Schemata
Beseitigung und Unterlassung
§ 1004 BGBAnspruch des Eigentümers gegen den Störer auf Beseitigung und/oder Unterlassung aus § 1004 BGB
- I. Eigentum des Anspruchstellers
Der Anspruchsteller muss Eigentümer der betroffenen Sache sein (§ 903 BGB). Miteigentum genügt; der Miteigentümer kann den Anspruch allein geltend machen, soweit es um Abwehr von Beeinträchtigungen geht.
- II. Beeinträchtigung des Eigentums
- 1. Begriff der Beeinträchtigung
Jede tatsächliche oder rechtliche Einwirkung auf das Eigentum, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht (dann § 985 BGB). Erfasst sind störende Einwirkungen auf Substanz, Nutzung oder Erscheinungsbild der Sache.
- 2. Abgrenzung: Besitzentziehung/-vorenthaltung
Wird dem Eigentümer der Besitz entzogen oder vorenthalten, ist § 985 BGB als speziellere Norm vorrangig; § 1004 BGB ist insoweit nicht anwendbar.
- 3. Arten der Beeinträchtigung
- a. Gegenwärtige Beeinträchtigung (Beseitigungsanspruch)
Eine noch andauernde Störung des Eigentums, die nicht bereits vollständig in der Vergangenheit abgeschlossen ist.
- b. Drohende Beeinträchtigung (Unterlassungsanspruch)
Eine erstmalige Beeinträchtigung steht unmittelbar bevor (Erstbegehungsgefahr) oder eine bereits eingetretene Beeinträchtigung lässt weitere gleichartige Störungen besorgen (Wiederholungsgefahr). Die Wiederholungsgefahr wird nach erfolgter Störung tatsächlich vermutet.
- III. Störereigenschaft des Anspruchsgegners
Wer die Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten (Tun oder Unterlassen) adäquat kausal herbeigeführt hat.
Wer die Beeinträchtigung nicht selbst verursacht hat, aber als Eigentümer oder Besitzer einer Sache die Quelle der Störung beherrscht und ihr Fortbestehen rechtlich oder tatsächlich verhindern kann (BGH: Verantwortlichkeit aus der Sachherrschaft).
- 3. Mittelbare Störung
Auch mittelbare Einwirkungen können genügen, wenn der Anspruchsgegner die Beeinträchtigung durch pflichtwidriges Verhalten adäquat kausal veranlasst hat (h.M.); bloße Mitursächlichkeit ohne Pflichtwidrigkeit reicht nicht (str., a.A.: reine Adäquanztheorie).
- IV. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung
Die Beeinträchtigung ist grundsätzlich indiziert rechtswidrig, wenn der Tatbestand des § 1004 I BGB erfüllt ist. Eine Rechtfertigung scheidet aus, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 II BGB).
- 1. Duldungspflicht, § 1004 II BGB
Der Eigentümer ist zur Duldung verpflichtet, wenn ihm gegenüber ein Recht zur Einwirkung besteht, z.B. aus Gesetz (§§ 906, 917 BGB), Vertrag, dinglichem Recht (Dienstbarkeit) oder behördlicher Genehmigung (letztere allein genügt nach h.M. nicht).
- 2. Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit bei Immissionen (§ 906 BGB)
Bei Immissionen ist § 906 BGB als Sonderregelung zu prüfen: Unwesentliche oder ortsübliche und wirtschaftlich zumutbar nicht zu verhindernde Einwirkungen sind zu dulden; andernfalls besteht der Abwehranspruch.
- V. Kein Ausschluss des Anspruchs
- 1. Kein Verschuldenserfordernis
§ 1004 BGB setzt kein Verschulden des Störers voraus; der Anspruch ist verschuldensunabhängig.
- 2. Keine Verjährung (Unterlassungsanspruch)
Der Unterlassungsanspruch verjährt grundsätzlich nach §§ 195, 199 BGB (3 Jahre). Der Beseitigungsanspruch unterliegt ebenfalls der regelmäßigen Verjährung; bei Grundstücksbeeinträchtigungen gilt § 197 I Nr. 2 BGB (30 Jahre) für rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
- 3. Verwirkung (§ 242 BGB)
Der Anspruch kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein, wenn der Eigentümer die Störung über längere Zeit widerspruchslos geduldet hat und der Störer darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
- VI. Rechtsfolge
- 1. Beseitigung (§ 1004 I 1 BGB)
Der Störer ist verpflichtet, den störenden Zustand zu beseitigen und den eigentumsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Kosten der Beseitigung trägt der Störer; kein Schadensersatz ohne Verschulden.
- 2. Unterlassung (§ 1004 I 2 BGB)
Bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr kann der Eigentümer Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen verlangen. Zur Vollstreckung: Ordnungsgeld nach § 890 ZPO.