Schemata
Sachbeschädigung
§ 303 StGBStrafbarkeit des T gem. § 303 I, II StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Fremde Sache
Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht; nicht herrenlos und nicht im Alleineigentum des Täters.
- b. Tathandlung: Beschädigen oder Zerstören (§ 303 I StGB)
- aa. Beschädigen
Jede nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, die ihre Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt; h.M.: Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung.
- bb. Zerstören
Vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit der Sache oder ihrer Substanz, sodass sie für ihren Zweck nicht mehr verwendbar ist.
- c. Tathandlung: Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB)
Nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Sache, z.B. durch Graffiti; Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit sind Tatbestandsmerkmale.
- d. Kausalität und objektive Zurechnung
Die Tathandlung muss kausal und objektiv zurechenbar für den tatbestandlichen Erfolg (Beschädigung/Zerstörung/Erscheinungsbildveränderung) sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Fremdheit der Sache und des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs.
- b. Kein besonderes Absichtserfordernis
§ 303 StGB setzt keine Zueignungsabsicht voraus; bedingter Vorsatz genügt.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB, § 228 BGB – Sachwehr, § 904 BGB – Notstand) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
- 1. § 228 BGB (Defensivnotstand/Sachwehr)
Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache zur Abwehr einer von ihr drohenden Gefahr, sofern die Beschädigung nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
- 2. § 904 BGB (Aggressivnotstand)
Einwirkung auf eine fremde Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr, wenn der drohende Schaden gegenüber dem Sachschaden unverhältnismäßig groß ist.
- 3. Einwilligung des Eigentümers
Wirksame Einwilligung des Eigentümers schließt die Rechtswidrigkeit aus; Einwilligung muss vor der Tat erteilt, frei von Willensmängeln und disponibel sein.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Strafmündigkeit (§ 19 StGB); keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB; ggf. verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Notwehrexzess (§ 33 StGB) soweit einschlägig prüfen.
- IV. Strafantrag (§ 303c StGB)
§ 303 StGB ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 303c StGB); ohne wirksamen Strafantrag des Verletzten ist die Strafverfolgung unzulässig, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
- V. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis zu § 303a StGB (Datenveränderung)
§ 303 StGB schützt körperliche Sachen; § 303a StGB Daten; Tateinheit möglich, wenn durch eine Handlung sowohl Sache als auch Daten beeinträchtigt werden.
- 2. Verhältnis zu anderen Delikten
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) möglich; § 303 StGB tritt hinter schwerere Delikte (z.B. § 306 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, soweit die Sachbeschädigung notwendige Begleittat ist.