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Wucher

§ 291 StGB

Strafbarkeit gem. § 291 StGB (Wucher)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Opfer in einer Schwächelage

        Das Opfer muss sich in einer Zwangslage, in wirtschaftlicher Schwäche, in einem Mangel an Urteilsvermögen oder in erheblicher Willensschwäche befinden (§ 291 I 1 StGB, vier Alternativen).

        • aa. Zwangslage

          Eine ernstliche, auf den Abschluss des Geschäfts einwirkende Not- oder Drucksituation wirtschaftlicher oder persönlicher Art, die den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt.

        • bb. Unerfahrenheit

          Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, der das Opfer daran hindert, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgeschäfts zu erkennen; nicht identisch mit bloßer Unkenntnis.

        • cc. Mangel an Urteilsvermögen

          Unfähigkeit, die Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht abzuwägen, z.B. infolge geistiger Beeinträchtigung oder Rauschzustand.

        • dd. Erhebliche Willensschwäche

          Zustand herabgesetzter Widerstandskraft gegenüber fremder Einflussnahme, z.B. durch Sucht, Erschöpfung oder psychische Abhängigkeit; muss erheblich sein.

      • b. Leistung und Gegenleistung: auffälliges Missverhältnis

        Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein auffälliges Missverhältnis bestehen; nach h.M. liegt dieses vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um mindestens 100 % übersteigt (Verdopplungsformel), wobei stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

      • c. Tathandlung: Sich-Versprechen-Lassen oder Gewähren-Lassen von Vermögensvorteilen

        Der Täter muss sich Vermögensvorteile versprechen lassen oder sich gewähren lassen; ausreichend ist jede rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder tatsächliche Entgegennahme, die das Missverhältnis begründet.

      • d. Ausnutzen der Schwächelage

        Der Täter muss die Schwächelage des Opfers bewusst als Mittel einsetzen, um den übermäßigen Vorteil zu erlangen; ein bloßes Ausnutzen im Sinne eines Kausalzusammenhangs zwischen Schwächelage und Vertragsschluss genügt nach h.M.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Schwächelage des Opfers und des auffälligen Missverhältnisses.

      • b. Ausnutzungsabsicht

        Der Täter muss die Schwächelage des Opfers vorsätzlich ausnutzen; nach h.M. genügt dolus eventualis bezüglich des Ausnutzens, sofern der Täter das Missverhältnis kennt und billigend in Kauf nimmt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind beim Wucher praktisch ausgeschlossen, da die Ausbeutung einer Schwächelage keinem anerkannten Rechtfertigungsgrund zugänglich ist.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) prüfen, soweit Anhaltspunkte bestehen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Irrtum über das Verbot des Wuchers ist selten unvermeidbar.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder sonstige Entschuldigungsgründe; regelmäßig nicht einschlägig.

  • IV. Strafzumessung und Qualifikation
    • 1. Regelbeispiel: gewerbsmäßiger Wucher (§ 291 II StGB)

      Handelt der Täter gewerbsmäßig, liegt ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls vor; Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Betrug (§ 263 StGB) ist möglich, wenn zusätzlich eine Täuschung vorliegt; § 291 StGB ist lex specialis gegenüber § 138 BGB (zivilrechtliche Nichtigkeit), tritt aber strafrechtlich nicht hinter § 263 StGB zurück.

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