Definitionen
Damnum emergens
§ 249 BGB · ZivilrechtDamnum emergens bezeichnet den durch ein schädigendes Ereignis eingetretenen positiven Vermögensschaden in Form einer Vermögensminderung, also die Verringerung des bereits vorhandenen Vermögens des Geschädigten (Gegensatz: lucrum cessans, entgangener Gewinn).
Verlorenes Vermögen und ausgebliebene Gewinne sind unterschiedliche Schadensarten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena besitzt ein Fahrrad im Wert von 600 Euro. 1Tim tritt gegen das abgestellte Fahrrad und verbiegt dessen Vorderrad. 2Für die Reparatur bezahlt Lena 90 Euro; danach hat das Fahrrad wieder seinen früheren Wert.
Trifft „Damnum emergens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerursachung durch ein schädigendes EreignisTims Tritt verursacht die Beschädigung und den Reparaturbedarf.
- 2erfülltVerringerung bereits vorhandenen VermögensDie Reparaturkosten mindern Lenas vorhandenes Geldvermögen.
Eine Fotografin hat für einen Nachmittag einen fest vereinbarten Fotoauftrag, bei dem sie nach allen Kosten 300 Euro verdient hätte. 1Ein Nachbar sperrt sie vor Beginn des Auftrags für mehrere Stunden in ihrem Keller ein. Deshalb kann sie den Auftrag nicht ausführen und erhält kein Honorar. Sie bleibt unverletzt, ihre Sachen bleiben unbeschädigt und zusätzliche Kosten entstehen ihr nicht.
Trifft „Damnum emergens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerursachung durch ein schädigendes EreignisDas Einsperren verursacht den Ausfall des vereinbarten Verdienstes.
- 2fehltVerringerung bereits vorhandenen VermögensEs fehlt nur der erwartete Gewinn, während vorhandene Vermögenswerte nicht vermindert werden.
Typische Fehler
FehlerEin ausgebliebener Gewinn wird als Damnum emergens eingeordnet.
RichtigAusgebliebene Gewinne gehören zum Lucrum cessans; Damnum emergens betrifft die Minderung vorhandenen Vermögens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema