Definitionen
Mittelbare Stellvertretung
§ 164 BGB · ZivilrechtMittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn jemand (der mittelbare Stellvertreter) im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen (des Hintermanns) handelt, sodass die Rechtswirkungen zunächst im Außenverhältnis beim mittelbaren Stellvertreter eintreten und erst durch ein weiteres Rechtsgeschäft auf den Hintermann übertragen werden müssen.
Das Handeln für fremde Rechnung allein macht den Hintermann noch nicht zum Vertragspartner.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Nora bittet Leon, für sie einen Schreibtisch zu kaufen, und sagt zu, ihm den Kaufpreis zu erstatten. 1Leon erklärt im Möbelgeschäft, dass er selbst als Käufer auftritt, und kauft den Schreibtisch entsprechend dieser Absprache.
Trifft „Mittelbare Stellvertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln im eigenen NamenLeon schließt den Kaufvertrag als eigener Vertragspartner des Möbelgeschäfts.
- 2erfülltHandeln auf fremde RechnungDer Kauf erfolgt wirtschaftlich für Nora, die den Schreibtisch erhalten und die Kosten tragen soll.
2Nora erlaubt Leon, in ihrem Namen einen Schreibtisch zu kaufen, und erklärt, dass sie den Kaufpreis selbst bezahlt. Im Möbelgeschäft nennt Leon Nora als Käuferin und kauft den Schreibtisch ausdrücklich in ihrem Namen.
Trifft „Mittelbare Stellvertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltHandeln im eigenen NamenLeon tritt ausdrücklich für Nora auf und handelt daher nicht im eigenen Namen.
- 2erfülltHandeln auf fremde RechnungDer Schreibtisch ist für Nora bestimmt, die auch die Kosten trägt.
Typische Fehler
FehlerDie vom Handelnden erworbenen Rechte werden ohne gesonderten Übertragungsakt dem Hintermann zugeordnet.
RichtigDie Weiterleitung der erworbenen Rechte an den Hintermann erfordert ein weiteres Rechtsgeschäft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema