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Abgrenzung Tun und Unterlassen

StGB

Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen – Bestimmung der maßgeblichen Handlungsform als Vorfrage der Strafbarkeit

  • I. Relevanz der Abgrenzung

    Aktives Tun ist bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale stets strafbar; echtes und unechtes Unterlassen setzt zusätzlich eine Garantenstellung (§ 13 StGB) voraus. Die Abgrenzung entscheidet daher über den anwendbaren Prüfungsmaßstab.

  • II. Abgrenzungsmaßstab
    • 1. Energietheorie (frühere Rspr.)

      Abstellen darauf, ob der Täter Energie aufgewendet hat (Tun) oder nicht (Unterlassen). Heute überwiegend abgelehnt, da sie bei mehrdeutigen Verhaltensweisen versagt.

    • Maßgeblich ist, wo der Schwerpunkt des strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens liegt: Liegt er im aktiven Herbeiführen des Erfolges, ist aktives Tun anzunehmen; liegt er im Nichtabwenden eines drohenden Erfolges, ist Unterlassen anzunehmen. Wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (BGHSt 6, 46; BGH NStZ 1999, 607).

    • 3. Kausalitätskriterium (Mindermeinung)

      Unterlassen liegt vor, wenn keine neue Kausalkette in Gang gesetzt, sondern lediglich eine bestehende nicht unterbrochen wurde. Abgelehnt, da Kausalität beim Unterlassen ohnehin hypothetisch zu bestimmen ist.

  • III. Anwendung des Schwerpunktkriteriums
    • 1. Indizien für aktives Tun

      Körperliche Bewegung, die unmittelbar den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt; Einsatz von Werkzeugen oder Mitteln; Ingangsetzung einer neuen Kausalkette.

    • 2. Indizien für Unterlassen

      Passivbleiben trotz Handlungsmöglichkeit und -pflicht; Nichtabwenden eines bereits laufenden Kausalverlaufs; Schwerpunkt liegt auf dem Ausbleiben einer gebotenen Rettungshandlung.

    • Bricht der Täter eine von ihm selbst eingeleitete Rettungsmaßnahme ab, ist nach h.M. aktives Tun anzunehmen, da der Schwerpunkt im aktiven Abbruch der schützenden Handlung liegt (BGHSt 32, 367). Mindermeinung: Unterlassen, da kein neuer Kausalverlauf gesetzt wird.

    • 4. Problemfall: Abschalten lebenserhaltender Geräte

      Nach h.M. (BGH NJW 2010, 2963) kommt es auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit an; bei Abschalten auf Wunsch des Patienten im Rahmen des Behandlungsabbruchs wird Unterlassen angenommen, da der Schwerpunkt im Nichtfortführen der Behandlung liegt.

    • 5. Problemfall: Garantenpflichtwidriges Unterlassen mit aktivem Element

      Bloße Begleithandlungen (z.B. Weggehen vom Tatort) begründen kein aktives Tun, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Nichteingreifen liegt.

  • IV. Rechtsfolge der Einordnung
    • 1. Aktives Tun

      Prüfung des jeweiligen Begehungsdelikts ohne zusätzliche Voraussetzungen des § 13 StGB.

    • 2. Unterlassen
      • Tatbestand ist unmittelbar auf Unterlassen zugeschnitten (z.B. § 323c StGB); keine Garantenstellung erforderlich.

      • Begehungsdelikt wird durch Unterlassen verwirklicht; zusätzlich erforderlich: Garantenstellung, Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB) und fakultative Strafmilderung (§ 13 II StGB).

      • c. Garantenstellung

        Rechtliche Einstandspflicht kraft Gesetzes, Vertrag, enger Lebensgemeinschaft (Ingerenz) oder freiwilliger Übernahme; begründet die Pflicht, den Erfolg abzuwenden.

      • d. Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)

        Das Unterlassen muss der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen; relevant vor allem bei verhaltensgebundenen Delikten.

      • e. Strafmilderung (§ 13 II StGB)

        Fakultative Strafmilderung nach § 49 I StGB; im Ermessen des Gerichts, nicht zwingend.

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