftungsmaßstab.
Strengere Haftung
Ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit kein Verschulden.
Eine Garantie kann Haftung ohne Verschulden begründen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die 30-jährige Anna ist bei klarem Bewusstsein und kann ihr Verhalten frei steuern. 3Sie weiß, dass sie die Fensterscheibe ihres Nachbarn nicht beschädigen darf, und wirft trotzdem einen Stein dagegen, um sie zu zerbrechen. 1Die Scheibe zerspringt.

Trifft „Verschulden“ hier zu?

„Verschulden“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtverletzung
    Anna verletzt durch die Beschädigung des fremden Eigentums ihre Pflicht, dieses nicht zu beschädigen.
    erfüllt
  2. 2
    Verschuldensfähigkeit
    Anna ist volljährig und unterliegt keinem Ausschluss ihrer Verantwortlichkeit nach §§ 827, 828 BGB.
    erfüllt
  3. 3
    Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    Anna kennt die Pflichtwidrigkeit und will die Beschädigung, handelt also vorsätzlich.
    erfüllt
BFall B

Der sechsjährige Ben ist bei klarem Bewusstsein und kann sein Verhalten frei steuern. 3Er weiß, dass er die Fensterscheibe seines Nachbarn nicht beschädigen darf, und wirft trotzdem einen Stein dagegen, um sie zu zerbrechen. 1Die Scheibe zerspringt.

Trifft „Verschulden“ hier zu?

„Verschulden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verschuldensfähigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtverletzung
    Ben verletzt durch die Beschädigung des fremden Eigentums seine Pflicht, dieses nicht zu beschädigen.
    erfüllt
  2. 2
    Verschuldensfähigkeit
    Ben ist noch keine sieben Jahre alt und deshalb nach § 828 Abs. 1 BGB nicht verschuldensfähig.
    fehlt
  3. 3
    Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    Ben kennt die Pflichtwidrigkeit und will die Beschädigung; dieser Vorsatz ersetzt jedoch nicht die fehlende Verschuldensfähigkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerVerschulden und Vertretenmüssen werden gleichgesetzt.

RichtigVertretenmüssen kann auch ohne Verschulden bestehen, etwa aufgrund einer übernommenen Garantie.

Voraussetzung vergessen

FehlerVorsatz oder Fahrlässigkeit werden festgestellt, ohne die Verschuldensfähigkeit zu beachten.

RichtigZusätzlich muss Verschuldensfähigkeit vorliegen; die Ausschlüsse der Verantwortlichkeit nach §§ 827, 828 BGB sind zu beachten.

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