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Treuhandverhältnis

§§ 241, 242 BGB · Zivilrecht

Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte (Vollrechtstreuhand) oder eine rechtliche Befugnis einräumt, der Treuhänder diese jedoch im Innenverhältnis nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Treuhandabrede nur beschränkt ausüben darf, während seine Rechtsmacht im Außenverhältnis weiter reicht. Die Bindung kann den Interessen des Treugebers, eines Dritten oder auch des Treuhänders dienen; bei der Vollrechtstreuhand fallen formale Rechtszuständigkeit und wirtschaftliche Berechtigung auseinander.

Merksatz

Der Treuhänder kann nach außen mehr, als er nach der internen Abrede darf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna übergibt Bruno eine wertvolle Münze; beide sind sich einig, dass Bruno Eigentümer wird. 2Beide vereinbaren außerdem, dass Bruno die Münze für Anna verwaltet, nur auf ihre Weisung verkauft und ihr den Erlös auszahlt.

Trifft „Treuhandverhältnis“ hier zu?

„Treuhandverhältnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einräumung von Vermögensrechten oder einer rechtlichen Befugnis
    Anna überträgt Bruno das Eigentum an der Münze und damit ein Vermögensrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldrechtliche Bindung bei weitergehender Rechtsmacht
    Brunos Rechtsmacht als Eigentümer reicht weiter als seine gegenüber Anna vereinbarten Befugnisse.
    erfüllt
BFall B

1Anna verkauft Bruno eine wertvolle Münze und übergibt sie ihm; beide sind sich einig, dass Bruno Eigentümer wird. Sie treffen keine Abreden, die Brunos Nutzung oder Weiterverkauf der Münze beschränken.

Trifft „Treuhandverhältnis“ hier zu?

„Treuhandverhältnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schuldrechtliche Bindung bei weitergehender Rechtsmacht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einräumung von Vermögensrechten oder einer rechtlichen Befugnis
    Bruno erhält von Anna das Eigentum an der Münze.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldrechtliche Bindung bei weitergehender Rechtsmacht
    Der Kaufvertrag begründet hier keine interne Beschränkung der Ausübung des Eigentums.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerTreuhandverhältnisse werden mit ausschließlich fremdnütziger Vermögensverwaltung gleichgesetzt.

RichtigAuch eine Sicherungstreuhand kann den eigenen Sicherungsinteressen des Treuhänders dienen.

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