Definitionen
Haftungsausfüllende Kausalität
§ 287 ZPO · ZivilrechtDie haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung (dem haftungsbegründenden Ereignis) und dem daraus resultierenden Schaden; sie ist nach der Äquivalenz- und Adäquanztheorie sowie dem Schutzzweck der Norm zu beurteilen und betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang der eingetretene Schaden dem schädigenden Ereignis zuzurechnen ist.
Die Ersatzpflicht reicht nur so weit, wie der Schaden der Rechtsgutsverletzung rechtlich zugerechnet werden kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Autofahrer übersieht eine rote Ampel und fährt eine allein arbeitende selbstständige Friseurin an, wobei er ihre Hand bricht. Wegen des Handbruchs kann sie zwei Wochen keine Kunden bedienen. Dadurch entgeht ihr nach Abzug ersparter Kosten ein Gewinn von 1.200 Euro.
Trifft „Haftungsausfüllende Kausalität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgutsverletzung als AusgangspunktDer Handbruch verletzt die körperliche Unversehrtheit der Friseurin.
- 2erfülltEingetretener SchadenDer entgangene Gewinn ist ein Vermögensschaden.
- 3erfülltUrsächlicher und rechtlich zurechenbarer ZusammenhangDer verletzungsbedingte Gewinnausfall ist eine adäquate Folge des Handbruchs und vom Schutzzweck der verletzten Verkehrspflicht erfasst.
Ein Autofahrer übersieht eine rote Ampel und fährt eine allein arbeitende selbstständige Friseurin an, 1wobei er ihre Hand bricht. Bereits vor dem Unfall hatte sie ihr Geschäft wegen eines Wasserrohrbruchs für die nächsten zwei Wochen geschlossen. 2In genau diesen zwei Wochen entgeht ihr durch die Schließung nach Abzug ersparter Kosten ein Gewinn von 1.200 Euro; auch ohne den Handbruch hätte sie keine Kunden bedienen können. Sie fordert vom Autofahrer nur Ersatz für diesen entgangenen Gewinn.
Trifft „Haftungsausfüllende Kausalität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgutsverletzung als AusgangspunktDer Handbruch verletzt die körperliche Unversehrtheit der Friseurin.
- 2erfülltEingetretener SchadenDie Friseurin erleidet tatsächlich einen Gewinnausfall.
- 3fehltUrsächlicher und rechtlich zurechenbarer ZusammenhangDer geltend gemachte Gewinn wäre wegen der bereits bestehenden Geschäftsschließung auch ohne die Verletzung ausgeblieben.
Typische Fehler
FehlerGeprüft wird der Zusammenhang zwischen schädigender Handlung und Rechtsgutsverletzung.
RichtigHier geht es um den Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem geltend gemachten Schaden.
FehlerFür den Zusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden wird uneingeschränkt der Vollbeweis nach § 286 ZPO verlangt.
RichtigFür diesen Zusammenhang gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata