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Fälligkeit der Vergütung

§ 614 BGB · Zivilrecht

Die Fälligkeit der Vergütung aus einem Dienstvertrag tritt bei einer Bemessung nach Zeitabschnitten mit deren Ablauf, sonst nach Erbringung der geschuldeten Dienste ein, sofern keine abweichende Regelung gilt (Nachleistungsprinzip). Ab diesem Zeitpunkt kann der Vergütungsgläubiger Zahlung verlangen; der Verzug des Vergütungsschuldners richtet sich nach den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB.

Merksatz

Fälligkeit erlaubt das Verlangen nach Zahlung, bedeutet aber nicht automatisch Verzug.

Wann wird das Monatshonorar fällig?Beispiel: Vereinbart ist ein Monatshonorar für Juni 2026 ohne besondere Zahlungsregelung.
  1. 1. Juni 2026
    Vergütungsmonat beginnt
    Das Honorar ist für den Kalendermonat Juni vereinbart.
  2. 1. Juli 2026
    Junihonorar ist fällig
    Der Juni ist beendet; die Zahlung kann jetzt verlangt werden.
  1. Vergütungsmonat beginnt Das Honorar ist für den Kalendermonat Juni vereinbart.
  2. Junihonorar ist fällig Der Juni ist beendet; die Zahlung kann jetzt verlangt werden.
Vergütungszeitraum Juni

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die selbstständige Sprachlehrerin Nora vereinbart mit der erwachsenen Lea vier Unterrichtsstunden für Juni 2026 und ein Monatshonorar von 200 Euro. 2Am 1. Juli 2026 sind alle vier Stunden gehalten. 3Einen Zahlungstermin haben beide nicht vereinbart.

Trifft „Fälligkeit der Vergütung“ hier zu?

„Fälligkeit der Vergütung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vergütung aus einem Dienstvertrag
    Geschuldet ist entgeltlicher Unterricht, nicht ein bestimmter Lernerfolg.
    erfüllt
  2. 2
    Vergütungszeitraum abgelaufen, sonst Dienste erbracht
    Der für das Monatshonorar maßgebliche Juni ist bereits beendet.
    erfüllt
  3. 3
    Keine abweichende Fälligkeitsregelung
    Eine abweichende Vereinbarung fehlt; eine besondere gesetzliche Zahlungsregelung ist hier nicht einschlägig.
    erfüllt
BFall B

1Die selbstständige Sprachlehrerin Nora vereinbart mit der erwachsenen Lea vier Unterrichtsstunden für Juni 2026 und ein Monatshonorar von 200 Euro. Am 29. Juni 2026 sind alle vier Stunden gehalten. 3Einen Zahlungstermin haben beide nicht vereinbart.

Trifft „Fälligkeit der Vergütung“ hier zu?

„Fälligkeit der Vergütung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vergütungszeitraum abgelaufen, sonst Dienste erbracht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vergütung aus einem Dienstvertrag
    Geschuldet ist entgeltlicher Unterricht, nicht ein bestimmter Lernerfolg.
    erfüllt
  2. 2
    Vergütungszeitraum abgelaufen, sonst Dienste erbracht
    Am 29. Juni läuft der Vergütungsmonat noch, obwohl sämtliche Unterrichtsstunden bereits gehalten sind.
    fehlt
  3. 3
    Keine abweichende Fälligkeitsregelung
    Eine abweichende Vereinbarung fehlt; eine besondere gesetzliche Zahlungsregelung ist hier nicht einschlägig.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem Monatshonorar wird allein auf die Erbringung der letzten vereinbarten Unterrichtsstunde abgestellt.

RichtigBei monatlicher Bemessung muss grundsätzlich auch der Vergütungsmonat beendet sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Fälligkeit wird unmittelbar auf Zahlungsverzug ohne Mahnung geschlossen.

RichtigFälligkeit allein genügt nicht; zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 286 BGB erfüllt sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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