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Obligatorische Gefahrentlastung

§ 300 Abs. 2 BGB i.V.m. § 243 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Die obligatorische Gefahrentlastung bezeichnet bei einer Gattungsschuld den Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger, sodass der Schuldner beim zufälligen Untergang der betroffenen Sache keine andere Sache aus der Gattung leisten muss. Sie tritt durch Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB oder dadurch ein, dass der Gläubiger wegen Nichtannahme der angebotenen Sache in Annahmeverzug gerät (§ 300 Abs. 2 BGB). Davon zu unterscheiden ist die Preisgefahr, also das Risiko, die Gegenleistung trotz ausbleibender Leistung erbringen zu müssen.

Merksatz

Annahmeverzug kann die Leistungsgefahr schon vor der Konkretisierung auf den Gläubiger verlagern.

Welche Gefahr wird verlagert?Links geht es um die erneute Sachleistung, rechts um die Gegenleistung trotz ausbleibender Leistung.
Obligatorische Gefahrentlastung
Übergang der Preisgefahr
Folge bei Untergang
Der Schuldner muss bei zufälligem Untergang keine andere Sache aus der Gattung leisten.
Bei zufälligem Untergang bleibt die Gegenleistung geschuldet.
Anknüpfung
Konkretisierung oder Annahmeverzug durch Nichtannahme.
Beim Kauf etwa Übergabe oder Annahmeverzug des Käufers (§ 446 BGB).

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena bestellt bei einem Händler eine neue Bohrmaschine des Modells X; der Händler soll sie zu Lena nach Hause bringen. 2Am vereinbarten Liefertag erklärt Lena, sie werde keine Maschine annehmen. Der Händler hat eine einwandfreie Maschine dieses Modells beiseitegestellt und bietet Lena telefonisch an, genau diese Maschine sofort vorbeizubringen. Lena lehnt erneut ab, obwohl der Händler sofort liefern kann und will.

Trifft „Obligatorische Gefahrentlastung“ hier zu?

„Obligatorische Gefahrentlastung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gattungsschuld
    Geschuldet ist eine Maschine nach Modellmerkmalen, nicht ein bestimmtes Einzelstück.
    erfüllt
  2. 2
    Konkretisierung oder Annahmeverzug wegen Nichtannahme
    Wegen der vorherigen Ablehnung genügt das telefonische Angebot, sodass Lena nach §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug gerät.
    erfüllt
BFall B

1Lena bestellt bei einem Händler eine neue Bohrmaschine des Modells X; der Händler soll sie zu Lena nach Hause bringen. Am vereinbarten Liefertag hat der Händler eine einwandfreie Maschine dieses Modells beiseitegestellt und bietet Lena telefonisch an, genau diese Maschine sofort vorbeizubringen. Lena sagt zu und wartet zu Hause auf die Maschine. Der Händler hat die Fahrt zu Lena noch nicht begonnen.

Trifft „Obligatorische Gefahrentlastung“ hier zu?

„Obligatorische Gefahrentlastung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkretisierung oder Annahmeverzug wegen Nichtannahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gattungsschuld
    Geschuldet ist eine Maschine nach Modellmerkmalen, nicht ein bestimmtes Einzelstück.
    erfüllt
  2. 2
    Konkretisierung oder Annahmeverzug wegen Nichtannahme
    Bei der vereinbarten Lieferung nach Hause fehlt vor dem Hinbringen die Konkretisierung; Lena gerät auch nicht in Annahmeverzug.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der Gefahrentlastung wird geschlossen, dass der Käufer bei Untergang der Sache stets den Kaufpreis zahlen muss.

RichtigDie Entlastung betrifft die erneute Sachleistung; ob die Zahlungspflicht bestehen bleibt, ist gesondert anhand der Regeln zur Preisgefahr zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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