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Drittschadensliquidation

— · Zivilrecht

Die Drittschadensliquidation ist ein Institut des Schadensrechts, das es dem Gläubiger ermöglicht, einen Schaden geltend zu machen, der infolge einer zufälligen Schadensverlagerung nicht bei ihm selbst, sondern bei einem Dritten eingetreten ist, obwohl dem Dritten kein eigener vertraglicher Ersatzanspruch gegen den Schuldner zusteht; der Gläubiger liquidiert den fremden Schaden im eigenen Namen und ist verpflichtet, den erlangten Ersatz an den Dritten weiterzuleiten.

Merksatz

Zufälliges Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden soll dem Schuldner nicht zugutekommen.

Wer verlangt Ersatz für den Drittschaden?Bei der Drittschadensliquidation verlangt der Gläubiger Ersatz; beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat der Dritte einen eigenen Anspruch.
Drittschadensliquidation
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Anspruchsinhaber
Der Gläubiger verlangt Ersatz des fremden Schadens.
Der geschützte Dritte hat einen eigenen vertraglichen Ersatzanspruch.
Grund des Schutzes
Der Schaden wurde zufällig auf einen Dritten verlagert.
Der Dritte wird in vertragliche Schutzpflichten einbezogen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea verkauft Ben privat eine Vase im Wert von 500 Euro zum selben Preis und soll sie ihm auf seinen Wunsch zuschicken; bis zur Ankunft soll die Vase Lea gehören. 1Für den Transport beauftragt Lea gegen 30 Euro ihren sorgfältig ausgewählten Nachbarn Tom, der angestellt arbeitet und diesen Transport einmalig privat übernimmt; 3sie vereinbaren ausdrücklich, dass nur Lea Ersatz aus dieser Vereinbarung verlangen kann. 2Tom erhält die unbeschädigte Vase und lässt sie auf der Fahrt aus Unachtsamkeit fallen, sodass sie vollständig zerbricht. Ben hat den Kaufpreis bereits bezahlt; Lea fordert von Tom 500 Euro für Bens Verlust.

Trifft „Drittschadensliquidation“ hier zu?

„Drittschadensliquidation“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gläubigerstellung gegenüber dem Schuldner
    Lea ist Toms Vertragspartnerin und Gläubigerin der von ihm verletzten Transportpflichten.
    erfüllt
  2. 2
    Schaden infolge zufälliger Verlagerung beim Dritten statt beim Gläubiger
    Nach § 447 Abs. 1 BGB trifft der Transportschaden Ben, während Lea ihren Kaufpreisanspruch behält.
    erfüllt
  3. 3
    Kein eigener vertraglicher Ersatzanspruch des Dritten gegen den Schuldner
    Ben ist weder Vertragspartner noch als eigener Anspruchsinhaber in den Transportvertrag einbezogen.
    erfüllt
BFall B

Lea verkauft Ben privat eine Vase im Wert von 500 Euro zum selben Preis und soll sie ihm auf seinen Wunsch zuschicken; bis zur Ankunft soll die Vase Lea gehören. 1Für den Transport beauftragt Lea gegen 30 Euro ihren sorgfältig ausgewählten Nachbarn Tom, der angestellt arbeitet und diesen Transport einmalig privat übernimmt; sie vereinbaren ausdrücklich, dass auch Ben unmittelbar Ersatz aus dieser Vereinbarung verlangen kann. 2Tom erhält die unbeschädigte Vase und lässt sie auf der Fahrt aus Unachtsamkeit fallen, sodass sie vollständig zerbricht. Ben hat den Kaufpreis bereits bezahlt; Lea fordert von Tom 500 Euro für Bens Verlust.

Trifft „Drittschadensliquidation“ hier zu?

„Drittschadensliquidation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein eigener vertraglicher Ersatzanspruch des Dritten gegen den Schuldner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gläubigerstellung gegenüber dem Schuldner
    Lea ist Toms Vertragspartnerin und Gläubigerin der von ihm verletzten Transportpflichten.
    erfüllt
  2. 2
    Schaden infolge zufälliger Verlagerung beim Dritten statt beim Gläubiger
    Nach § 447 Abs. 1 BGB trifft der Transportschaden Ben, während Lea ihren Kaufpreisanspruch behält.
    erfüllt
  3. 3
    Kein eigener vertraglicher Ersatzanspruch des Dritten gegen den Schuldner
    Die ausdrückliche Vereinbarung gibt Ben einen eigenen vertraglichen Ersatzanspruch gegen Tom.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAllein aufgrund der Drittschadensliquidation wird der geschädigte Dritte als Anspruchsinhaber behandelt.

RichtigAnspruchsinhaber bleibt der Gläubiger; er macht den fremden Schaden im eigenen Namen geltend.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Gläubiger darf den für den fremden Schaden erhaltenen Ersatz behalten.

RichtigDer Gläubiger muss den erlangten Ersatz an den geschädigten Dritten weiterleiten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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