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Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

§§ 987 ff. BGB

Ansprüche des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer gemäß §§ 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis)

  • I. Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB (Vorrang des EBV)

    Die §§ 987 ff. BGB bilden ein geschlossenes Sondersystem für die Abwicklung zwischen Eigentümer und unberechtigtem Besitzer und verdrängen als leges speciales die allgemeinen Vorschriften (§§ 812 ff., 823 ff. BGB), soweit deren Tatbestandsvoraussetzungen mit denen des EBV deckungsgleich sind (h.M.; str. hinsichtlich § 823 I BGB bei Besitzerwerb durch verbotene Eigenmacht).

  • II. Grundvoraussetzungen des EBV
    • 1. Eigentümerstellung des Anspruchstellers

      Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein (§§ 903, 985 BGB); maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung.

    • 2. Besitz des Anspruchsgegners

      Tatsächliche Sachherrschaft i.S.d. § 854 BGB; mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) genügt.

    • 3. Fehlendes Recht zum Besitz

      Der Besitzer hat kein dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zum Besitz (§ 986 BGB); fehlt ein solches, ist er unberechtigter Besitzer.

  • III. Herausgabeanspruch, § 985 BGB

    Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, sofern kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB besteht. § 985 BGB ist die zentrale Grundlage; §§ 987 ff. BGB regeln die Nebenansprüche.

  • IV. Nutzungsherausgabe, §§ 987, 988 BGB
    • 1. Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB (bösgläubiger/verklagter Besitzer)

      Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach Rechtshängigkeit oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit zieht; nicht gezogene Nutzungen sind zu ersetzen, wenn der Besitzer sie schuldhaft nicht gezogen hat (§ 987 II BGB).

      • a. Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit

        Rechtshängigkeit: Zustellung der Klageschrift (§ 261 ZPO). Bösgläubigkeit: positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht (§ 990 I BGB analog).

      • b. Nutzungen i.S.d. § 100 BGB

        Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile; tatsächlich gezogene und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen.

      • c. Verschulden (§ 987 II BGB)

        Nur für nicht gezogene Nutzungen erforderlich; Maßstab §§ 276, 277 BGB.

    • 2. Nutzungsherausgabe nach § 988 BGB (unentgeltlicher gutgläubiger Besitzer)

      Hat der Besitzer den Besitz unentgeltlich erlangt und ist er gutgläubig, hat er gleichwohl die tatsächlich gezogenen Nutzungen nach Bereicherungsrecht (§§ 818 ff. BGB) herauszugeben.

  • V. Schadensersatz, §§ 989, 990 BGB
    • 1. Voraussetzungen des § 989 BGB

      Der Eigentümer kann Schadensersatz verlangen, wenn die Sache nach Rechtshängigkeit verschlechtert wird, untergeht oder die Herausgabe aus einem vom Besitzer zu vertretenden Grund unmöglich wird.

      • a. Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)

        § 989 BGB setzt Rechtshängigkeit voraus; § 990 I BGB erweitert die Haftung auf den bösgläubigen Besitzer ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis.

      • b. Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe

        Jede nachteilige Veränderung des Zustands der Sache oder deren Verlust; Unmöglichkeit der Herausgabe aus vom Besitzer zu vertretendem Grund.

      • c. Vertretenmüssen

        §§ 276, 278 BGB; beim verklagten Besitzer haftet er auch für leichte Fahrlässigkeit (§ 989 BGB), beim bösgläubigen Besitzer ab Kenntnis (§ 990 I BGB).

      • d. Schaden

        Differenzschaden nach §§ 249 ff. BGB.

    • 2. Haftungsverschärfung bei Bösgläubigkeit, § 990 BGB

      Der bösgläubige Besitzer haftet wie der verklagte Besitzer; Bösgläubigkeit liegt vor bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht (§ 990 I 1, 2 BGB).

    • 3. Haftung wegen verbotener Eigenmacht, § 992 BGB

      Hat der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) oder strafbare Handlung erlangt, haftet er auch nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 823 ff., 249 ff. BGB); das EBV-Privileg entfällt insoweit.

  • VI. Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB
    • Verwendungen sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind.

      • a. Gutgläubiger Besitzer (§ 994 I BGB)

        Ersatz aller notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung.

      • b. Bösgläubiger/verklagter Besitzer (§ 994 II BGB)

        Ersatz nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB); Aufwendungen müssen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen.

    • Nützliche (nicht notwendige) Verwendungen kann nur der gutgläubige Besitzer ersetzt verlangen, und auch nur insoweit, als der Wert der Sache im Zeitpunkt der Herausgabe noch erhöht ist (Wertsteigerungsgrenze).

    • 3. Luxusverwendungen

      Aufwendungen, die weder notwendig noch nützlich sind, begründen keinen Ersatzanspruch; der Besitzer kann jedoch nach § 997 BGB die eingebrachten Gegenstände wegnehmen (Wegnahmerecht), soweit dies ohne Beschädigung der Sache möglich ist.

    • 4. Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB

      Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis der Eigentümer die ihm gegenüber bestehenden Verwendungsersatzansprüche befriedigt; ausgeschlossen bei Bösgläubigkeit hinsichtlich des Besitzerwerbs (§ 1001 BGB i.V.m. § 990 BGB, str.).

  • VII. Ergebnis

    Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, stehen dem Eigentümer die Ansprüche auf Herausgabe (§ 985 BGB), Nutzungsherausgabe (§§ 987, 988 BGB), Schadensersatz (§§ 989, 990 BGB) und ggf. Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) zu; dem Besitzer steht ggf. ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB) zu.

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