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Sachbeschädigung

§ 303 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 303 I, II StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Fremde Sache

        Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht; nicht herrenlos und nicht im Alleineigentum des Täters.

      • b. Tathandlung: Beschädigen oder Zerstören (§ 303 I StGB)
        • aa. Beschädigen

          Jede nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, die ihre Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt; h.M.: Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung.

        • bb. Zerstören

          Vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit der Sache oder ihrer Substanz, sodass sie für ihren Zweck nicht mehr verwendbar ist.

      • c. Tathandlung: Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB)

        Nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Sache, z.B. durch Graffiti; Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit sind Tatbestandsmerkmale.

      • d. Kausalität und objektive Zurechnung

        Die Tathandlung muss kausal und objektiv zurechenbar für den tatbestandlichen Erfolg (Beschädigung/Zerstörung/Erscheinungsbildveränderung) sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Fremdheit der Sache und des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs.

      • b. Kein besonderes Absichtserfordernis

        § 303 StGB setzt keine Zueignungsabsicht voraus; bedingter Vorsatz genügt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB, § 228 BGB – Sachwehr, § 904 BGB – Notstand) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.

    • 1. § 228 BGB (Defensivnotstand/Sachwehr)

      Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache zur Abwehr einer von ihr drohenden Gefahr, sofern die Beschädigung nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

    • 2. § 904 BGB (Aggressivnotstand)

      Einwirkung auf eine fremde Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr, wenn der drohende Schaden gegenüber dem Sachschaden unverhältnismäßig groß ist.

    • 3. Einwilligung des Eigentümers

      Wirksame Einwilligung des Eigentümers schließt die Rechtswidrigkeit aus; Einwilligung muss vor der Tat erteilt, frei von Willensmängeln und disponibel sein.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Strafmündigkeit (§ 19 StGB); keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB; ggf. verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Notwehrexzess (§ 33 StGB) soweit einschlägig prüfen.

  • IV. Strafantrag (§ 303c StGB)

    § 303 StGB ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 303c StGB); ohne wirksamen Strafantrag des Verletzten ist die Strafverfolgung unzulässig, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.

  • V. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis zu § 303a StGB (Datenveränderung)

      § 303 StGB schützt körperliche Sachen; § 303a StGB Daten; Tateinheit möglich, wenn durch eine Handlung sowohl Sache als auch Daten beeinträchtigt werden.

    • 2. Verhältnis zu anderen Delikten

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) möglich; § 303 StGB tritt hinter schwerere Delikte (z.B. § 306 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, soweit die Sachbeschädigung notwendige Begleittat ist.

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