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Schadensminderungsobliegenheit

§ 254 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, diejenigen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die ein verständiger Mensch in seiner Lage zur Abwendung oder Minderung des Schadens ergriffen hätte; kommt er dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach und wirkt sich dies auf den Schaden aus, so richtet sich die Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach den Umständen, insbesondere den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen.

Merksatz

Wer zumutbare Schadensminderung schuldhaft unterlässt, riskiert eine Kürzung seines Ersatzanspruchs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei Arbeiten in Annas Keller durchbohrt ein Handwerker eine deutlich sichtbare Wasserleitung; 1austretendes Wasser durchnässt Annas Möbel. 2Durch Schließen des Absperrhahns könnte Anna verhindern, dass weitere Möbel nass werden. 3Der Hahn ist frei zugänglich, und Anna weiß, wie sie ihn ohne Gefahr oder Aufwand schließen kann. Sie lässt ihn offen, und weitere Möbel werden nass.

Trifft „Schadensminderungsobliegenheit“ hier zu?

„Schadensminderungsobliegenheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stellung als Geschädigter
    Anna ist durch die Beschädigung ihrer Möbel selbst betroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung zur Schadensabwendung oder Schadensminderung
    Das Schließen des Hahns würde eine Ausweitung des Schadens verhindern.
    erfüllt
  3. 3
    Zumutbarkeit der Maßnahme
    Ein verständiger Mensch würde die gefahrlose und mühelose Möglichkeit nutzen.
    erfüllt
BFall B

Bei Arbeiten in Annas Keller durchbohrt ein Handwerker eine deutlich sichtbare Wasserleitung; 1austretendes Wasser durchnässt Annas Möbel. 2Durch Schließen des einzigen Absperrhahns könnte Anna verhindern, dass weitere Möbel nass werden. Um ihn zu erreichen, müsste sie jedoch durch Wasser mit freiliegenden stromführenden Kabeln waten und dabei ihr Leben riskieren. Andere Möglichkeiten, die Möbel vor weiterem Wasser zu schützen, hat sie nicht.

Trifft „Schadensminderungsobliegenheit“ hier zu?

„Schadensminderungsobliegenheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumutbarkeit der Maßnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stellung als Geschädigter
    Anna ist durch die Beschädigung ihrer Möbel selbst betroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung zur Schadensabwendung oder Schadensminderung
    Das Schließen des Hahns könnte weitere Beschädigungen verhindern.
    erfüllt
  3. 3
    Zumutbarkeit der Maßnahme
    Anna muss ihr Leben nicht gefährden, um weitere Sachschäden zu verhindern.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Anspruchskürzung wird angenommen, obwohl die unterlassene Maßnahme den Schaden überhaupt nicht beeinflusst hätte.

RichtigDas Unterlassen muss sich auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens ausgewirkt haben.

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