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Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

§§ 25-27 StGB

Abgrenzung Täterschaft (§ 25 StGB) und Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) – Beteiligungsform des Handelnden

  • I. Vorfrage: Akzessorietät der Teilnahme

    Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) setzen eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät, § 29 StGB).

  • II. Täterschaft (§ 25 StGB)
    • 1. Abgrenzungsmaßstab: Tatherrschaftslehre (h.M.)

      Täter ist, wer das Ob und Wie der Tatausführung in den Händen hält, d.h. die Tatherrschaft besitzt. Subjektive Theorie (BGH a.F.): Täter ist, wer die Tat als eigene will (animus auctoris). H.M. lehnt rein subjektive Abgrenzung ab; maßgeblich ist eine normativ-objektive Gesamtbetrachtung nach Tatherrschaft.

    • 2. Unmittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)

      Der Täter verwirklicht alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig; Tatherrschaft durch eigene Tatausführung (Handlungsherrschaft).

    • 3. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
      • a. Grundvoraussetzung: Tatherrschaft durch Willensherrschaft

        Der Hintermann beherrscht das Tatgeschehen, indem er einen Vordermann als Werkzeug einsetzt; der Vordermann handelt ohne oder mit verminderter Verantwortlichkeit.

      • b. Fallgruppen der Willensherrschaft
        • aa. Herrschaft kraft Irrtums

          Hintermann täuscht den Vordermann über tatbestandsrelevante Umstände (Tatbestandsirrtum, § 16 StGB) oder über die Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum, § 17 StGB); Vordermann handelt als gutgläubiges Werkzeug.

        • bb. Herrschaft kraft Nötigung

          Hintermann nötigt den Vordermann durch vis compulsiva; Vordermann handelt entschuldigt (§ 35 StGB) oder schuldlos.

        • cc. Herrschaft kraft organisatorischer Machtapparate (Organisationsherrschaft)

          Hintermann nutzt eine von Recht und Gesetz abgekoppelte Organisation; Fungibilität der Ausführenden begründet Tatherrschaft des Hintermanns (BGHSt 40, 218). Str.: Teile der Lit. lehnen diese Fallgruppe ab und nehmen nur Anstiftung an.

        • dd. Absichtslos/qualifikationslos doloses Werkzeug

          Vordermann fehlt ein besonderes subjektives Merkmal oder eine Tätereigenschaft; Hintermann besitzt dieses Merkmal und beherrscht dadurch das Geschehen.

    • 4. Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
      • a. Gemeinsamer Tatplan

        Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aller Beteiligten zur Verwirklichung des Tatbestands; einseitiges Handeln genügt nicht.

      • b. Gemeinsame Tatausführung / funktionelle Tatherrschaft

        Jeder Mittäter leistet einen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium, sodass das Gesamtgeschehen dem Willen jedes Einzelnen untersteht. Str.: BGH lässt erhebliche Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium genügen, wenn der Beteiligte das Tatgeschehen maßgeblich mitgestaltet (sog. Gesamtbetrachtungslehre); Teile der Lit. fordern Mitwirkung im Ausführungsstadium.

      • c. Zurechnung (§ 25 II StGB)

        Jedem Mittäter werden die Tatbeiträge der anderen zugerechnet; Exzess eines Mittäters wird nicht zugerechnet.

  • III. Teilnahme
    • 1. Anstiftung (§ 26 StGB)
      • a. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

        Akzessorietät: Die Haupttat muss vorsätzlich und rechtswidrig sein; Schuld des Haupttäters ist nicht erforderlich (§ 29 StGB).

      • b. Bestimmen zur Tat

        Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter durch beliebiges Kommunikationsmittel. Beim omnimodo facturus scheidet Anstiftung aus; es kommt nur versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB) in Betracht.

      • Vorsatz bzgl. der Haupttat und bzgl. des Bestimmens.

    • 2. Beihilfe (§ 27 StGB)
      • a. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

        Wie bei der Anstiftung; limitierte Akzessorietät.

      • Jede physische oder psychische Förderung der Haupttat, die deren Begehung ermöglicht oder erleichtert. Str.: Ob neutrale/berufstypische Handlungen Beihilfe begründen können, ist nach h.M. anhand des Wissens des Gehilfen um die deliktische Verwendung zu beurteilen (BGHSt 46, 107).

      • Vorsatz bzgl. der Haupttat und bzgl. des Hilfeleistens.

      • d. Strafrahmenverschiebung (§ 27 II StGB)

        Strafe des Gehilfen richtet sich nach dem Strafrahmen des Haupttäters, gemildert nach § 49 I StGB.

  • IV. Abgrenzung im Einzelfall: Gesamtbetrachtung

    Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände: Umfang des Tatbeitrags, Interesse am Taterfolg, Tatherrschaft bzw. deren Fehlen. Wer nur untergeordnet fördert ohne Tatherrschaft, ist Gehilfe; wer das Tatgeschehen in den Händen hält, ist Täter.

  • V. Konkurrenzen und Rechtsfolgen
    • 1. Täterschaft verdrängt Teilnahme

      Täterschaft und Teilnahme am selben Delikt schließen sich aus; Täterschaft geht vor.

    • 2. Strafzumessung

      Bei Mittäterschaft voller Strafrahmen; bei Beihilfe obligatorische Milderung gem. §§ 27 II, 49 I StGB; bei Anstiftung voller Strafrahmen des Hauptdelikts (§ 26 StGB).

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