Schemata
Wucher
§ 291 StGBStrafbarkeit gem. § 291 StGB (Wucher)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Opfer in einer Schwächelage
Das Opfer muss sich in einer Zwangslage, in wirtschaftlicher Schwäche, in einem Mangel an Urteilsvermögen oder in erheblicher Willensschwäche befinden (§ 291 I 1 StGB, vier Alternativen).
- aa. Zwangslage
Eine ernstliche, auf den Abschluss des Geschäfts einwirkende Not- oder Drucksituation wirtschaftlicher oder persönlicher Art, die den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt.
- bb. Unerfahrenheit
Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, der das Opfer daran hindert, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgeschäfts zu erkennen; nicht identisch mit bloßer Unkenntnis.
- cc. Mangel an Urteilsvermögen
Unfähigkeit, die Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht abzuwägen, z.B. infolge geistiger Beeinträchtigung oder Rauschzustand.
- dd. Erhebliche Willensschwäche
Zustand herabgesetzter Widerstandskraft gegenüber fremder Einflussnahme, z.B. durch Sucht, Erschöpfung oder psychische Abhängigkeit; muss erheblich sein.
- b. Leistung und Gegenleistung: auffälliges Missverhältnis
Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein auffälliges Missverhältnis bestehen; nach h.M. liegt dieses vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um mindestens 100 % übersteigt (Verdopplungsformel), wobei stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.
- c. Tathandlung: Sich-Versprechen-Lassen oder Gewähren-Lassen von Vermögensvorteilen
Der Täter muss sich Vermögensvorteile versprechen lassen oder sich gewähren lassen; ausreichend ist jede rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder tatsächliche Entgegennahme, die das Missverhältnis begründet.
- d. Ausnutzen der Schwächelage
Der Täter muss die Schwächelage des Opfers bewusst als Mittel einsetzen, um den übermäßigen Vorteil zu erlangen; ein bloßes Ausnutzen im Sinne eines Kausalzusammenhangs zwischen Schwächelage und Vertragsschluss genügt nach h.M.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Schwächelage des Opfers und des auffälligen Missverhältnisses.
- b. Ausnutzungsabsicht
Der Täter muss die Schwächelage des Opfers vorsätzlich ausnutzen; nach h.M. genügt dolus eventualis bezüglich des Ausnutzens, sofern der Täter das Missverhältnis kennt und billigend in Kauf nimmt.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind beim Wucher praktisch ausgeschlossen, da die Ausbeutung einer Schwächelage keinem anerkannten Rechtfertigungsgrund zugänglich ist.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) prüfen, soweit Anhaltspunkte bestehen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; Irrtum über das Verbot des Wuchers ist selten unvermeidbar.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder sonstige Entschuldigungsgründe; regelmäßig nicht einschlägig.
- IV. Strafzumessung und Qualifikation
- 1. Regelbeispiel: gewerbsmäßiger Wucher (§ 291 II StGB)
Handelt der Täter gewerbsmäßig, liegt ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls vor; Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Betrug (§ 263 StGB) ist möglich, wenn zusätzlich eine Täuschung vorliegt; § 291 StGB ist lex specialis gegenüber § 138 BGB (zivilrechtliche Nichtigkeit), tritt aber strafrechtlich nicht hinter § 263 StGB zurück.