Schemata
Übergabesurrogate
§§ 929 S. 2, 930, 931 BGBEigentumsübertragung gem. §§ 929 S. 2, 930, 931 BGB durch Übergabesurrogat
- I. Einigung (§ 929 S. 1 BGB analog)
Dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang; muss zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Surrogats noch fortbestehen (Konsensprinzip).
- II. Übergabesurrogat
- 1. Brevi manu traditio (§ 929 S. 2 BGB)
Erwerber ist bereits im Besitz der Sache; die Einigung tritt an die Stelle der Übergabe, da eine nochmalige Besitzverschaffung sinnlos wäre.
- a. Besitz des Erwerbers zum Zeitpunkt der Einigung
Erwerber muss unmittelbaren oder mittelbaren Besitz (§§ 854, 868 BGB) an der Sache innehaben; bloße Detention genügt nicht.
- b. Besitz vom Veräußerer abgeleitet oder mit dessen Willen
Der Besitz muss nicht zwingend vom Veräußerer stammen; es genügt, dass der Veräußerer zum Zeitpunkt der Einigung Eigentümer ist und der Erwerber Besitzer ist.
- c. Kein Erfordernis einer gesonderten Übergabe
Die Einigung selbst bewirkt den Eigentumsübergang; einer körperlichen Übergabe bedarf es nicht.
- 2. Besitzkonstitut (§ 930 BGB)
Veräußerer und Erwerber vereinbaren, dass der Veräußerer nach der Einigung mittelbarer Besitzer wird, indem ein Besitzmittlungsverhältnis begründet wird.
- a. Einigung über den Eigentumsübergang
Dingliche Einigung gem. § 929 S. 1 BGB.
- b. Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses
Zwischen Veräußerer (künftiger unmittelbarer Besitzer) und Erwerber (mittelbarer Besitzer) muss ein rechtliches Verhältnis vereinbart werden, das den Veräußerer berechtigt oder verpflichtet, die Sache für den Erwerber zu besitzen (§ 868 BGB); z.B. Leihe, Miete, Verwahrung, Sicherungsabrede.
- aa. Anforderungen an das Besitzmittlungsverhältnis
h.M.: Es genügt ein rechtlich anerkanntes Verhältnis, das den Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers begründet; ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag ist nicht zwingend erforderlich, ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis genügt jedoch nicht.
- bb. Bestimmtheit der Sache
Die übereignete Sache muss hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; bei Sachgesamtheiten oder Vorratslagern ist Bestimmbarkeit ausreichend (h.M.).
- c. Rechtsfolge: Erwerber wird mittelbarer Besitzer
Mit Einigung und Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses geht das Eigentum über; der Veräußerer behält unmittelbaren Besitz als Besitzmittler.
- 3. Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)
Veräußerer tritt seinen Herausgabeanspruch gegen einen Dritten, der die Sache unmittelbar besitzt, an den Erwerber ab; die Übergabe wird durch die Abtretung ersetzt.
- a. Einigung über den Eigentumsübergang
Dingliche Einigung gem. § 929 S. 1 BGB.
- b. Herausgabeanspruch des Veräußerers gegen Dritten
Veräußerer muss zum Zeitpunkt der Abtretung einen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer (Dritten) haben; der Anspruch kann schuldrechtlicher (§§ 604, 695, 985 BGB) oder dinglicher Natur sein.
- aa. Bestehen des Anspruchs
h.M.: Der Herausgabeanspruch muss tatsächlich bestehen; ein nur vermeintlicher Anspruch genügt nicht, da § 931 BGB sonst zur Übereignung nicht besessener Sachen missbraucht werden könnte.
- bb. Kein Erfordernis der Wirksamkeit des Grundverhältnisses
Für die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 398 ff. BGB) ist die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts nicht Voraussetzung des dinglichen Vollzugs.
- c. Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 398 ff. BGB)
Abtretungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber; Anzeige an den Dritten ist nicht erforderlich, aber für die Wirkung gegenüber dem Dritten relevant (§ 407 BGB).
- d. Rechtsfolge und Gutglaubenserwerb
Eigentumsübergang mit Abtretung; beim gutgläubigen Erwerb gem. § 932 BGB ist zu beachten, dass § 931 BGB nur eingeschränkten Gutglaubensschutz gewährt: Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers genügt, jedoch schützt § 934 BGB den Erwerber nur, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war oder der Dritte die Sache dem Erwerber herausgibt.
- III. Berechtigung des Veräußerers
Veräußerer muss Eigentümer sein; andernfalls kommt gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932 ff. BGB in Betracht, sofern kein Abhandenkommen (§ 935 BGB) vorliegt.
- 1. Eigentum des Veräußerers
Veräußerer ist Eigentümer: Eigentumsübergang ohne weiteres.
- 2. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB)
- a. § 932 BGB (bei § 929 S. 2 BGB)
Erwerber muss bei Einigung gutgläubig hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers sein; da kein Besitzwechsel stattfindet, ist der Rechtsschein schwächer – h.M. lässt § 932 BGB dennoch zu.
- b. § 933 BGB (bei § 930 BGB)
Gutgläubiger Erwerb erst mit tatsächlicher Übergabe der Sache an den Erwerber; bloße Einigung und Besitzkonstitut genügen nicht.
- c. § 934 BGB (bei § 931 BGB)
Alt. 1: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer – Erwerb mit Abtretung des Herausgabeanspruchs. Alt. 2: Veräußerer ist weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer – Erwerb erst mit Erlangung des Besitzes durch den Erwerber.
- d. Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB)
Gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen, verloren oder sonst abhandengekommen ist; bei § 930 BGB ist Abhandenkommen durch den Veräußerer selbst nicht möglich.
- IV. Ergebnis
Liegen Einigung und das jeweilige Übergabesurrogat sowie Berechtigung des Veräußerers (oder Gutglaubenserwerb) vor, geht das Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.