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Wertersatz

§ 818 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Wertersatz ist die Verpflichtung, den objektiven Verkehrswert des Erlangten in Geld zu leisten, wenn dem Grunde nach eine bereicherungsrechtliche Herausgabepflicht besteht, die Herausgabe in Natur aber wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund unmöglich ist. Dies gilt auch für von Anfang an nicht herausgabefähige Vorteile, etwa empfangene Dienstleistungen. Die Verpflichtung entfällt, soweit sich der Empfänger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

Merksatz

Wertersatz setzt keinen Untergang einer Sache voraus; auch empfangene Dienstleistungen können einen Geldersatz auslösen.

Wo steht Wertersatz in der Rechtsfolgenprüfung?Zuerst steht die Rückgabe des Erlangten, bei Unmöglichkeit der Geldersatz. Der Wegfall der Bereicherung kann beide Pflichten begrenzen.
  1. 1
    Herausgabe in Natur
    Zunächst ist zu prüfen, ob das Erlangte selbst herausgegeben werden kann.
  2. 2
    Wertersatz
    Bei unmöglicher Herausgabe ist grundsätzlich der objektive Verkehrswert in Geld auszugleichen.
  3. 3
    Wegfall der Bereicherung
    Anschließend ist zu prüfen, ob sich der Empfänger auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen kann.
  1. 1
    Herausgabe in Natur Zunächst ist zu prüfen, ob das Erlangte selbst herausgegeben werden kann.
  2. 2
    Wertersatz Bei unmöglicher Herausgabe ist grundsätzlich der objektive Verkehrswert in Geld auszugleichen.
  3. 3
    Wegfall der Bereicherung Anschließend ist zu prüfen, ob sich der Empfänger auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen kann.
Wertersatz

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna bietet Paul privat eine Flasche Wein mit einem Marktwert von 40 Euro versehentlich für 4 Euro statt der gewollten 40 Euro an; Paul nimmt an und erhält die Flasche, ohne schon zu bezahlen. Paul kennt den Tippfehler nicht und 2trinkt den Wein, 3den er sich sonst für 40 Euro selbst gekauft hätte. 1Als Anna den Tippfehler bemerkt, erklärt sie Paul sofort, dass sie wegen dieses Fehlers nicht an dem Verkauf festhalten will.

Trifft „Wertersatz“ hier zu?

„Wertersatz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereicherungsrechtliche Herausgabepflicht dem Grunde nach
    Annas wirksame Anfechtung beseitigt den Kaufvertrag rückwirkend, sodass Paul das ohne Rechtsgrund Erlangte herausgeben muss.
    erfüllt
  2. 2
    Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur
    Der verbrauchte Wein kann nicht mehr zurückgegeben werden.
    erfüllt
  3. 3
    Kein durchgreifender Einwand der Entreicherung
    Paul bleibt durch die ersparten Ausgaben in Höhe des Weinwerts bereichert.
    erfüllt
BFall B

Anna bietet Paul privat eine Flasche Wein mit einem Marktwert von 40 Euro versehentlich für 4 Euro statt der gewollten 40 Euro an; Paul nimmt an und erhält die Flasche, ohne schon zu bezahlen. Paul kennt den Tippfehler nicht und 3bewahrt die ungeöffnete Flasche unbeschädigt bei sich auf. 1Als Anna den Tippfehler bemerkt, erklärt sie Paul sofort, dass sie wegen dieses Fehlers nicht an dem Verkauf festhalten will.

Trifft „Wertersatz“ hier zu?

„Wertersatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereicherungsrechtliche Herausgabepflicht dem Grunde nach
    Annas wirksame Anfechtung beseitigt den Kaufvertrag rückwirkend, sodass Paul das ohne Rechtsgrund Erlangte herausgeben muss.
    erfüllt
  2. 2
    Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur
    Paul kann die noch vorhandene, unbeschädigte Flasche zurückgeben.
    fehlt
  3. 3
    Kein durchgreifender Einwand der Entreicherung
    Der erhaltene Vermögensvorteil ist noch vollständig vorhanden.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAllein aus der Unmöglichkeit einer Rückgabe wird ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch abgeleitet.

RichtigZunächst muss dem Grunde nach eine bereicherungsrechtliche Herausgabepflicht bestehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei unmöglicher Rückgabe wird ohne weitere Prüfung stets der volle Verkehrswert zugesprochen.

RichtigDer Anspruch entfällt, soweit der Empfänger sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

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