Definitionen
Wertersatz
§ 818 Abs. 2 BGB · ZivilrechtWertersatz ist die Verpflichtung, den objektiven Verkehrswert des Erlangten in Geld zu leisten, wenn dem Grunde nach eine bereicherungsrechtliche Herausgabepflicht besteht, die Herausgabe in Natur aber wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund unmöglich ist. Dies gilt auch für von Anfang an nicht herausgabefähige Vorteile, etwa empfangene Dienstleistungen. Die Verpflichtung entfällt, soweit sich der Empfänger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
Wertersatz setzt keinen Untergang einer Sache voraus; auch empfangene Dienstleistungen können einen Geldersatz auslösen.
- 1Herausgabe in NaturZunächst ist zu prüfen, ob das Erlangte selbst herausgegeben werden kann.
- 2WertersatzBei unmöglicher Herausgabe ist grundsätzlich der objektive Verkehrswert in Geld auszugleichen.
- 3Wegfall der BereicherungAnschließend ist zu prüfen, ob sich der Empfänger auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen kann.
- 1Herausgabe in Natur Zunächst ist zu prüfen, ob das Erlangte selbst herausgegeben werden kann.
- 2Wertersatz Bei unmöglicher Herausgabe ist grundsätzlich der objektive Verkehrswert in Geld auszugleichen.
- 3Wegfall der Bereicherung Anschließend ist zu prüfen, ob sich der Empfänger auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna bietet Paul privat eine Flasche Wein mit einem Marktwert von 40 Euro versehentlich für 4 Euro statt der gewollten 40 Euro an; Paul nimmt an und erhält die Flasche, ohne schon zu bezahlen. Paul kennt den Tippfehler nicht und 2trinkt den Wein, 3den er sich sonst für 40 Euro selbst gekauft hätte. 1Als Anna den Tippfehler bemerkt, erklärt sie Paul sofort, dass sie wegen dieses Fehlers nicht an dem Verkauf festhalten will.
Trifft „Wertersatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereicherungsrechtliche Herausgabepflicht dem Grunde nachAnnas wirksame Anfechtung beseitigt den Kaufvertrag rückwirkend, sodass Paul das ohne Rechtsgrund Erlangte herausgeben muss.
- 2erfülltUnmöglichkeit der Herausgabe in NaturDer verbrauchte Wein kann nicht mehr zurückgegeben werden.
- 3erfülltKein durchgreifender Einwand der EntreicherungPaul bleibt durch die ersparten Ausgaben in Höhe des Weinwerts bereichert.
Anna bietet Paul privat eine Flasche Wein mit einem Marktwert von 40 Euro versehentlich für 4 Euro statt der gewollten 40 Euro an; Paul nimmt an und erhält die Flasche, ohne schon zu bezahlen. Paul kennt den Tippfehler nicht und 3bewahrt die ungeöffnete Flasche unbeschädigt bei sich auf. 1Als Anna den Tippfehler bemerkt, erklärt sie Paul sofort, dass sie wegen dieses Fehlers nicht an dem Verkauf festhalten will.
Trifft „Wertersatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereicherungsrechtliche Herausgabepflicht dem Grunde nachAnnas wirksame Anfechtung beseitigt den Kaufvertrag rückwirkend, sodass Paul das ohne Rechtsgrund Erlangte herausgeben muss.
- 2fehltUnmöglichkeit der Herausgabe in NaturPaul kann die noch vorhandene, unbeschädigte Flasche zurückgeben.
- 3erfülltKein durchgreifender Einwand der EntreicherungDer erhaltene Vermögensvorteil ist noch vollständig vorhanden.
Typische Fehler
FehlerAllein aus der Unmöglichkeit einer Rückgabe wird ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch abgeleitet.
RichtigZunächst muss dem Grunde nach eine bereicherungsrechtliche Herausgabepflicht bestehen.
FehlerBei unmöglicher Rückgabe wird ohne weitere Prüfung stets der volle Verkehrswert zugesprochen.
RichtigDer Anspruch entfällt, soweit der Empfänger sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
10 Schemata