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Subsidiaritätslehre

§§ 823 ff. BGB · Zivilrecht

Die Subsidiaritätslehre besagt, dass eine Norm oder ein Anspruch nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein spezielleres Regelungsregime eingreift. Im Deliktsrecht gilt dies insbesondere für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das als Auffangtatbestand im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nur herangezogen wird, wenn kein anderer Schutz eingreift; gegenüber vertraglichen Ansprüchen sind die §§ 823 ff. BGB dagegen nicht subsidiär, sondern grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Anspruchskonkurrenz).

Merksatz

Ein Auffangtatbestand wird erst herangezogen, wenn keine speziellere Regelung den Fall erfasst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Bauunternehmer fährt beim Rangieren unachtsam gegen den Lieferwagen eines Blumenhändlers und 2beschädigt ihn erheblich. Bis zur Reparatur 1kann der Händler zwei Tage lang keine Blumen ausliefern. Er verlangt vom Bauunternehmer neben den Reparaturkosten auch den entgangenen Gewinn.

Trifft „Subsidiaritätslehre“ hier zu?

„Subsidiaritätslehre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Norm mit Auffangfunktion
    Für den Ausfall des Geschäftsbetriebs kommt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand in Betracht.
    erfüllt
  2. 2
    Eingreifen einer spezielleren Regelung
    Die Beschädigung des Lieferwagens verletzt das Eigentum; der Gewinnausfall ist als Folgeschaden darüber ersatzfähig, sodass der Auffangtatbestand zurücktritt.
    erfüllt
BFall B

Ein Bauunternehmer beschädigt bei Baggerarbeiten unachtsam ein Stromkabel, das dem örtlichen Stromversorger gehört. Ein Betrieb in der Nähe hat deshalb einen Tag keinen Strom und 1kann nicht produzieren. Maschinen und Waren des Betriebs bleiben unbeschädigt. Der Betrieb verlangt vom Bauunternehmer den entgangenen Gewinn.

Trifft „Subsidiaritätslehre“ hier zu?

„Subsidiaritätslehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eingreifen einer spezielleren Regelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Norm mit Auffangfunktion
    Für den Produktionsausfall kommt nur das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand in Betracht.
    erfüllt
  2. 2
    Eingreifen einer spezielleren Regelung
    Eigene Sachen des Betriebs sind nicht verletzt, sodass der Auffangtatbestand nicht verdrängt wird; ob ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt, ist danach gesondert zu prüfen.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerWegen eines bestehenden Vertrags wird die Prüfung deliktischer Ansprüche vollständig ausgelassen.

RichtigVertragliche und deliktische Ansprüche bestehen grundsätzlich nebeneinander; die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB sind gesondert zu prüfen.

Prüfungsort

FehlerDas Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird geprüft, obwohl bereits das Eigentum des Unternehmens verletzt ist.

RichtigDer Gewerbebetrieb ist nur Auffangtatbestand; zuerst sind die speziell geschützten Rechtsgüter zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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