Definitionen
Vindikationslage
§ 985 BGB · ZivilrechtEine Vindikationslage liegt vor, wenn jemand eine fremde Sache besitzt, ohne dazu dem Eigentümer gegenüber berechtigt zu sein, sodass der Eigentümer gegen den Besitzer einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat.
Entscheidend ist, ob der Besitzer gerade dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Bohrmaschine gehört Anna. Sie hat Ben erlaubt, die Maschine kostenlos bis Sonntagabend zu benutzen und bei sich zu behalten. Am Montagmorgen hat Ben sie weiterhin in seiner Wohnung; Anna hat jede Verlängerung abgelehnt.
Trifft „Vindikationslage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum eines anderen an der SacheDie Maschine steht im Eigentum von Anna und ist für Ben eine fremde Sache.
- 2erfülltBesitz der SacheBen übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Maschine aus.
- 3erfülltKein Recht zum Besitz gegenüber dem EigentümerBens zeitlich begrenztes Besitzrecht ist mit Ablauf des Sonntagabends beendet.
1Die Bohrmaschine gehört Anna. Sie hat Ben erlaubt, die Maschine kostenlos bis Sonntagabend zu benutzen und bei sich zu behalten. 2Am Samstagmorgen hat Ben sie in seiner Wohnung.
Trifft „Vindikationslage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum eines anderen an der SacheDie Maschine steht im Eigentum von Anna und ist für Ben eine fremde Sache.
- 2erfülltBesitz der SacheBen übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Maschine aus.
- 3fehltKein Recht zum Besitz gegenüber dem EigentümerAm Samstag besteht Bens Besitzrecht aus der mit Anna vereinbarten Leihe noch.
Typische Fehler
FehlerEine Vindikationslage wird nur angenommen, wenn der Besitzer weiß, dass ihm kein Besitzrecht zusteht.
RichtigDie Kenntnis des Besitzers ist keine Voraussetzung der Vindikationslage; auch ein gutgläubiger Besitzer kann unberechtigt besitzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata