Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Vorteilsausgleichung

§ 249 BGB · Zivilrecht

Die Vorteilsausgleichung ist ein im Schadensrecht anerkannter Grundsatz, nach dem sich der Geschädigte diejenigen Vorteile anrechnen lassen muss, die ihm in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis zugeflossen sind, soweit die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet.

Merksatz

Nicht jeder Vorteil aus einem Schadensereignis darf dem Schädiger zugutekommen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Autofahrerin beschädigt aus Unachtsamkeit die Werkstattmaschine eines Tischlers, der deshalb einen fest vereinbarten Auftrag über 1.000 Euro nicht ausführen kann. Das nur für diesen Auftrag benötigte Holz hätte ihn 300 Euro gekostet; weil der Auftrag entfällt, bestellt und bezahlt er es nicht. Der Tischler fordert von der Autofahrerin Ersatz für den ausgefallenen Verdienst.

Trifft „Vorteilsausgleichung“ hier zu?

„Vorteilsausgleichung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorteil beim Geschädigten
    Der Tischler spart Materialkosten von 300 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Adäquater Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis
    Dass mit einem Auftrag auch die dafür erforderlichen Materialausgaben entfallen, ist eine gewöhnliche Folge des Maschinenausfalls.
    erfüllt
  3. 3
    Zweckgerechte Anrechnung ohne unbillige Entlastung des Schädigers
    Der Abzug der ersparten Materialkosten beschränkt den Ersatz auf den tatsächlich entgangenen Gewinn und entlastet die Autofahrerin nicht unangemessen.
    erfüllt
BFall B

Eine Autofahrerin beschädigt aus Unachtsamkeit die Werkstattmaschine eines Tischlers. Seine Schwester schenkt ihm daraufhin 500 Euro, um ihm wegen dieses Schadens zusätzlich zu helfen. Nach ihrem ausdrücklichen Wunsch soll das Geld allein ihrem Bruder zugutekommen und nicht die Autofahrerin entlasten.

Trifft „Vorteilsausgleichung“ hier zu?

„Vorteilsausgleichung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zweckgerechte Anrechnung ohne unbillige Entlastung des Schädigers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorteil beim Geschädigten
    Die Schenkung vermehrt das Vermögen des Tischlers um 500 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Adäquater Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis
    Die finanzielle Unterstützung durch eine nahe Angehörige ist eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf den Schadensfall.
    erfüllt
  3. 3
    Zweckgerechte Anrechnung ohne unbillige Entlastung des Schädigers
    Eine Anrechnung würde die ausschließlich für den Tischler bestimmte Hilfe zweckwidrig der Autofahrerin zugutekommen lassen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder durch das Schadensereignis verursachte Vermögensvorteil wird automatisch vom Ersatzanspruch abgezogen.

RichtigZusätzlich zum ursächlichen Zusammenhang ist wertend zu prüfen, ob die Anrechnung zum Zweck des Schadensersatzes passt und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.