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Haftungsausfüllende Kausalität

§ 287 ZPO · Zivilrecht

Die haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung (dem haftungsbegründenden Ereignis) und dem daraus resultierenden Schaden; sie ist nach der Äquivalenz- und Adäquanztheorie sowie dem Schutzzweck der Norm zu beurteilen und betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang der eingetretene Schaden dem schädigenden Ereignis zuzurechnen ist.

Merksatz

Die Ersatzpflicht reicht nur so weit, wie der Schaden der Rechtsgutsverletzung rechtlich zugerechnet werden kann.

Welche Kausalität wird geprüft?Der Vergleich zeigt die beiden Zusammenhänge bei der deliktischen Haftung und das jeweils maßgebliche Beweismaß.
Haftungsausfüllende Kausalität
Haftungsbegründende Kausalität
Verknüpfte Umstände
Rechtsgutsverletzung und daraus entstandener Schaden.
Schädigende Handlung und Rechtsgutsverletzung.
Beweismaß
Erleichtertes Beweismaß nach § 287 ZPO.
Grundsätzlich Vollbeweis nach § 286 ZPO.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Autofahrer übersieht eine rote Ampel und fährt eine allein arbeitende selbstständige Friseurin an, wobei er ihre Hand bricht. Wegen des Handbruchs kann sie zwei Wochen keine Kunden bedienen. Dadurch entgeht ihr nach Abzug ersparter Kosten ein Gewinn von 1.200 Euro.

Trifft „Haftungsausfüllende Kausalität“ hier zu?

„Haftungsausfüllende Kausalität“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgutsverletzung als Ausgangspunkt
    Der Handbruch verletzt die körperliche Unversehrtheit der Friseurin.
    erfüllt
  2. 2
    Eingetretener Schaden
    Der entgangene Gewinn ist ein Vermögensschaden.
    erfüllt
  3. 3
    Ursächlicher und rechtlich zurechenbarer Zusammenhang
    Der verletzungsbedingte Gewinnausfall ist eine adäquate Folge des Handbruchs und vom Schutzzweck der verletzten Verkehrspflicht erfasst.
    erfüllt
BFall B

Ein Autofahrer übersieht eine rote Ampel und fährt eine allein arbeitende selbstständige Friseurin an, 1wobei er ihre Hand bricht. Bereits vor dem Unfall hatte sie ihr Geschäft wegen eines Wasserrohrbruchs für die nächsten zwei Wochen geschlossen. 2In genau diesen zwei Wochen entgeht ihr durch die Schließung nach Abzug ersparter Kosten ein Gewinn von 1.200 Euro; auch ohne den Handbruch hätte sie keine Kunden bedienen können. Sie fordert vom Autofahrer nur Ersatz für diesen entgangenen Gewinn.

Trifft „Haftungsausfüllende Kausalität“ hier zu?

„Haftungsausfüllende Kausalität“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ursächlicher und rechtlich zurechenbarer Zusammenhang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgutsverletzung als Ausgangspunkt
    Der Handbruch verletzt die körperliche Unversehrtheit der Friseurin.
    erfüllt
  2. 2
    Eingetretener Schaden
    Die Friseurin erleidet tatsächlich einen Gewinnausfall.
    erfüllt
  3. 3
    Ursächlicher und rechtlich zurechenbarer Zusammenhang
    Der geltend gemachte Gewinn wäre wegen der bereits bestehenden Geschäftsschließung auch ohne die Verletzung ausgeblieben.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGeprüft wird der Zusammenhang zwischen schädigender Handlung und Rechtsgutsverletzung.

RichtigHier geht es um den Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür den Zusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden wird uneingeschränkt der Vollbeweis nach § 286 ZPO verlangt.

RichtigFür diesen Zusammenhang gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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