Definitionen
Fälligkeit der Vergütung
§ 614 BGB · ZivilrechtDie Fälligkeit der Vergütung aus einem Dienstvertrag tritt bei einer Bemessung nach Zeitabschnitten mit deren Ablauf, sonst nach Erbringung der geschuldeten Dienste ein, sofern keine abweichende Regelung gilt (Nachleistungsprinzip). Ab diesem Zeitpunkt kann der Vergütungsgläubiger Zahlung verlangen; der Verzug des Vergütungsschuldners richtet sich nach den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB.
Fälligkeit erlaubt das Verlangen nach Zahlung, bedeutet aber nicht automatisch Verzug.
- 1. Juni 2026Vergütungsmonat beginntDas Honorar ist für den Kalendermonat Juni vereinbart.
- 1. Juli 2026Junihonorar ist fälligDer Juni ist beendet; die Zahlung kann jetzt verlangt werden.
- Vergütungsmonat beginnt Das Honorar ist für den Kalendermonat Juni vereinbart.
- Junihonorar ist fällig Der Juni ist beendet; die Zahlung kann jetzt verlangt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die selbstständige Sprachlehrerin Nora vereinbart mit der erwachsenen Lea vier Unterrichtsstunden für Juni 2026 und ein Monatshonorar von 200 Euro. 2Am 1. Juli 2026 sind alle vier Stunden gehalten. 3Einen Zahlungstermin haben beide nicht vereinbart.
Trifft „Fälligkeit der Vergütung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergütung aus einem DienstvertragGeschuldet ist entgeltlicher Unterricht, nicht ein bestimmter Lernerfolg.
- 2erfülltVergütungszeitraum abgelaufen, sonst Dienste erbrachtDer für das Monatshonorar maßgebliche Juni ist bereits beendet.
- 3erfülltKeine abweichende FälligkeitsregelungEine abweichende Vereinbarung fehlt; eine besondere gesetzliche Zahlungsregelung ist hier nicht einschlägig.
1Die selbstständige Sprachlehrerin Nora vereinbart mit der erwachsenen Lea vier Unterrichtsstunden für Juni 2026 und ein Monatshonorar von 200 Euro. Am 29. Juni 2026 sind alle vier Stunden gehalten. 3Einen Zahlungstermin haben beide nicht vereinbart.
Trifft „Fälligkeit der Vergütung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergütung aus einem DienstvertragGeschuldet ist entgeltlicher Unterricht, nicht ein bestimmter Lernerfolg.
- 2fehltVergütungszeitraum abgelaufen, sonst Dienste erbrachtAm 29. Juni läuft der Vergütungsmonat noch, obwohl sämtliche Unterrichtsstunden bereits gehalten sind.
- 3erfülltKeine abweichende FälligkeitsregelungEine abweichende Vereinbarung fehlt; eine besondere gesetzliche Zahlungsregelung ist hier nicht einschlägig.
Typische Fehler
FehlerBei einem Monatshonorar wird allein auf die Erbringung der letzten vereinbarten Unterrichtsstunde abgestellt.
RichtigBei monatlicher Bemessung muss grundsätzlich auch der Vergütungsmonat beendet sein.
FehlerAus der Fälligkeit wird unmittelbar auf Zahlungsverzug ohne Mahnung geschlossen.
RichtigFälligkeit allein genügt nicht; zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 286 BGB erfüllt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema