Definitionen
130-%-Regel
§ 249 BGB · ZivilrechtDie 130-%-Regel erlaubt dem Geschädigten eines Kfz-Schadens, sein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen und die Reparaturkosten vom Schädiger ersetzt zu verlangen, auch wenn diese zusammen mit einem etwaigen merkantilen Minderwert den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Voraussetzung sind eine vollständige und fachgerechte Reparatur sowie ein besonderes Integritätsinteresse, das regelmäßig durch eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs nach dem Unfall belegt wird.
Die 130-%-Grenze allein genügt nicht; entscheidend sind die tatsächliche Reparatur und das nachgewiesene Erhaltungsinteresse.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Autofahrerin fährt aus Unachtsamkeit gegen Pauls geparktes Auto und beschädigt es. Ein Gutachter veranschlagt für einen gleichwertigen Ersatzwagen 10.000 Euro und für die Reparatur 12.000 Euro. Die Werkstatt beseitigt für 12.000 Euro alle Unfallschäden nach den Vorgaben des Gutachters, ohne dass ein unfallbedingter Verkaufswertverlust verbleibt. Paul nutzt das Auto anschließend acht Monate lang täglich.
Trifft „130-%-Regel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKfz-SchadenPauls Kraftfahrzeug wird bei dem Unfall beschädigt.
- 2erfülltReparaturkosten und merkantiler Minderwert zusammen höchstens 130 % des WiederbeschaffungswertsDie Reparaturkosten betragen 120 % des Wiederbeschaffungswerts; ein merkantiler Minderwert kommt nicht hinzu.
- 3erfülltVollständige und fachgerechte ReparaturDie Werkstatt behebt sämtliche Unfallschäden entsprechend den sachverständigen Vorgaben.
- 4erfülltBesonderes IntegritätsinteresseDie achtmonatige Weiternutzung belegt Pauls Interesse am Erhalt seines Fahrzeugs.
1Eine Autofahrerin fährt aus Unachtsamkeit gegen Pauls geparktes Auto und beschädigt es. Ein Gutachter veranschlagt für einen gleichwertigen Ersatzwagen 10.000 Euro und für die Reparatur 14.000 Euro. 3Die Werkstatt beseitigt für 14.000 Euro alle Unfallschäden nach den Vorgaben des Gutachters, ohne dass ein unfallbedingter Verkaufswertverlust verbleibt. 4Paul nutzt das Auto anschließend acht Monate lang täglich.
Trifft „130-%-Regel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKfz-SchadenPauls Kraftfahrzeug wird bei dem Unfall beschädigt.
- 2fehltReparaturkosten und merkantiler Minderwert zusammen höchstens 130 % des WiederbeschaffungswertsDie bereits vorab veranschlagten und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten betragen 140 % des Wiederbeschaffungswerts.
- 3erfülltVollständige und fachgerechte ReparaturDie Werkstatt behebt sämtliche Unfallschäden entsprechend den sachverständigen Vorgaben.
- 4erfülltBesonderes IntegritätsinteresseDie achtmonatige Weiternutzung belegt Pauls Interesse am Erhalt seines Fahrzeugs.
Typische Fehler
FehlerGeschätzte Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts allein deshalb zusprechen, weil sie innerhalb der 130-%-Grenze liegen.
RichtigDer Ersatz solcher Reparaturkosten setzt auch voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht repariert wird.
FehlerBei der 130-%-Grenze nur die Reparaturkosten berücksichtigen und einen merkantilen Minderwert ausblenden.
RichtigFür die Grenze müssen die Reparaturkosten und ein etwaiger merkantiler Minderwert zusammengerechnet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema