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Herausgabeanspruch des Eigentümers

§ 985 BGB

Anspruch des E gegen B auf Herausgabe der Sache aus § 985 BGB

  • I. Eigentum des Anspruchstellers

    E muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Eigentümer der herauszugebenden Sache sein; maßgeblich ist das Eigentum nach §§ 929 ff. BGB (originär oder derivativ erworben).

    • 1. Ursprünglicher Eigentumserwerb oder Übertragung

      Derivativer Erwerb durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) oder originärer Erwerb (z.B. §§ 946 ff., 958 BGB).

    • 2. Kein späterer Eigentumsverlust

      Das Eigentum darf nicht durch wirksame Übereignung, Aufgabe (§ 959 BGB) oder sonstigen gesetzlichen Tatbestand erloschen sein.

  • II. Besitz des Anspruchsgegners

    B muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausüben (§ 854 BGB); unmittelbarer wie mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) genügen.

    • Tatsächliche Sachherrschaft i.S.d. § 854 Abs. 1 BGB.

    • 2. Mittelbarer Besitz

      Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB; der mittelbare Besitzer kann ebenfalls aus § 985 BGB in Anspruch genommen werden.

    • 3. Besitzdiener (§ 855 BGB)

      Der Besitzdiener übt Sachherrschaft nur für einen anderen aus und ist selbst kein Besitzer; Anspruchsgegner ist dann der Geschäftsherr.

  • III. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

    Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn B dem E oder dem mittelbaren Besitzer gegenüber ein Recht zum Besitz hat (§ 986 Abs. 1 BGB); die Beweislast trägt der Besitzer.

    • 1. Relatives Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer

      Schuldrechtliche (z.B. Miete, Leihe, Pacht) oder dingliche (z.B. Nießbrauch, Pfandrecht) Berechtigung, die dem B unmittelbar gegenüber E zusteht.

    • 2. Besitzrecht gegenüber einem mittelbaren Besitzer (§ 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

      B kann sich auf ein Recht zum Besitz gegenüber einem Dritten berufen, der seinerseits dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.

    • 3. Weitergabe des Besitzrechts (§ 986 Abs. 2 BGB)

      Hat der Eigentümer die Sache dem unmittelbaren Besitzer übergeben, kann sich B auch auf ein Besitzrecht berufen, das ihm der unmittelbare Besitzer eingeräumt hat.

    • 4. Einwendungen gegen das Besitzrecht

      Erloschen (z.B. Kündigung, Zeitablauf), von Anfang an unwirksam oder dem B nicht zurechenbar; dann kein Recht zum Besitz.

  • IV. Rechtsfolge

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen schuldet B Herausgabe der Sache an E (§ 985 BGB); Herausgabe bedeutet Verschaffung unmittelbaren Besitzes.

    • 1. Inhalt der Herausgabepflicht

      Verschaffung des unmittelbaren Besitzes; bei mittelbarem Besitz Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer.

    • 2. Begleitansprüche (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB)

      Nutzungsherausgabe (§§ 987, 988 BGB), Schadensersatz (§§ 989, 990 BGB) und Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) richten sich nach den Sonderregeln des EBV; §§ 812 ff., 823 ff. BGB sind insoweit verdrängt (h.M.).

    • 3. Gutgläubiger Erwerb als Einwendung (§§ 932 ff. BGB)

      Hat B die Sache gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben, ist er Eigentümer geworden; E hat dann kein Eigentum mehr (Prüfung bereits unter I.).

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