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Besitz und Besitzdiener

§§ 854, 855 BGB

Prüfung des Besitzes und der Besitzdienerschaft gem. §§ 854, 855 BGB

  • I. Besitz gem. § 854 BGB

    Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache; er entsteht durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt.

    • 1. Sache i.S.d. § 90 BGB

      Körperlicher Gegenstand; nur bewegliche und unbewegliche Sachen, keine Rechte.

    • 2. Tatsächliche Sachherrschaft

      Unmittelbare räumlich-gegenständliche Beziehung zur Sache, die nach der Verkehrsanschauung als Herrschaft erscheint (sog. Verkehrsanschauungsformel).

      • a. Räumlich-gegenständliche Beziehung

        Die Person muss die Möglichkeit haben, auf die Sache einzuwirken; bloße Nähe genügt nicht.

      • b. Besitzwille (Animus)

        Herrschaftswille ist nach h.M. nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal erforderlich; es genügt ein natürlicher Wille, der auch bei Geschäftsunfähigen vorliegen kann. A.A.: Besitzwille als konstitutives Merkmal.

      • c. Abgrenzung: Besitzdiener (§ 855 BGB)

        Wer die Sachherrschaft für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener; der Besitz liegt beim Geschäftsherrn.

    • 3. Erwerb des Besitzes

      Originärer Erwerb durch eigene Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 854 I BGB); derivativer Erwerb durch Einigung und Übergabe (§ 854 I BGB) oder Übergabesurrogate (§§ 868, 930, 931 BGB).

      • a. Einigung

        Übereinstimmende Willenserklärungen von bisherigem Besitzer und Erwerber über den Besitzübergang.

      • b. Übergabe

        Vollständige Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft durch den bisherigen Besitzer und Erlangung durch den Erwerber.

      • c. Erwerb gem. § 854 II BGB

        Besitzerwerb allein durch Einigung, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (Einigungserwerb).

      • d. Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

        Übergabesurrogat: Einigung über Besitzübergang und Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses; der Veräußerer wird unmittelbarer Fremdbesitzer.

      • e. Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)

        Übergabesurrogat bei mittelbarem Besitz: Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten an den Erwerber.

    • 4. Verlust des Besitzes

      Besitz endet mit dauerhaftem Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft; vorübergehende Verhinderung lässt den Besitz unberührt (§ 856 II BGB).

      § 856 I BGB: Aufgabe der tatsächlichen Gewalt.

  • II. Besitzdiener gem. § 855 BGB

    Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache für einen anderen (Geschäftsherrn) in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis ausübt und dabei den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat.

    • 1. Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft für einen anderen

      Der Besitzdiener übt die Sachherrschaft im Interesse und auf Rechnung des Geschäftsherrn aus, nicht im eigenen Namen.

    • 2. Soziales Abhängigkeitsverhältnis

      Haushalt, Erwerbsgeschäft oder ähnliches Verhältnis; kennzeichnend ist die Weisungsgebundenheit des Besitzdieners gegenüber dem Geschäftsherrn.

      Ähnliches Verhältnis: soziale Abhängigkeit vergleichbarer Intensität, z.B. Vereinsmitglieder bei Vereinsveranstaltungen; nicht: selbständige Unternehmer.

    • 3. Weisungsgebundenheit

      Der Besitzdiener muss den Weisungen des Geschäftsherrn hinsichtlich des Umgangs mit der Sache unterworfen sein; fehlt die Weisungsgebundenheit, liegt mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) vor.

    • 4. Rechtsfolge

      Der Besitzdiener ist kein Besitzer; Besitz liegt allein beim Geschäftsherrn. Der Besitzdiener hat jedoch das Recht zur Besitzwehr gem. § 859 BGB.

  • III. Abgrenzung: Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB)

    Mittelbarer Besitzer ist, wer die Sache durch einen anderen (unmittelbaren Besitzer) besitzt, der ihr gegenüber aufgrund eines Rechtsverhältnisses (Besitzmittlungsverhältnis) zur Herausgabe verpflichtet ist.

    Abgrenzung zum Besitzdiener: Der mittelbare Besitzer hat keinen Weisungsanspruch hinsichtlich des konkreten Umgangs mit der Sache; der unmittelbare Besitzer besitzt eigenständig und ist nicht sozial abhängig.

    • 1. Besitzmittlungsverhältnis

      Rechtsverhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, das den unmittelbaren Besitzer zur Herausgabe verpflichtet (z.B. Miete, Leihe, Verwahrung, Nießbrauch).

    • 2. Herausgabepflicht des unmittelbaren Besitzers

      Der unmittelbare Besitzer muss aufgrund des Besitzmittlungsverhältnisses zur Herausgabe an den mittelbaren Besitzer verpflichtet sein; bloße Gefälligkeit genügt nicht.

    • 3. Besitzstufung

      Mehrere Stufen mittelbaren Besitzes sind möglich (§ 868 BGB); jede Stufe setzt ein eigenes Besitzmittlungsverhältnis voraus.

  • IV. Besitzschutz

    Der Besitzer ist durch §§ 858 ff. BGB geschützt; Grundlage ist der Schutz des tatsächlichen Zustands unabhängig von der Berechtigung.

    • 1. Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)

      Verbotene Eigenmacht ist jede Beeinträchtigung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers, die nicht durch Gesetz gestattet ist.

    • 2. Besitzwehr (§ 859 BGB)

      Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Abs. 1) und bewegliche Sachen dem auf frischer Tat betroffenen Täter wieder abnehmen (Abs. 2); auch dem Besitzdiener steht dieses Recht zu.

    • 3. Besitzklage: Anspruch auf Wiedereinräumung (§ 861 BGB)

      Wer durch verbotene Eigenmacht den Besitz verloren hat, kann Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.

    • 4. Besitzklage: Anspruch auf Beseitigung der Störung (§ 862 BGB)

      Wer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, kann Beseitigung der Störung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen.

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