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Schadensverlagerung

§ 249 BGB · Zivilrecht

Schadensverlagerung bezeichnet Fälle, in denen eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem unmittelbar Betroffenen und einem Dritten besteht und der Dritte deshalb anstelle des Betroffenen einen Schaden erleidet oder dessen wirtschaftliche Last trägt. Bei einer Schadensversicherung wird der Schädiger durch die Versicherungsleistung grundsätzlich nicht entlastet; der Ersatzanspruch geht nach § 86 Abs. 1 VVG im Umfang der Leistung auf den Versicherer über. Einen Sonderfall bildet die für die Drittschadensliquidation maßgebliche zufällige Verlagerung des Schadens vom Anspruchsinhaber auf einen Dritten, bei der der Anspruchsinhaber unter weiteren Voraussetzungen den fremden Schaden geltend machen kann.

Merksatz

Dass ein Dritter den Schaden trägt, bedeutet nicht automatisch, dass der Schädiger entlastet wird.

Schadensverlagerung oder Schadenshäufung?Links trägt ein Dritter die Schadenslast anstelle des Betroffenen. Rechts entsteht ein zusätzlicher Schaden bei einem weiteren Betroffenen.
Schadensverlagerung
Schadenshäufung
Schadensverteilung
Ein Dritter trägt die Schadenslast anstelle des unmittelbar Betroffenen.
Ein weiterer Betroffener erleidet einen zusätzlichen eigenen Schaden.
Drittschadensliquidation
Kommt bei einer zufälligen Verlagerung unter weiteren Voraussetzungen in Betracht.
Ein zusätzlicher Schaden allein eröffnet keine Drittschadensliquidation.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Jana beschädigt aus Unachtsamkeit Toms Fahrrad, dessen Reparatur 600 Euro kostet. 1Tom hat für solche Beschädigungen eine Fahrradversicherung abgeschlossen. 2Die Versicherung bezahlt ihm aufgrund dieses Vertrags die gesamten Reparaturkosten.

Trifft „Schadensverlagerung“ hier zu?

„Schadensverlagerung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsbeziehung zwischen Betroffenem und Drittem
    Der Versicherungsvertrag verbindet Tom mit der Versicherung.
    erfüllt
  2. 2
    Schadenslast beim Dritten statt beim Betroffenen
    Aufgrund des Versicherungsvertrags übernimmt die Versicherung die wirtschaftliche Last der Reparatur.
    erfüllt
BFall B

Jana beschädigt aus Unachtsamkeit Toms Fahrrad, dessen Reparatur 600 Euro kostet. 1Tom schließt mit seiner Bank einen Kreditvertrag über 600 Euro zur Finanzierung der Reparatur. Die Bank zahlt den Betrag an Tom aus, der ihn vollständig aus eigenen Mitteln zurückzahlen muss.

Trifft „Schadensverlagerung“ hier zu?

„Schadensverlagerung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schadenslast beim Dritten statt beim Betroffenen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsbeziehung zwischen Betroffenem und Drittem
    Der Kreditvertrag begründet eine Rechtsbeziehung zwischen Tom und der Bank.
    erfüllt
  2. 2
    Schadenslast beim Dritten statt beim Betroffenen
    Wegen seiner vollständigen Rückzahlungspflicht trägt Tom die Reparaturkosten wirtschaftlich weiterhin selbst.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Zahlung einer Schadensversicherung wird als Befreiung des Schädigers von seiner Ersatzpflicht behandelt.

RichtigDie Versicherungsleistung entlastet den Schädiger grundsätzlich nicht; im Umfang der Leistung wird vielmehr der Versicherer Inhaber des Ersatzanspruchs.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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