Definitionen
Subsidiaritätslehre
§§ 823 ff. BGB · ZivilrechtDie Subsidiaritätslehre besagt, dass eine Norm oder ein Anspruch nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein spezielleres Regelungsregime eingreift. Im Deliktsrecht gilt dies insbesondere für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das als Auffangtatbestand im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nur herangezogen wird, wenn kein anderer Schutz eingreift; gegenüber vertraglichen Ansprüchen sind die §§ 823 ff. BGB dagegen nicht subsidiär, sondern grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Anspruchskonkurrenz).
Ein Auffangtatbestand wird erst herangezogen, wenn keine speziellere Regelung den Fall erfasst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Bauunternehmer fährt beim Rangieren unachtsam gegen den Lieferwagen eines Blumenhändlers und 2beschädigt ihn erheblich. Bis zur Reparatur 1kann der Händler zwei Tage lang keine Blumen ausliefern. Er verlangt vom Bauunternehmer neben den Reparaturkosten auch den entgangenen Gewinn.
Trifft „Subsidiaritätslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNorm mit AuffangfunktionFür den Ausfall des Geschäftsbetriebs kommt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand in Betracht.
- 2erfülltEingreifen einer spezielleren RegelungDie Beschädigung des Lieferwagens verletzt das Eigentum; der Gewinnausfall ist als Folgeschaden darüber ersatzfähig, sodass der Auffangtatbestand zurücktritt.
Ein Bauunternehmer beschädigt bei Baggerarbeiten unachtsam ein Stromkabel, das dem örtlichen Stromversorger gehört. Ein Betrieb in der Nähe hat deshalb einen Tag keinen Strom und 1kann nicht produzieren. Maschinen und Waren des Betriebs bleiben unbeschädigt. Der Betrieb verlangt vom Bauunternehmer den entgangenen Gewinn.
Trifft „Subsidiaritätslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNorm mit AuffangfunktionFür den Produktionsausfall kommt nur das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand in Betracht.
- 2fehltEingreifen einer spezielleren RegelungEigene Sachen des Betriebs sind nicht verletzt, sodass der Auffangtatbestand nicht verdrängt wird; ob ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt, ist danach gesondert zu prüfen.
Typische Fehler
FehlerWegen eines bestehenden Vertrags wird die Prüfung deliktischer Ansprüche vollständig ausgelassen.
RichtigVertragliche und deliktische Ansprüche bestehen grundsätzlich nebeneinander; die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB sind gesondert zu prüfen.
FehlerDas Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird geprüft, obwohl bereits das Eigentum des Unternehmens verletzt ist.
RichtigDer Gewerbebetrieb ist nur Auffangtatbestand; zuerst sind die speziell geschützten Rechtsgüter zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema