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Vindikationslage

§ 985 BGB · Zivilrecht

Eine Vindikationslage liegt vor, wenn jemand eine fremde Sache besitzt, ohne dazu dem Eigentümer gegenüber berechtigt zu sein, sodass der Eigentümer gegen den Besitzer einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Besitzer gerade dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Bohrmaschine gehört Anna. Sie hat Ben erlaubt, die Maschine kostenlos bis Sonntagabend zu benutzen und bei sich zu behalten. Am Montagmorgen hat Ben sie weiterhin in seiner Wohnung; Anna hat jede Verlängerung abgelehnt.

Trifft „Vindikationslage“ hier zu?

„Vindikationslage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum eines anderen an der Sache
    Die Maschine steht im Eigentum von Anna und ist für Ben eine fremde Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Besitz der Sache
    Ben übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Maschine aus.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer
    Bens zeitlich begrenztes Besitzrecht ist mit Ablauf des Sonntagabends beendet.
    erfüllt
BFall B

1Die Bohrmaschine gehört Anna. Sie hat Ben erlaubt, die Maschine kostenlos bis Sonntagabend zu benutzen und bei sich zu behalten. 2Am Samstagmorgen hat Ben sie in seiner Wohnung.

Trifft „Vindikationslage“ hier zu?

„Vindikationslage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum eines anderen an der Sache
    Die Maschine steht im Eigentum von Anna und ist für Ben eine fremde Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Besitz der Sache
    Ben übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Maschine aus.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer
    Am Samstag besteht Bens Besitzrecht aus der mit Anna vereinbarten Leihe noch.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Vindikationslage wird nur angenommen, wenn der Besitzer weiß, dass ihm kein Besitzrecht zusteht.

RichtigDie Kenntnis des Besitzers ist keine Voraussetzung der Vindikationslage; auch ein gutgläubiger Besitzer kann unberechtigt besitzen.

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