Schemata
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§§ 1204 ff. BGBBestellung und Wirksamkeit eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache gem. §§ 1204 ff. BGB
- I. Entstehung des Pfandrechts
- 1. Einigung
Dinglicher Vertrag zwischen Eigentümer (Verpfänder) und Pfandgläubiger über die Bestellung des Pfandrechts, §§ 1204 I, 1205 BGB; Einigung muss auf Begründung des Pfandrechts gerichtet sein.
- 2. Übergabe der Pfandsache
Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Pfandgläubiger, § 1205 I 1 BGB; Übergabesurrogate: Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 1205 II BGB (Besitz eines Dritten) oder Besitzkonstitut nach h.M. nicht ausreichend (§ 1205 I 2 BGB schließt § 930 BGB aus).
- 3. Berechtigung des Verpfänders
- a. Eigentum des Verpfänders
Grundsatz: Nur der Eigentümer kann wirksam verpfänden, § 1204 I BGB.
- b. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§§ 1207, 932 ff. BGB: Gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Pfandgläubiger den Verpfänder gutgläubig für den Eigentümer hält; ausgeschlossen bei abhanden gekommenen Sachen, § 935 BGB.
- 4. Akzessorietät: Bestehen einer zu sichernden Forderung
Das Pfandrecht setzt eine wirksame Forderung voraus, § 1204 I BGB (Entstehungsakzessorietät); es kann auch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden, § 1204 II BGB.
- II. Inhalt und Umfang des Pfandrechts
- 1. Gesicherter Anspruch
Das Pfandrecht sichert die Forderung einschließlich Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung, § 1210 BGB.
- 2. Erstreckung auf Erzeugnisse und Bestandteile
Das Pfandrecht erstreckt sich auf Erzeugnisse und sonstige Bestandteile der Pfandsache, soweit sie nach § 1212 BGB mit der Pfandsache verbunden bleiben.
- 3. Pflichten des Pfandgläubigers
Verwahrungspflicht, § 1215 BGB; Haftung für Verschulden bei Verlust oder Beschädigung, § 1219 BGB analog i.V.m. §§ 276, 280 BGB; Pflicht zur Herausgabe nach Erlöschen, § 1223 I BGB.
- III. Verwertung des Pfandrechts
- 1. Pfandreife
Die gesicherte Forderung muss fällig sein, § 1228 II BGB.
- 2. Androhung des Pfandverkaufs
Der Pfandgläubiger hat den Pfandverkauf dem Verpfänder und dem Eigentümer anzudrohen und eine angemessene Wartefrist zu wahren, § 1234 BGB.
- 3. Öffentliche Versteigerung
Regelform der Verwertung ist die öffentliche Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher oder öffentlich bestellten Versteigerer, § 1235 BGB; freihändiger Verkauf nur bei börsen- oder marktgängigen Sachen, § 1221 BGB.
- 4. Erlösverteilung
Der Erlös wird zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung angerechnet; Überschuss steht dem Verpfänder zu, § 1247 BGB.
- 1. Erlöschen der gesicherten Forderung
Akzessorietät: Mit Erlöschen der Forderung (z.B. durch Erfüllung, § 362 BGB) erlischt das Pfandrecht kraft Gesetzes, § 1252 BGB.
- 2. Rückgabe der Pfandsache
Freiwillige Rückgabe des Pfandes an den Verpfänder lässt das Pfandrecht erlöschen, § 1253 I 1 BGB; Vermutung des Erlöschens bei Rückgabe, § 1253 II BGB.
- 3. Verzicht
Einseitiger Verzicht des Pfandgläubigers, § 1255 I BGB; bei Rechten Dritter an der Forderung bedarf es deren Zustimmung, § 1255 II BGB.
- 4. Konfusion
Vereinigung von Pfandrecht und Eigentum in einer Person führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen, anders als beim Nießbrauch; Pfandrecht bleibt bestehen, solange die Forderung besteht.
- V. Schutz des Pfandrechts
- 1. Dinglicher Herausgabeanspruch
§ 1227 BGB i.V.m. § 985 BGB: Der Pfandgläubiger kann die Pfandsache von jedem Besitzer herausverlangen, soweit sein Besitzrecht reicht.
- 2. Schutz gegen Beeinträchtigungen
§ 1227 BGB i.V.m. §§ 1004, 862 BGB: Abwehr von Störungen des Pfandbesitzes; Schadensersatz bei schuldhafter Beschädigung der Pfandsache durch Dritte gem. § 823 I BGB.