Definitionen
Schadensverlagerung
§ 249 BGB · ZivilrechtSchadensverlagerung bezeichnet Fälle, in denen eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem unmittelbar Betroffenen und einem Dritten besteht und der Dritte deshalb anstelle des Betroffenen einen Schaden erleidet oder dessen wirtschaftliche Last trägt. Bei einer Schadensversicherung wird der Schädiger durch die Versicherungsleistung grundsätzlich nicht entlastet; der Ersatzanspruch geht nach § 86 Abs. 1 VVG im Umfang der Leistung auf den Versicherer über. Einen Sonderfall bildet die für die Drittschadensliquidation maßgebliche zufällige Verlagerung des Schadens vom Anspruchsinhaber auf einen Dritten, bei der der Anspruchsinhaber unter weiteren Voraussetzungen den fremden Schaden geltend machen kann.
Dass ein Dritter den Schaden trägt, bedeutet nicht automatisch, dass der Schädiger entlastet wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Jana beschädigt aus Unachtsamkeit Toms Fahrrad, dessen Reparatur 600 Euro kostet. 1Tom hat für solche Beschädigungen eine Fahrradversicherung abgeschlossen. 2Die Versicherung bezahlt ihm aufgrund dieses Vertrags die gesamten Reparaturkosten.
Trifft „Schadensverlagerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsbeziehung zwischen Betroffenem und DrittemDer Versicherungsvertrag verbindet Tom mit der Versicherung.
- 2erfülltSchadenslast beim Dritten statt beim BetroffenenAufgrund des Versicherungsvertrags übernimmt die Versicherung die wirtschaftliche Last der Reparatur.
Jana beschädigt aus Unachtsamkeit Toms Fahrrad, dessen Reparatur 600 Euro kostet. 1Tom schließt mit seiner Bank einen Kreditvertrag über 600 Euro zur Finanzierung der Reparatur. Die Bank zahlt den Betrag an Tom aus, der ihn vollständig aus eigenen Mitteln zurückzahlen muss.
Trifft „Schadensverlagerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsbeziehung zwischen Betroffenem und DrittemDer Kreditvertrag begründet eine Rechtsbeziehung zwischen Tom und der Bank.
- 2fehltSchadenslast beim Dritten statt beim BetroffenenWegen seiner vollständigen Rückzahlungspflicht trägt Tom die Reparaturkosten wirtschaftlich weiterhin selbst.
Typische Fehler
FehlerDie Zahlung einer Schadensversicherung wird als Befreiung des Schädigers von seiner Ersatzpflicht behandelt.
RichtigDie Versicherungsleistung entlastet den Schädiger grundsätzlich nicht; im Umfang der Leistung wird vielmehr der Versicherer Inhaber des Ersatzanspruchs.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema